Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.05.1953 – 5 StR 169/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2269 020 77
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den berufslosen Zriedrich L HM, ohne Wohnung, geboren am muB 1906 in ww,
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Mai 1953, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr gun dei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt vei der Verküinäung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte gg
als Urkurdsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4.November 1952 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittals, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges in ı2 Fällen, davon in eincm Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen eines Diebstahls unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Zugleich "hat das Landgericht seine Sicherungsverwahrung angeordnst.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrügen decken sich im wesentlichen mit ücon Sachrügen. Es kann daher auf die Ausführungen zu diesen verwiesen werden.
Die Anwendung der §§ 263, 267, 242, 73, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum. Dies gilt auch für die Annahme, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig (§ 51 Abs.1 StGB) gewesen. ist. Die insoweit aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen des Urteils ergeben mit hinreichender Klarheit, daß von einer Unfähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht die Rede sein kann.:Daß das Landgericht auf die aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dr.Spengler ersichtliche Behauptung des Angeklagten, eine Schwester seines Vaters sei in einer Heilanstalt verstorben, ein Bruder seines Vaters sei vorübergehend in einer Heil- 'anstalt gewesen, sein Vater und ein Bruder seines Vaters hätten stark getrunken, nicht eingegangen ist, kann angesichts der Unbestimmtheit jener Behauptung nicht beanstandet werden,
Zu Bedenken rechtlicher Art gibt jedoch Anlaß, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB nicht als gegeben erachtet hat. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine hinreichende Stütze. Das Urteil stellt in diesem Zuszmnenhang nur fest, daß nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverstän-
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digen Dr Sm es sich bei dem Angeklagten um einen mit überdurchschnittlicher Intelligenz begabten, triebhaften, haltlosen und willensschwachen Menschen handele, der strafrechtlich für seine Taten voll verantwortlich sei. Diese Feststellung gibt dem Revisionsgericht nicht die Möglichkeit zu prüfen, ob die Frage des Hemmungsvermögens in rechtsirrtumsfreier Weise beantwortet worden ist. Dies um so weniger, als es in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen, nach dem die psychischen Abartigkeiten und Mängel des Angeklagten "dem juristischen Begriff der Geistesschwäche‘'! zuzuordnen sind, heißt, an der Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Taten einzusehen,
könne kein Zweifel sein; wenn er es unterlassen habe, selnen Begehrungsvorstellungen die nötigen Hemmungen entgegenzusetzen, so sei dies aus krim’neller Mentalität heraus geschehen, nicht dagegen deshelb, weil seine Fähigkeit, eine moralisch einwandfreie Willensbildung zu vollziehen, aus krankhafter Ursache so erheblich vermindert gewesen sei, daß sie der völligen Unfähigkeit nahekäme. Die Bestimmung des § 51 Abs.2 StGB setzt eine der völligen Unfähigkeit nahekommende Verminderung des Hemmungsvermögens nicht voraus. Erforderlich und genügend ist, daß das abgeschwächte Hemmungsvermöger mit dem unbeeinträchtisten verglichen und der Unterschied als erheblich empfunden wird (vgl. IK, 6.Aufl. § 51 Anm.V 3b). Das Landgericht wird die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB unter diesem Gesichtspunkt erneut prüfen müssen.
Die Anwendung der §§ 20a, 42e StGB gibt gleichfalls zu Bedenken Anlaß. Die förmlichen Voraussetzungen des § 20a Abs.2 StGB, nämlich die Begehung von mindestens drei vorsätzlichen Taten, sind zwar festgestellt. Nicht hinreichend festgestellt ist dagegen, daß die Gesamtwürdigung der Taten die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrcchers ergibt, und daß die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert.
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Wie in BGHSt 1, 94 /99/ ausgeführt ist, erschöpft sich bei der Prüfung, ob die §§ 20a, 42e StGB anwendbar sind, die Aufgabe des atrichters richt nur darin, "ein bestimmtes Geschehen nach scharf umrissenen Begriffen zu beurteilen, Erforderlich wird vielmehr eine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters. Dabei muß er sich dessen bewußt sein, daß die §§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen androhen. Zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang muß ein solches Verhältnis bestehen, daß diese Rechtsfolgen trotz ihrer Härte als an-
gemessene Antwort empfunden werden. Die Entscheidung des
Tatrichters muß erkennen lassen, daß er bei Erörterung aller Einzelfragen, die durch die §§ 20a, 42e StGB gestellt werden, von der vorstehend gekennzeichneten Grundhaltung ausgegangen
ist, und sie unter sorgfältiger Würdigung aller besonderen
Umstände des Falles beantwortet hat". Der Begriff des Ge-
wohnheitsverbrechers setzt eine Persönlichkeit voraus, die infolge eines inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begeht und zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt. Gefährlich ist der Gewohnheitsverbrecher, wenn in der Zukunft von ihm eine erhebliche Störung des Rochtsfriedens zu erwarten ist, Es bedarf geeigneter Unterlagen für die Annahme, er werde künftig ein erhebliches Rechtsgut verletzen oder verbrecherische Mittel anwenden, die einen besonderen Grad der Gefährlichkeit bedingen, cder eine solche verbrecherische Kraft entwickeln, daß daraus eine besondere Gefahr für den Rechtsfrieden erwächst (RGSt 68, 149 /155/1567).
Ob die hiernach notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, kann aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Dies um so weniger, als die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Straftaten - abgesehen von den Fällen 1), 4), 8) und 9) der Urteilsgründe - Bagatelldelikte sind, und auch in den übrigen Fällen von der Verletzung erheblicher Rechtsgüter kaum die Rede sein kann. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter
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Beachtung der angeführten rechtlichen Gesichtspunkte weiter aufklären müssen. Es bedarf vor allem eingehender Feststellungen über die Verhältnisse, in denen der Angeklagte lebte, als er die hier in Rede stehenden Straftaten beging, insbesondere darüber, ob er damals in der Lage und bestrebt war, sich die Mittel für seinen Unterhalt auf ehrlichem Wege zu beschaffen, ferner über die den Vorstrafen zugrundeliegenden Straftaten, die Beweggründe für sie und ihre Begleitumstände, über die Verbüßung der Vorstrafen und über das Verhalten in den straffreien Zeiten. Ohnedem ist eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, und ob die öffentliche Sicherheit seine Sicherungsverwahrung erfordert, nicht möglich. Bei der Prüfung der letzterwähnten Frage wird das Landgericht außerdem beachten müssen, daß insoweit u.a. das Bestehen einer Rückfallsgefahr in dem Augenblick entscheidend ist, wo der Täter nach Verbüßung der Haft wieder der Freiheit zurückgegeben werden soll (vgl. IK, 6.Aufl. § 42e Anm.II 2), und daß der Angeklagte, falls er erneut zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt werden sollte, in diesem Zeitpunkt ungefähr 50 Jahre alt sein wird.
Die erörterten Gesetzesverletzungen betreffen nur den Strafausspruch. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsirrtum.
Dr. Geier Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt