Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 3 StR 115/53

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Heinrich E gb zus rw; dort geboren am EB 931; ’

wegen schweren Raubes

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss ‚Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr: Baldus

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt regt bei der Verkündung i als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landzerichts in Wiesbaden vom 10. Juli 1952, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung

verurteilt worden ist, mit den Feststellungen, ferner.

im Gesamtstrafausspruch. aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körberverletzung in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt ‚worden. Seine Revision rügt Verfahrensmängel und die. Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil ‚begründet. \

1. Als Verfahrensverstoß bezeichlet es der Beschwerdeführer, daß die Zeugin Dip in der Hauptverhandlung . vereidigt worden sei, obwohl gegen: diese Zeugin der Verdacht der Begünstigung eines Mittäters bestenden und der Verteidiger deshalb ihrer Vereidigung widersprochen habe. Damit kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen.

Nach der Vorschrift des § 59 StPO sind die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen regelmässig zu vereidigen. Eine Ausnahme ist nur. in den gesetzlich bestimmten Fällen statthaft (§§ 60 bis 63 StPO). Die Gründe für ‚die Unterlassung der.-Vereidigung sind in die Sitzungs-

. niederschaft aufzunehmen (§ 64 StPO). Hieraus ist, zu fol- ‚gern, daß die Vereidisung, weil sie -der Regel entspricht, keiner besonderen Begründung bedarf.-

Ob das Landgericht bei seiner Entscheidung, die Zeu=.

gin zu vereidigen, das Verbot des § 60 Nr 3 StPO verletzt

hat, kann deshalb nur nach dem: Inhalt des Urteils oder +

nach sonstigen Umständen gewürdigt werden (OGHSt 2, 98). In den Gründen des angefochtenen Urteils finden sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung. Aus den Angaben der Re-

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visionsrechtfertigung in Verbindung mit dem Inhalt der Sitzungsniederschrift ergibt sich indessen, daß die Zeugin, wenn überhaupt, nur durch ihre Bekundungen in der Hauptverhandlung sich einer Begünstigung schuldig gemacht hat. Die Zeugin war nämlich auf Veranlassung des Verteidigers zur Hauptverhandlung erschienen und erstmalig bei dieser Gelegenheit vernommen worden. In Übereinstimmung mit der Rechtslehre und der überwiegenden Rechtsprechung hat aber der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 1, 360 ausgesprochen, daß die Vorschrift des § 60 Nr 3 StPO nur eine Begünstigung betrifft, die vor der Hauptverhandlung begangen wurde. Liegt die Begünstigung dagegen in der Aussage der Zeugin in’ der Hauptverhandlung selbst, so muß die Zeugin vereidigt werden. Die Vereidigung der Zeugin verstieß deshalb nicht gegen § 60 Nr 3 StPO.

2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den vom Angeklagten am Abend der Tat getragenen und bei einer Rauferei in Mitleidenschaft gezogenen Anzug nicht zum Gegen. stand eines Augenscheins gemacht habe. Schon die Erwägung, daß selbst ein Antrag des Angeklagten auf Einnahme des. Augenscheins vom Gericht nach pflichtmässigem Ermessen abgelehnt werden konnte, zeigt, daß ein Verstoß: gegen § 244 Abs 2 StPO nur dann vorliegt, wenn die Verpflichtung zur Wahrheitsermittlung die Verwendung dieses Beweismittels gebietet, Davon kann hier deshalb keine Rede sein, weil das Gericht bei der Feststellung des Schadens, den der AngeKklagte an seinem Anzug erlitten hattssdessen Darstellung zugrunde gelegt und angenommen hatte, daß nicht nur ‘der Knopf abgerissen, sondern auch der Stoff eingerissen war.

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3. Im Zusammenhang mit der Frage, welcher Schaden dem Angeklagten an seiner Kleidung entstanden war, greift der Beschwerdeführer auch die sachlichrechtliche Würdigung des Tatrichters an. Er meint, das Landgericht habe es unterlassen, zu prüfen, ob dem Angeklagten bei sei-

nem Verhalten gegenüber den Verletzten. IB uni re

das Unrechtsbewußtsein gefehlt habe. Es ist zwar richtig, daß das Tandgericht bei der rechtlichen Würdigung der Mißhandlung, die der Angeklagte dem Zeugen IB zugefügt hatte, und bei der Erörterung des Strassenraubes f dessen Opfer. der Zeuge Fgwar, nur die Frage der Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Selbsthilfe ‚nach 88 229, 230 BGB) behandelt hat. Dabei ist es ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß solche Rechtfertigungsgründe dem Angeklagten nicht zur Seite stehen, Das Landgericht hat noch weiter festgestellt, daß der Angeklagte auch nicht von irrigen Vorstellungen über die tatsächlichen Voraus-

„ setzungen solcher Rechtfertigungsgründe bewegt wurde. Das

genügt aber hier. Die Feststellungen des Landgerichts über den Ursprung und Ablauf der beiden Überfälle lassen nänlich erkennen, daß der Angeklagte bei richtiger Erkenntnis der tatsächlichen lage keinem Irrtum über Art und Umfang seiner Befugnisse zur Notwehr oder. Selbsthilfe erlegen ist. Den Urteilsgründen ist hinreichend deutlich

zu entnehmen, daß der Angeklagte mit Hilfe seiner Genossen die Zeugen zu und Rp niederschlug, übel zurichtete, FB die Geldbörse wegnahm und dabei aus Rauf-

‚ Just und Beutegier handelte. Ein derartiges Vorgehen konnte

auch der erst 21jährige, durchschnittlich gebildete Angeklagte niemals für, erlaubt halten.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes nach § 250 Nr 3 StGB in Tateinheit mit Körperverlet-

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zung nach § 223 StGB zum Nachteil des Fa läßt auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung des Tu richt bestehenbleiben. Das Landgericht hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens in diesem Falle beschlossen, weil der Angeklagte hinreichend verdächtig erschien, gemeinschaftlich mit anderen Tätern diesen Zeugen mißhandelt zu haben (§ 223 a StGB). Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung war der Angeklagte nicht nur der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung schuldig, sondern weiterhin überführt, die Körperverletzung nach der äusseren und inneren Tatseite mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen zu haben. Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, durfte die Verurteilung wegen dieser Begehungsform nicht erfolgen, ohne daß der Angeklagte zuvor auf diesen neuen rechtlichen Gesichtspunkt hingewiesen worden war (§ 265 Abs 1 StPO). Das war notwendig, weil sonst die Möglichkeit bestand, daß der Angeklagte diesen rechtlichen Gesichtspunkt bei seiner Verteidigung ausser acht ließ (RGSt 28, 150; BGHSt 2, 371). Wenn auch die bisherigen Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung des Angeklagten wegen der gemeinschaftlich begangenen und der das Leben gefährdenden Körperverletzung rechtfertigen, so ist doch nicht abzusehen, wie sich der Angeklagte gegenüber dem zusätzli-. chen Vorwurf der lebensgefährdenden Behandlung verteidigt haben würde, wenn er darauf hingewiesen worden wäre. Die

Möglichkeit, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) durch diesen Verfahrensverstoß beeinflußt ist, kann deshalb nicht ausgeschlos-

sen werden.

Rotberg Krauss Koeniger Baldus Maaß

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