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BGH Entscheidung vom 23.07.1953 – 4 StR 717/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2503 057

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wolfgang z CD zu: CAD, dort geboren am EEE 1923,

wegen Betruges

hat der 1. Perien-Strsfsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

' Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha . als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 2. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde” liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von kechts wegen

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Die Sachbeschwerde des wegen Betrugs verurteilten Angeklagten ist begründet.

Der „ngeklagte hatte im Oktober 1950 mit dem Kauf-

mann SED, der vei TEE eine Schneiderei betrieb,

verabredet, dass der Angeklagte Textilien beschaffen und dass SW diese Stoffe für ihn im Lohn zu Kleidungsstücken verarbeiten sollte. Diese Vereinbarung war \nde 1950 dahin ergänzt worden, dass SCMB gegen hälftige Beteiligung des Angeklagten am Gewinn auch unmittelbar Stoffe einkaufen und Fertigware verkaufen durfte. Von Anfang an bestanden Meinungsverschiedenheiten und Spannungen; wiederholte Versuche, eine Abrechnung herbeizuführen, scheiterten.

iinde Februar 1950 kaufte SC von der Yirma Schu einen Posten Cordstoffe, nachdem der Angeklagte sich SEP gegenüber zur Bezahlung dieser are bereit erklärt hatte. Der Angeklagte stellte der Lieferantin an 22. ıärz einen Scheck über 7 753 DM aus, liess diesen aber am 27. März wieder sperren. Am 28. März fuhr er mit

seinem Rechtebeistand nach TED, un mit SB

den er einige Tage vorher am Telefon einen Betrüger. ‚Ben,

nannt hatte, eine Verrechnung der gegenseitigen Yorderun?

gen vorzunehmen. Bei dieser Aussprache wies der Angeklagte auf den Abschnitt in seinen Scheckheft hin, der sich auf den Scheck für die Firma SCHE bezog. Bei der anschliessenden Besichtigung des Betriebes richtete der ingeklagte an SEP die Frage, was er von den aus den Sci schen Corästoffen gefertigten \iaren mitnehmen könne. SEEEEB ermiderte, wenn die rorderung Schr esiichen sei, könne der ıngeklagte darüber verfügen. Der ..ngeklagte gab darauf keine 'ntwort und

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erwähnte auch bei dieser Gelegenheit nichts davon, dass er den Scheck hatte sperren lassen. SW, der aus den Äusserungen des Angeklagten geschlossen hatte, dass der Posten SE bezahlt sei, gab dem ängeklagten aus der SEE schen Lieferung gefertigte Kleidungsstücke im Werte von etwa 4 000 DM mit.

SCHE erfuhr am folgenden Tage, dass der vom An-

: geklagten ausgestellte Scheck gesperrt worden war. Der Angeklagte teilte ihm telefonisch mit, dass er den Scheck ' aus einem gewissen Misstrauen heraus habe sperren lassen, das aber nach der erfolgten Aussprache und Versöhnung nicht mehr angebracht sei, und versprach umgehend dafür Sorge zu tragen, dass Sc sein Geld erhalte. Im Vertrauen hierauf brachte SB weitere Fertigware aus dem Sci’ schen Posten an den ängeklagten und dessen Abnehmer zur Versendung. Gelegentlich einer am 3. ıpril 1950 in Gütersloh bei dem Angeklagten stattfindenden Besprechung bat SEP wiederholt um Begleichung der Rechnung SED. Der Angeklagte stellte nach längerem Zögern schliesslich der Firma SB einen neuen Scheck über 7 753 DM aus. Dieser wurde aber von der Bank nicht eingelöst, weil der dem Angeklagten eingeräunte Kredit überschritten sei.

Die Strafkacmer erachtet den Angeklagten des 3etrugs zum Nachteile des Kaufmanns SB für schuldig und begründet diesen Vorwurf folgendermassen: Durch das Vorzeigen des Scheckabschnitts und die Behauptung, der Scheck sei bezahlt, habe der Angeklagte bewusst etwas Unwahres behauptet und gleichzeitig dadurch, dass er den \iiderruf des Schecks verschwieg, eine wahre Tatsache unterdrückt, zu deren Offenbarung er verpflichtet gewesen sei. Da SEM infolge dieser Täuschung der

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irrigen Vorstellung gewesen sei, die für ihn unangenehme Angelegenheit Sc sei endlich aus der Welt geschafft, habe er keine Bedenken gehegt, dem Angeklagten die aus dem Posten SCHE gefertigte Ware zu übergeben; infolge seines Irrtums habe er mithin eine Vermögensverfügung zugunsten des Angeklagten vorgenommen. „urch das einige Tage später telefonisch gegebene tüäuschende Versprechen, den Rechnungsbetrag Se sofort zu bezahlen, habe der Angeklagte den Kaufmann ip viederum in einen Irrtum versetzt und veranlasst, weitere „are

im herte von mehreren tausend Mark zugunsten des Angeklagten zur Absendung zu bringen. Diese Verfügungen nätten zur Vermögensschädigung des Kaufmanns geführt; statt der ware habe er nämlich lediglich eine sehr zweifelhafte Porderung gegen den völlig vermögenslosen Angeklagten erhalten, deren Einziehung zumal deshalb keinen Erfolg versprochen habe, weil der Angeklagte nach Erhalt der Ware sogleich die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt habe, die wegen der Sonderstellung dieses Geschäftsvorganges gerade nicht habe erfolgen sollen. Der Angeklagte habe such in rechtswidriger Absicht gehandelt. Er habe genau gewusst, dass er niemals die Waren aus dem Posten Sp erhalten hätte, wenn

er dem Kaufmann SD reinen Wein eingeschenkt, ihm also in Frankenthal erklärt hätte, dass der Scheck nicht

mehr bestand und ihm dann einige Tage später am Telefon auch gesagt hätte, dass die Zusage sofortiger Zahlung an $S keineswegs ernst gemeint sei. Infolgedessen habe der Angeklagte sich auch sagen müssen, dass er nicht berechtigt sein könne, mit einer etwaigen Gegenforderung, die sich aus einer späteren /.brechnung zu seinen Gunsten ergeben könne, gegen die Forderung

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SEE aufzurechnen. Der Angeklagte habe gewusst, dass ihn seine vermeintliche Forderung gegen SW nicht zu seinem Täuschungsmanöver berechtige, und habe von ın-

fang an das Bewusstsein gehabt, rechtswidrig zu handeln.

Diesen Darlegungen liegt der Rechtsirrtum zugrunde, dass die fiderrechtlichkeit der Täuschungshandlung ohne weiteres auch die üiderrechtlichkeit des damit erstrebten Vermögensvorteils zur Folge habe. Dass dem nicht ‚so ist, ergibt sich indessen bereits aus der Rechtsprechung des 3undesgerichtshofs zum Prozesrbetrug (BGHSt 3, 160; 1 StR 621,52 vom 10. Februar 1957;

4 StR 571/52 vom 7. kai 1953): selbst wer sich des keineides oder der Urkundenfälschung zum Zwecke der Täuschung bedient, begeht nicht schon deshalb, sondern nur dann einen Betrug, wenn der verfolgte Vermögensvörteil an

sich objektiv und subjektiv mit der Rechtsordnung nicht

in Einklang steht (vgl auch RGSt 64, 342). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht entnommen werden.

Schon zur äusseren Tatseite begegnet die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Angeklagten und dem Kaufmann SEE, wie die Strafkammer sie vornimmt, erheblichen Bedenken. Die Annahme, dass der Posten SCEEEMEED auf Grund der vorangegangenen Vereinbarungen eine Sonderstellung eingenommen hätte und mit den anderen Angelegenheiten, die überdies noch nicht geklärt gewesen seien, nichts zu tun haben sollte, erscheint nicht als hinreichend gerechtfertigt. Denn Ankauf, Verarbeitung und Absatz des Postens Sci lagen Aurchaus im Rahmen des gemeinschaftlichen, wenn euch (wie die

Strafkammer feststellt) durch die getroffenen Vereinbarun;en unzureichend geregelten Geschäftsvorhabens und

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wiesen lediglich die Besonderheit auf, dass der Angeklagte sich SCHE gegenüber zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet hatte. Die weitere Darlegung, dass Sg die vorgängige Bezahlung zur Bedingung der Auslieferung gemacht und dass der Angeklagte diese Bedingung angenommen habe, vermag ebensowenig zu überzeugen; denn spricht es schon gegen die Aufstellung einer solchen Bedingung, dass se» dem Angeklagten noch weitere Ware auslieferte, nachdem ihm die Sperrung des Schecks bekannt geworden war, so kann fernerhin auch in dem blossen Schweigen des ..ngeklagten nicht ohne weiteres eine Einverständniserklärung gesehen werden, zumal es dahinsteht, ob MW befugt war, die Auslieferung der Ware von der vorherigen 3ezahlung der Lieferantin abhängig zu machen.

Der innere Tatbestand des Betrugs setzt entsprechend voraus, dass der Täter den erstrebten Vermögensvorteil selbst, nicht nur den zu seiner Erlangung eingeschlagenen Weg für möglicherweise rechtswidrig gehalten hat. Das Bewusstsein des Angeklagten, dass er nicht täuschen dürfe, genügt daher ebensowenig wie die Erwägung, er habe sich sagen müssen, dass er zu einer Einbeziehung der ängelegenheit Sc in die spätere Abrechnung mit SW nicht berechtigt sei. Des Betrugs macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich handelt, nicht also der, der die mögliche Aiderrechtlichkeit des angestrebten Vermögensvorteils zwar hätte erkennen müssen, aber nicht erkannt hat. Das hiernach erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des

angestrebten Vermögensvorteils ist dem Angeklagten, der der - nach den bisherigen Feststellungen sogar möglicher-

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weise zutreffenden - Auffassung war, dass Sinn einen noch grösseren Betrag schulde, bisher nicht nachgewiesen.

Groß Engels 3Bundesrichter Glanzmann ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an des Unterschriftsleistung ve: hindert.

Groß Dr. Augustin Dr. Schalscha