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BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 2 StR 760/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2362 021 :

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arzt Dr. med. Rudolf T EEE aus KB ED. geboren am GEM 1914 in SEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schwerer Freiheitsberaubung u.a. 2

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1953, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Dr. Dotterweich ;

als Vorsitzender, | Bundesrichter Werner ji Bundesrichter Dr. Sauer j Y

Bundesrichter Dr. Ortlieb 5 Bundesrichter Dr. Arndt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EM in der Verhandlung,

Landgerichtsret EM pei der Verkünaung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ui

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft =. und des Angeklagten wird das Urteil des En u Landgerichts in Köln vom 26. Januar 1952 Bi

a) dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Erpressung (III B) und wegen schwerer Freiheitsberaubung in Fällen (III EB 6,8 und 10) verurteilt ist und wegen acht (III E 4) und wegen zwei

- 2.

(III E 5) schwerer Freiheitsberaubungen, Jeweils in Tateinheit begangen, verurteilt wird;

b) mit den Feststellungen in den Fällen

III A und D, sowie im Strafausspruch in den Fällen III E 4 und 5 und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben,

2.Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das

Landgericht zurückverwiesen,

3.Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe: “

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter. Erpressung und wegen schwerer Freiheitsberaubung in 15 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus verurteilt, ihn von der Anklage der Misshandlung Wehrloser in 2 Fällen und der Anklage der schweren 'Freiheitsberaubung in 5 weiteren Fäl-. len freigesprochen und das Verfahren wegen Diebstahls und wegen Unzucht unter Männern nach § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil in seinem ganzen Umfange an. Sie wendet sich jedoch mit der Sachbeschwerde ausdrücklich nur gegen die Einstellung. Die Revision des Angeklagten behauptet Mängel des Verfahrens und unrichtige Anwen-. dung des Strafgesetzes. Beide Revisionen sind nur zum Teil begründet.

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I. Revision des, Angeklagten. 1. Pall_ III A.

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2 a) Der Angeklagte hat als kriegsgefangener Arzt im la-

je ger Brjansk verstorbenen Kriegsgefangenen bei der Un-

j tersuchung acht Eheringe abgenommen, sie durch den Kriegsgefangenen VOM ausserhalb des Lagers veräussern lassen und den Erlös für sich und gefolgstreue Mitgefangene verwandt. Die Strafkammer sieht darin einen Fortgesetzten Diebstahl, hält jedoch eine Strafe von weniger als 6 Monaten Gefängnis für angemessen. Sie hat deshalp das Verfahren nach § 3 Abs 1 des StrfrG vom 31. Dezem-

ber 1949 eingestellt.

b) Die Revision erhebt mehrere Verfahrensrügen. Von ih-

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nen greift die Rüge durch, dass die Strafkammer den Zeugen VB entgegen dem § 60 Nr 3 StPO vereidigt habe. Vlllß n=t die entwendeten Ringe für den Angeklagten veräussert. Er ist deshalb der Hehlerei verdächtig (Mitwirken zum Absatz). Das scheint die Strafkammer verkannt zu haben; denn sie erörtert diese Frage überhaupt nicht. Deshalb lässt sich nicht beurteilen, ob Valentiner zu Recht vereidigt worden ist: Auf dem Verstoss gegen § 60 Nr 3 StPO kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat nur zugegeben, drei Ringe an sich genommen zu haben. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung, dass es acht gewesen seien,

gerade auf die Aussage Viib: -

c) Auch in sachlicher Hinsicht bestehen gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich des Diebstahls schuldig gemacht, Bedenken. Das Urteil stellt fest:

"Anfang 1945 waren nach der eigenen Einlassung des Ange- - klagten die Verhältnisse in dem Lager Brjansk so katastro- | phal, dass monatlich etwa 50 Mann starben. Gleichwohl wurden die stark unterernährten Gefangenen zu schwersten Arbeiten herangezogen. Ihre Gesundheit und auch ihr Leben waren dadurch gefährdet. Dieser Zustand konnte nur durch . eine Aufbesserung der Verpflegung beseitigt werden, venn die Gefangenen also Lebensmittel entwendeten, denn begingen sie eine Handlung zur Errettung aus dieser Gefahr, die sie auf andere Weise nicht zu beseitigen vermochten." . Aus diesem Grunde erklärt das Urteil Gefangene, die Mehl entwendet hatten, keines Diebstahls schuldig. Das Urteil sagt nun nicht ausdrücklich, wann der Angeklagte die Ringe an sich genommen haben soll. Es stellt aber fest, das® die russische Verwaltung wegen der hohen Zahl der Todesfälle im Winter 1944/1945 eine Untersuchung aller Leichen auf die Todesursache angeordnet und der Angeklagte "nei

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diesen Sezierungen" den Toten die Eheringe vom Finger gezogen habe. Es liegt deshalb nahe, dass der Angeklagte im Winter 1944/1945 die Ringe an sich genommen hat. Ist dies der Fall oder ist dies zwar später geschehen, bestanden damals aber noch dieselben Verhältnisse im Lager, So kann das Verhalten des Angeklagten durch einen übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein. Eine Handlung, die den äusseren Tatbestand einer Straftat erfüllt, ist nicht rechtswidrig, wenn sie das einzige Mittel ist, um ein höherwertiges. Gut auf Kösten ei-. nes minderhohen zu schützen (RGSt 61, 242; BCGHSt 2, 111, 242). Als geschützte Rechtsgüter standen sich das Eigentum der Erben an den Ringen und Leben und Gesundheit der Gefangenen gegenüber. Es ist nicht zweifelhaft, dass das Eigentum das minderhohe Gut gewesen ist, zumal die Erben nicht die geringste Aussicht hatten, ihre Ansprüche jemals gegen den Russischen Staat durchzusetzen, der sich die Wertsachen der verstorbenen Gefangenen aneignete. Wenn und soweit der Angeklagte .nach gewissenhafter Prüfung (RGSt 62, 1375 BGHSt 2, 111), ob ein Widerstreit rechtlich geschützter Güter vorliege, der nur durch dıe Verletzung des einen Gutes zu lösen sei, sich entschlossen hat, die Ringe an sich zu nehmen und mit dem Erlös Leben und Gesundheit der Kriegsgefangenen zu schützen, wäre sein Handeln rechtens gewesen. Soweit er für sich selbst sorgte, käme auch ein Notstand nach § 54 StGB

in Betracht. Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer den Sachverhalt nicht geprüft. Darin liegt eir. sachlicher Mangel des Urteils.

ä) Ergibt die neue Verhandlung, dass der Angeklagte sich eines Diebstahls schuldig gemacht hat, so ist die Tatzeit zu ermitteln. Die erste richterliche Handlung ge-

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gen.den Angeklagten ist der Haftbefehl vom 27. Febmuar 1951. Es kommt deshalb eine Verjährung des Strafverfolgungsanspruchs in Betracht. Deshalb ist. auch nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHSt i, 313, 315 aufgestellt hat, näher zu prüfen, ob der von der Strafkammer angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht. Ist dies der Fall, so entscheidet der letzte Akt der als Einheit aufzufassenden Handlung (RGSt 62, 212; BGHSt 1, 84, 91). Andernfalls ist für jeden Fall selbständig zu prüfen, ob eine Verjährung eingetreten ist. "

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2. Fall IIIB

Die Verurteilung wegen versuchter Erpressung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision des Ange: klagten greift nur die Beweiswürdigung an. Sie meint, die Strafkammer habe aus einer festgestellten Tatsache eine "zwingende Schlussfolgerung gezogen", obwohl diese Folgerung nicht zwingenä gewesen sei. Es liege deshelb ein Verstoss gegen die Denkgesetze vor. Der Angriff geht fehl. Die Strafkanmer hat den bemängelten Schluss nicht für denkgesetzlich notwendig angesehen. Er ist aber möglich und deshalb aus. Rechtsgründen nicht zu beanstanden. .

3. Fall _IIID -

a) Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe mit seinem Putzer Rh fortgesetzt Unzucht getrieben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen: las- '

sen. Sie hält jedoch eine Strafe von weniger als 6 Monaten Gefängnis für angemessen -und. hat deshalb. das Verfahren nach § 3 Abs 1 StrFr§ 6 vom 31. Dezember 1949 eingestellt.

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23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/2-str-760-52#rd_13

"b) Die Revision beanstandet zunächst, dass das Urteil nicht gemäss § 267 StPO die unzüchtigen Handlungen anführe, die der Angeklagte U] begangen haben soll. Der Angriff führt zum Erfolg. Das Urteil hebt‘ hervor, dass der Angeklagte seinen Putzer bevorzugte, dass Rob allgemein "Frau Tg" hiess und daß beide wiederholt nur mit einem Hemd bekleidet im Bett des Angeklagten angetroffen wurden. Deraus folgert die Strafkammer, "dass beide zu einander in widerna-. türlichen Beziehungen standen". Das genügt nicht .Die Worte "widernatürliche Beziehungen" ersetzen das Merkmal "Unzucht" des § 175 StGB nur durch einen anderen Begriff und sagen über die Merkmale des "Reibens" und, "Missbrauchens" überhaupt nichts aus. Nach § 267 Abs { 5 1 StPO muss das Urteil jedoch die Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (2.B. Onanie, Afterverkehr usw.), Daran’ fehlt es. Darin liegt zugleich ein sachlicher Mangel des Urteils. weil das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer den § 175 StGB richtig angewandt hat.

c) Da das Urteil nicht bestehen bleiben kann, bedürfen die weiteren Rügen keiner Erörterung. Für die neue Verhandlung sei jedoch auch in diesem Falle darauf hingewiesen,. dass die Strafkammer, wenn sie eine Schuld des Angeklagten bejaht, prüfen muss, ob der Strafverfolgungsanspruch verjährt ist. Bisher steht über die Tatzeit nichts fest,

4. Ball III E4

a) Zur Verurteilung wegen Freiheiteberaubung in 8 Fällen rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungs-

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pflicht: Sie beanstandet, dass die Strafkammer ausser dem Zeugen Dr. N nicht noch den Arzt Dr. vg und andere Kameraden vernommen habe. Die Strafkammer ist aber schon auf Grund der Aussage des Dr. Ki =. einer festen Überzeugung über den Tathergang gelangt. Es bestand deshalb für sie kein Anlass, von Amts wegen weitere Zeugen zu hören. Wollten der Angeklagte und sein Verteidiger ernstlich die Aussage des Dr. Kinn bekämpfen, so stand es ihnen frei, entsprechende Beweisamträge zu stellen,

‚Soweit sich die Revision bemüht, ‚die von der Strafkammer angenommene Anzahl der Kriegsgefangenen als unrichtig nachzuweisen, die der Angeklagte der russischen Lagerverwaltung wegen Diebstahls von Mehl angezeigt hat, greift sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen des Urteils an.

b) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe 8 Kriegsgefangene durch eine Anzeige bei der politischen Abteilung der russischen Lagerverwaltung der Freiheit über eine Woche hinaus beraubt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Feststellungen zur äusseren und inneren Tatseite des § 239 StGB sind einwandfrei und erschöpfend. Das bezweifelt auch die Revision nicht. Sie=meint. nur, der Angeklagte habe in Notwehr und im Notstande gehandelt. Das trifft nach dem Urteil nicht zu. Ein gegenwärtizer Angriff gegen die Lebensmittelvorräte des Lagers lag nach der Aufdeckung der früheren Mehldiebstähle nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dies angenommen haben könne: § 53 StGB steht ihm daher nicht zur Seite, Eine Notlage im

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Sinne des § 54 StGB hat zwar bestanden (vgl die Ausführungen zu I ac). Der Angeklagte hat aber die 8 Gefangenen nicht angezeigt, um die Lebensmittelversorgung der übrigen zu sichern, also nicht zur Rettung aus der Gefahr gehandelt, sondern aus seinem Hass gegen alle, die näücht seine kommunistische Auffassung teilten, und um sich bei den Russen "lieb Kind" zu machen. Er’ hat die Angelegenheit, wie es wörtlich im Urteil heisst, zu einer "Antifa-Sache" gemacht. Schon aus. diesem Grunde kann § 54

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E StGB nicht eingreifen. er 2. Die Ansicht der Revision, dem Angeklagten habe das Be- u; 3 wusstsein der Rechtewiärigkeit gefehlt, widerspricht den ; B Feststellungen. ® ; ‘ iR c) Das Urteil leidet jedoch an einem anderen Mangel. Der u Angeklagte hat die schweren Freiheitsberaubungen gegenü- © "ber den 8 Gefangenen durch eine Meldung, also durch eine Fr einheitliche Handlung herbeigeführt. Die 8 Freiheitsbe- S raubungen treffen daher rechtlich zusammen. Es ist dies R . der Fall der sog. gleichartigen Idealkonkurrenz, § 73 ö “ StGB: 2 A Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt und den 3

Strafausspruch aufgehoben. Gemäss § 73 StGB ist im Falle IIIE 4 nur eine Strafe zu verhängen, die die Summe der bisher erkannten Einzelstrafen erreichen darf.

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5. Fall III E 5

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Auch in diesem Falle hat der Angeklagte eine schwere Freiheitsberaubung gegenüber 2 Gefangenen durch eine Mel-

- 10 - dung herbeigeführt. Es sind deshalb nicht 2 selbständige Straftaten gegeben (vgl die Ausführungen zu I 4 c). Das Vorbringen. der Revision, das Verstösse gegen § 244 Abs 2 und § 26i StPO dartun soll, geht von einem ande

ren als dem festgestellten Sachverhalt sus und ist des halb in der Revisionsinstanz unzulässig:

6. Fall III_E 6

Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung gegenüber Dr. Ki bestehen - keine rechtlichen Bedenken. Die Revision behauptet, die Folgerung des Urteils, Dr. Kup sei infolge ües Verhaltens des Angeklagten in ein Flecktyphuslager versetzt worden, sei nicht zwingend. Darin sieht sie einen Rechtsfehler. Diese Ansicht ist unrichtig; denn mar der denkgesetzlich unmögliche Schluss ist ein Rechtsverstoß. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, da die Revision nicht die Tatsachen anführt, die nach ihrer Meinung noch aufklärungsbedürftig waren, noch die Beweismittel bezeichnet, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, BGHSt 2, 168.

7. Fälle E 8 und, 10

Auch in diesen Fällen tragen die Feststellungef die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Freiheitsberaubung. Die Ansicht der Revision, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den Meldungen des Angeklagten und dem jeweils eingetretenen Erfolge, ist mit dem Sachverhalt nicht zu vereinbaren. Eine Verletzung der 88 244 Abs 2, 261 StPO ist nicht dargetan.

II. Revision der Steatsanwaltschaft

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1. Die Revision ist offensichtlich begründet, soweit

sie sich gegen die Einstellung des Verfahrens in den Fällen III A und D richtet. Säutliche Straftaten des

Angeklagten liegen vor dem 15. September 1949. Straffreiheit käme deshalb nur in Betracht, wenn die Ge- . samtstrafe nicht mehr als 56 Monate Gefängnis betrüge. Das ist nicht der Fall, da die Strafkammer schon unabhängig von den Fällen III A und D auf eine Gesamtstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten Zuchthaus erkannt

hat. 1:

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2. Im Falle III D schliessen die bisherigen Feststellungen ein Verbrechen nach § 175 a Abs 1 Nr 2 StGB nicht aus. Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung, es sei nicht erwiesen, dass Reimann sich durch ein Dienst- oder Unteroränungsverhältnis in einer Abhängigkeit vom Angeklagten befand und dass der Angeklagte diese Abhängigkeit benutzte, um Reimann zum Unzuchttreiben zu bestimmen. Es stellt jedoch

an anderer Stelle fest, dass Ro der Putzer des Angeklagten war und dass der Angeklagte, der Leiter des "Antifa-Aktivs", Rp zum Leiter der Jugendgruppe eingesetzt hatte. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist also aus 2 Gründen vorhanden gewesen. Die Strafkammer wird deshalb die Anwendbarkeit des § 175 Abs

1 Nr 2 StGB erneut zu prüfen haben, zumal dies auch

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für die Frage der Verjährung von Bedeutung sein kann. = 3. Weitere Rechtsfehler enthält das Urteil nicht. 5 Insbesondere rechtfertigen die Feststellungen in sen

den. Fällen III Cund EB 1, 2, 3, 7,8 au. b, 9, 11 Be u. 12 den Freispruch des Angeklagten.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur hinsicht-

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lich der Einstellung des Verfahrens vertreten.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ortlieb ' Dr. Arndt “ &