Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 4 StR 621/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
u 2297 055
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Helmut KB. ::: Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am EB 13:3 in
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wegen Betruges u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953,. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat EEE
als Verireter der Bundesanwaltschaft,
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelie, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil Ges Landgerichts in Münster in Westf. vom li. Juli 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer in einem Falle wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung und zur Nachholung der Entscheidung gemäss § 27 b StGB im Falle der Unterschläagung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmitteils zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war als Provisionsvertreter für Buchhändler, für Lederolmäntel und für eine Regenbekleidungsfabrik tätig. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung und Binstellung des Verfahrens im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die sich erkennbar mr gegen den verurteilenden Teil des Erkenntnisses richtet, beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht den Erfordernissen des §§ 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet.
1. Der Verteidigung ist zuzugeben, dass die Gründe an einer Stelle von drei Betrugsfällen sprechen und sich damit zur Urteilsformel selbst in Widerspruch setzen. Der übrige Inhalt des Urteils lässt jedoch zweifelsfrei erkennen. dass es sich insoweit um einen Schreibfehler handelt; auf die Bemessung der Strafe hat er ersicht-
lich keinen Einfluss gehabt.
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2. Der Beschwerdeführer veranlasste vier Personen (Fälle ?, 3, 5), ihm zum Scheine Bestellungen auf ein Herder-Lexikon auszustellen, und erreichte durch diese Täuschungshandlung. dass ihm äie Buchhändler im Glauben. an die Rechtsbeständigkeit der Kaufverträge die ausbedungenen Provisionen zahlten. Die Revision meint, die Kaufverträge seien wirksam zustande gekowmen, da § 116 Satz 2 BGB über die Nichtigkeit einer Scheinerklärung nicht zum Zuge komme; denn § 166 Abs 1 BGB gelte nicht für den Vermittlungsagenten im Sinne des § 85 HGB. Mit
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dieser Rechtsauffassung braucht sich der Senat nich auseinanderzusetzen; denn von ihr aus würde der Schaden
Ä der Buchhändler darin zu finden sein, dass sie in vertragliche Beziehungen zu Bestellern traten, die von vorn- = herein nicht zur Zahlung gewillt waren und diese dann
; auch verweigerten, während sie selbst, getäuscht über den wirtschaftlichen Wert der Abmachungen, ihr Vermögen um die gezahlten Provisionen verminderten (vei. Urteil des Senats vom 26. März 1953 - A StR 574/52) Die Voraussetzungen des § 263 StGB sind dargetan.
I a, Die Feststellungen zu weiteren Betrugsfällen sind ungewöhnlich knapp:
Die Bestellung der Angestellten EB (7=11 ;' sah eine Laufzeit für die Ratenzahlung bis April 1953 vor. Nach der Unterschriftsleistung änderte der Angekla..-- ‚te die Jahreszahl in 1952, reichte den verfälschten Bestellschein ein und erhielt seine Provision, Nur dem Urteilszusammenhang vermag der Senat zu entnehmen, dass die Lieferfirma sich auf eine so.lange Stundung des Kaufpreises nicht eingelassen hätte und dass daher die Fälschung für deren Vermögensschaden auch ursächlich war. Insoweit vermögen die Feststellungen die Annahme eines Be-
truges noch zu tragen.
Im Fall 10 zerstreute der Angeklagte die Bedenken des Käufers Ko gegen die Höhe der verlangten Anzahlung von 38,70 DM mit der wahrheitswidrigen Erklärung, er sei Generalvertreter der Firma TEE ni ü:r!e daher einen höheren Betrag als 10 DM entgegennehmen, Tavsächlich war der Angeklagte damals nur noch Untervertreter des Generalvertreters Ep üerselben Firma. Dass der Angeklagte den Bestellschein nicht weitergegeben oder die Höhe der Anzahlung verschwiegen hat, vermochte die
Strafkammer bisher nicht Testzustellen. Einen Schaden konnte bei dieser Sachlage die Täuschungshandlung nur dann herbeiführen, wenn die Lieferfirma es ablehnte,
die erhöhte Anzahlung auf den Kaufpreis zu verrechnen, und ein Betrug dem Angeklagten nur vorgeworfen werden. wenn er diese Möglichkeit erkannte und sie billigte. Derartiger Feststellungen ermangelt das Urteil; vielmehr hebt es an anderer Stelle hervor, dass die Firma Ro» EB o:i früheren Bestellungen derartige Eigennächtigkeiten ihres damaligen Generalvertreters. den Kunden gegenüber genehmigt hat. Der Vorgang bedarf. weiterer Aufklärung.
Das gilt auch für den Tail 15. Hier täuschte der Angeklagte den Generalvertreter EB sarüber, dass er bei vier Aufträgen Anzahlungen erhalten hatte, indem er auf den Besteilscheinen die Anzahlung nach Unterschriftsleistung durchstrich, Dadurch unterliess es olfenbar EB ich: nur bei der allabendlichen Abrechnung sondemn auch später den Betrag herauszuverlangen, der die Provision des Angeklagten überstieg una seinen Anteil darstelite, Ch aber die Tirma die Bestellung überhaupt ausgeführt hat, weil sich nunmehr naturgemäss Meinungsverschiedenheiten mit den Käufern über die Höhe des Restkaufpreises ergaben, und ob daher der Generalvertreter überhaupt um seine Provision geschädigt ist, bleibt offen. Möglicherweise sind die Besteller geschädigt worden. Ein formelhafter Gebrauch des Schadensbegriffes vermag die tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen; nur diese gewähren dem Revisionsrichter die Möglichkeit, die Anwendung des Rechts nachzuprüfen:
&. Gegen die Annahme eines Betruges im Falle 11, einer
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) in den Pällen’4 und 13 und einer Unterschlagung /§ 246 StGB) im falle 15 beste-
hen keine rechtlichen Bedenken,
5 Da zwei Teilhandlungen einer angeblich fortgesetzten Handlung bisher nicht ausreichend festgestellt worgen sind, unterliegt der Schuldspruch, der die Fälle 4, 5, 10, 11 und 13 umfasst, der Aufhebung in vollem Unfanzs
u 9)
Im Rahmen der Strafzumessung für die Unterschlagung hat das Landgericht es verabsäumt, zu § 27 b StGB ausdrücklich’ Stellung zu nehmen. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit geben, auch diese Entscheidung nachzuholen. a nn
Groß . .. Krumme, .. Engels . Hülle. Dr. Augustin