Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 23.04.1953 – 3 StR 482/52

3. Strafsenat

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3_StR 182/52 9778 037

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Altwarenhändler RE Jg GEIEEEEED aus KB

dort geboren am 1897,

2. den Altwarenhändler Konrad 3 EEE aus KB, EEE '9 19

dort geboren am

wegen fortgesetzter Hehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1953, an der teilgenommen habens Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus

Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ger, x als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Konrad Janssen wird das Urteil des Landgerichts "in Kleve vom 15. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. f

Die Sache wird ‚zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch fiber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landge-

richt zurückv cwiesen.

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Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Theodor ICE zewerbsmäßige Hehlerei und Vergehen nach den §§ 1, 5, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zur Last; er ist freigesprochen worden. Der Angeklagte Kon-

rad ICE ist wegen fortgesetzter Hehlerei unter den Vor-

aussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 261 Abs 2 StGB) in Tateinheit mit Vergehen nach den 88 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Konrad IB Revision eingelegt. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch des Angeklagten Theodor JB und rügt unrichtige Gesetzesanwendung bei der Verurteilung des Angeklagten Konrad

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Theodor JR betreibt ohne Erlaubnis das Gewerbe eines Altmetallhändiers. In seinem Geschäft ist sein Sohn Konrad IM 215 Gehilfe gegen monatliches Entgelt von 30 DM, freie Unterkunft, Verpflegung und Bekleidung tätig. Er wickelt das Geschäft auf dem Lagerplatz selbständig ab, während der Vater mit einem Fahrzeug bei der Außenkundschaft Altmetalle sammelt. Konrad IB hat in zahlreichen Fällen gestohlene Altmetalle auf dem | Tagerplabz angekauft.

4 I. Revision der Steatsanmaliachaft

1: Sreispruch des N ngeklagten Theodor, IR

a) Das Landgericht ‚nat für nicht erwiesen erachtet,

daß sich der Angeklagte, der Hehlerei und des verbotenen Metallankaufs von Minderjährigen schuldig gemacht habe. Es könne

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ihm nicht widerlegt werden, daß er bei den Ankäufen durch. seinen Sohn nicht am Lagerplatz anwesend gewesen sei; ein gewolltes Zusammenwirken mit seinem Sohn sei nicht feststellbar. Eine Strafbarkeit nach den 88 1 und 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen hat das Lanägericht ebenfalls verneint, da der Angeklagte geglaubt ha-' be, im Besitze einer Erlaubnis zum Ankauf unedler Metalle ° zu sein und dies wegen des Verhaltens der Verwaltungsbehörde auch habe annehmen dürfen. Insoweit erhebt die Revision keine Einwendungen, ein Rechtsfehler ist nicht erkennbar,

b) Mit Recht beanstandet die Revision die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Bestrafung nach den §§ 6, 16 4 des genannten Gesetzes abgelehnt hat. Das Urteil bemerkt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte die für We einen Gewerbebetrieb zum An- und Verkauf unedler Metalle 5 vorgeschriebenen Bücher ordnungsmäßig geführt habe; denn | die Vorschriften des § 6 aa0 seien nur auf solche Altme- % tallhändler anwendbar, deren Gewerbebetrieb nach § 1 des RE Gesetzes genehmigt sei. Diese Auffassung ist rechtsirrig. R Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß die Buchungspflicht alle den Handel mit unedlen Metallen be- P treibenden Personen trifft, gleichgültig ob ihnen die vehördliche Erlaubnis erteilt worden ist oder nicht; vgl Urteil des 2. Ferienstrafsenats vom 29. August 1952 (3 StR 358,52). § 6 aa0 will eirie Hanähabe schaffen, um im Interesse der Verhütung und vor allem der Aufspürung strafbare! = Handlungen Herkunft und Verbleib des im Handel umlaufenden Altmetalls verfolgen und läieses nötigenfalls festhalten ZU können (vgl R6St 61, 185}. Dieser Zweck würde nur sehr un vollkommen erreicht, wenfi Händler, die ohne behördliche Erlaubnis mit Altmetall \andeln, von der Buchungspflicht befreit wären. | .

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e) Zutreffend rügt die Revision ferner, daß das Landgericht eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Metallhehlerei nach § 18 aaO unterlassen habe. Offenbar ist das Landgericht auch hier von der Auffassung ausgegangen, daß eine Bestrafung nach § 18 nur in Betracht komme, wenn der Gewerbebetrieb genehmigt sei. Der Bundesgerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, daß die Anwendung dieser Vorschrift von dieser Genehmigung

nicht abhängt, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes

ergibt, der nur voraussetzt, daß der Gegenstand aus unedlem

. Metall beim Betriebe eines Gewerbes der in g 4 t'pezeichne-

ten" Art angekauft wird (vgl BGHSt 2, 262). Möglicherweise beruht daher die Unterlassung einer weiteren Prüfung auf Rechtsirrtum, zumal Umstände festgestellt sind, die eine Fahrlässigkeit des Theodor JB nahelegen. Denn er hat sich im wesentlichen auf das Außengeschäft besehränkt und seinem Sohn auf dem Lagerplatz freie Hand gelassen, obwohl er dessen Vorstrafen wegen Hehlerei- kannte. Möglicherweise hat er es daher an der nötigen Aufsicht fehlen lassen und sich um die Ankäufe seines Sohnes nicht in ausreichender Weise gekümmert. Jedenfalls wird das Landgericht den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt prüfen müssen.

d) Die festgesteilten Mängel zwingen zur Aufhebung des den Theodor Ib petreffenden Urteils in vollem Um: fange. Die Strafkammer spricht zwar bei Erörterung der einzelnen Vergehen jeweils davon, daß der Angeklagte zu dem betreffenden Punkte der Anklage mangels Beweises freizusprechen sei. Da es sich ‚jedoch um. einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang handelt, kommt ein teilweiser Freispruch, der durch die Revisibn.der Staatsanwaltschaft unberührt bliebe, nicht in Betracht.

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2. Verurteilung des Angeklagten Konrad Js

R Die Revision rügt, daß die Strafkammer den Begriff der. 5 Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 260 StGB verkannt und den 2 Tatbestand gewohnheitsmäßiger Hehlerei nicht geprüft Bene E: Die Rüge ist begründet. Die Strafkammer führt aus, nach = ihrer Überzeugung diene die Vorschrift des’ § 260 StGB den

A Schutz der Öffentlichkeit vor solchen Elementen, die sich .

5 als Hehler des Berufsverbrechertuns darstellen. Dies sei aus Fa der Höhe der gesetzlichen Strafdrohung zu entnehmen, die die “u Zubilligung mildernder Umstände nicht vorsehe. Es könne aber

nicht der Sinn einer solchen Strafärohung sein, näter, die | nur bei Gelegenheit ihres umfangreichen Gewerbebetriebes den. Tatbestand der Hehlerei erfüllen und dabei im Verhältnis m ihren sonstigen Einnahmen nur geringfügige Vorteile erzielen, mit Zuchthaus zu bestrafen. Gewerbsmäßige Hehlerei liege des-Halb nur vor, wenn der Täter bei der wiederholten Begehung . aus besonders verwerflicher Gesinnung hanäle.

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Diese Ausführungen sind rechtsirrig; es genügt, insoweit auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 1, 383 zu verweisen. Möglicherweise beruht das Urteil auf diesem Rechteirrtum; denn es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Ausle- }. gung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Nicht recht verständlich ist der « . "Binwand", die hohe Strafdroehung könne nicht für Gelegen- = heitstaten beim Betrieb eines Gewerbes gelten. Daß Gelegen-' “ heitstaten nicht den Begriff der Gewerbsmäßigkeit erfüllen: a ‚war stets in der Rechtsprechung anerkannt. Denn der Täter . handelt nur aclın gewerbsmäßig, wenn er die Hehlerei in der u “ Absicht begehtl. sich durch ihre Wiederholung eine fortlau-

fende Einnahmeduelle von einiger Dauer zu verschaffen; bei

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Gelegenheitstaten ist diese Absicht nicht gegeben. Es handelt sich insoweit um eine Tatfrage. Dabei ist keineswegs die mehrfache Begehung der Hehlerei mit der Absicht gewerbsmäßigen Handelns ohne weiteres gleichzusetzen. Die mehrfache Begehung kann nur als ein Beweisanzeichen für diese Absicht in Betracht kommen.

Die neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer auch Gelegenheit geben, die von der Revision vermißte Prüfung nachzuholen, ob der Angeklagte gewohnheitsmäßig gehandelt hat. Hier sei jedoch ebenfalls bemerkt, daß sich aus der wiederholten Begehung nicht ohne weiteres der Hang zur Hehlerei ergibt; es handelt sich auch insoweit in erster Li-

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nie um.eine Tatfrage.

II. Revision des_Angeklagten Konrad Tb

1. Mit der. Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 251 Abs 2 StPO:

In der Anklageschrift war der jugendliche Adolf Po als Zeuge benarint worden. Die Staatsanwaltschaft teilte aber dem Gericht mit, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt sei; seine Ladung unterblieb deshalb. In der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft die Verlesung der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen‘. Der Verteidiger widersprach; das Gericht gab jedoch dem Antrag mit der Begründung statt, daß der Aufenthalt des Zeugen unbekannt sei.

"Die Revision beanstandet die Verwendung der Niederschrift als Beweismittel; sie kann jedoch mit diesem An- . griff keinen Erfolg haben. In den Gerichtsbeschluß ist . zwar nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß

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"sich ergab, daß der Zeuge am 24. Juli 1951 aus einem Hand- !

. Strafkammer habe sich in mehreren Einzelfällen, in denen

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der Zeuge in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen “ werden könne. Die Sitzungsniederschrift weist jedoch aus, daß das Gericht diese Frage genau geprüft hat. Es wurden mehrere Schreiben aus anderen Akten verlesen, aus denen

werker-Bildungsheim entwichen war, daß er wahrscheinlich von seiner Mutter entführt wurde und daß diese sich vermutlich seit einiger Zeit in der Ostzone aufhalte. Es wa- . ren also Nachforschungen nach dem Zeugen angestellt worden, deren Erfolglosigkeit das Gericht zu der Überzeugung brin- ' gen durfte, eine gerichtliche Vernehmung des Zeugen werde in absehbarer Zeit nicht möglich sein. Ein Verfahrensverstoß liegt also nicht vor. “ | j

% . 2, Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet.

Die Darlegungen des Urteils sind durchgängig so knapp, daß dem Senat die Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht möglich ist. Zutreffend macht die Revision geltend, aie

der Angeklagte für schuldig befunden wurde, ganz oder im wesentlichen darauf beschränkt, den Wortlaut der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB zu wiederholen, ohne aus-. reichende Feststellungen für ihre Anwendung getroffen zu haben.

Das gilt vor allem. von den pällen IV ) und V 3. Im ersten Fall kaufte der Angeklagte zB und EB: das Ju- „gendliche aus einem Garten gestohlen hatten. Nach den gezahlten Preisen handelte es sich um ganz geringe Mengen Ohne sonstige Feststellungen wendet die Strafkammer zum Nachweis des Vorsatzes die Beweisregel des § 259 StGB at Im zweiten Fall hatten andere Jugendliche aus "Trümmergrundstücken Buntmetall! entwendet, das sie dem Angeklast®"

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mit der Erklärung verkauften, es handle sich um Schlachtfeldschrott. Hier meint die Strafkammer, der Angeklagte

werde durch die Aussagen der Jugendlichen überführt, sich durch den Ankauf des Buntmetalls der Hehlerei schuldig ge-

. macht zu haben. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß

in beiden Fällen keinerlei Umstände festgestellt sind, die dem Angeklagten die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs aufäArängen mußten. Das Urteil enthält nicht einmal Angaben über Art und Aussehen des Metalls. Daß "Schlachtfeläschrott" anders aussehen müßte als Schrott aus Trümmergrundstücken,

' 18ßt sich nicht ohne weiteres sagen.

Auch aus den zusammenfassenden Erwägungen der Strafkammer ergeben sich keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die die Anwendung der: Beweisregel rechtfertigen könnten; sie lassen im Gegenteil den Verdacht aufkommen, daß die Strafkammer den Sinn der Beweisregel verkannt hat. Das Urteil

führt aus:

"Der Angeklagte kann nicht damit gehört werden. im guten Glauben gehandelt zu haben. Aus der Tagespresse war ihm bekannt, daß gerade durch Jugendliche zahlreiche Metalldiebstähle ausgeführt wur-

. den. -Beim Ankauf dieses Metalls mußte er daher ganz besonders vorsichtig verfahren. Darüber hinaus mußte er auf Grund seiner zweimaligen Vorstrafen besondere Sorgfalt walten lassen. Schließlich war er auch noch mehrfach durch die Polizei gewarnt worden. Wenn er trotz allem nicht davon abließ, unedles Metall von Jugendlichen zu erwerben, so kann in einem solchen Vorgehen keineswegs ein gutgläubiges Verhalten erblickt werden, zumal er infolge seiner Sachkenntnis durchaus in der Lage war, die unlautere ‚Herkunft der angekauften Gegenstände zu erkennen."

Der Wortlaut dieser zusammenfassenden Erwägungen deutet aus-

schließlich ’auf ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten; es wird ihm. zum Vorwurf gemacht, daß er nicht die notwendi-

ge Sorgfalt beim Ankauf der Metalle habe walten lassen, ZU k

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der er wegen bestimmter Vorgänge besonders verpflichtet \| gewesen sei. Jedenfalls kann angesichts dieser Urteilsfassung nicht ausgeschlossen werden, daß die Anwendung . der Beweisregel durch Rechtsirrtum beeinflußt ist.

Das gilt auch für weitere Fälle, in denen der Angeklagte der Hehlerei für schuldig befunden wurde (vor allen IV 2, V 1, VI). Eine Erörterung im einzelnen ist nicht er. forderlich, da die Strafkammer Fortsetzungszusammenhang zwischen allen Taten angenommen hat und das Urteil infolgedessen wegen.der Mängel des Schuldspruchs in den Fällen IV 1 und V 3 in vollem Umfang aufgehoben werden muß. Die _ Strafkammer wird dadurch Gelegenheit haben, sämtliche Fälle neu zu prüfen und in jedem Einzelfall nach den näheren

‚Umständen zu erörtern, ob der Angeklagte vorsätzlich oder

fahrlässig gehandelt hat. Sollte Vorsatz weder unmittelbar noch über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt werden können, so kommt möglicherweise eine Bestrafung nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen in Betracht. Insoweit sei aber darauf hingewiesen, daß mangels vorsätzlichen Handelns nicht ohne weiteres Fahrlässigkeit angenommen werden darf. Deren Voraussetzungen sind selbstär dig zu prüfen. Auch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann stets nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden; die geeignet waren, dem Täter bei gehöriger Sorgfalt die Kenntnis des strafbaren Vorerwerbs zu vermitteln. Die von

Täter zu verlangende Sorgfalt ist abhängig von äußeren An- .

haltspunkten. und Hilfsmitteln, die sich ihm darbieten und die seine Vorstellung über. den Vorerwerb beeinflussen können. Es sei ferner darauf hingewiesen, aad ‚auch diejenigen | Fälle, in denen die Strafkammer eine Hehlerei. nach $ u {| StGB nicht glaubte nachweilsen zu können (III 1, 4, 5), 4 ter dem Gesichtspunkt der Yahrlässigen Metallhehlerei nat-

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ten geprüft werden müssen.

Der Angeklagte hat die Metalle nicht für sich, sondern für das Geschäft seines Vaters angekauft. Dieser Umstand steht der Bestrafung wegen Hehlerei oder fahrlässiger Metallhehlerei nicht entgegen; insoweit wird auf die Entscheidungen des Senats in BGHSt 2, 262 und 2, 355 verwiesen. Die Annahme, der Angeklagte habe seines Vorteils wegen gehan-

delt, begegnet ebenfalls keinen Bedenken, da der Angeklagte -

im elterlichen Hause Kost, Unterkunft, Bekleidung und ein monatliches Entgelt von 30 DM erhielt, so daß er unmittelbar an den Erträgen des väterlichen Geschäfts und der Höhe der Umsätze interessiert war. ‘

Die Strafkammer hat Fortsetzungszusammenhang zwischen sämtlichen Einzelfällen der Hehlerei angenommen. Ob sie dabei von einem zutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, 1äßt sich ihren knappen Ausführungen nicht entnehmen. Die Feststellungen enthalten keine Anhaltspunkte für einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. zum mindesten bestehen erhebliche Bedenken gegen diese Annahme, soweit verschiedene Verkäuferkreise bei dem Angeklagten aufgetreten sind. Die Strafkanmer wird daher diese Frage erneut prüfen müssen. Sollte sie zur Annahme selbständiger Straftaten kommen, so wird zu beschten sein, daß die Fälle III 1 und 2 zeitlich vor ‘der Bezahlung der letzten rückfallbegründenden Geldstrafe

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liegen. Wegen der Rückfallvoraussetzungen bei fortgesetzter

Straftat sei auf RGSt 47, 308 verwiesen.

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