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BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 4 StR 772/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
DV | 230000 % Für das nachschlagewerk ! . Nicht für die Amtliche Sammlung !
Gesetz; Stvo 8 16
_ Rechtssatz: Ob ein Kraftfahrer, der einen aus Motorwagen und Anhängern bestehenden Lastzug zum Entladen in einer scharfen Strassenkrümmung aufgestellt hat, ein entladenes Fahrzeug von der gefährlichen Strassenstelle entfernen muss, bevor das Entladegeschäft fortgesetzt wird, hängt im wesentlichen von den jeweils Zegebenen örtlichen Verhältnissen ab. “
Aktenzeichen: 4 StR 772/52 Urteil des BGH vom 26. März 1953 LG Hagen.
Im Namen de s Volkes In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Felix Rp aus Hp. geboren am EEE 1901 in vegguuup:
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme "Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangsstsllter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1952 mit den
zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die
Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landj gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte brachte mit einem Lastzuge (Lastwagen und ein Anhänger) Zement an eine Baustelle, die im Innengeläüde einer scharfen Krümmung der Bundesstrasse 229 in Pöppelsheim lag; die Fahrzeuge stellte er an der rechten Strassenseite auf. Nach dem Entladen des Anhängers setzte er den Lastwagen auf das Innengelände so weit zurück, dass sich dessen Kühler in Höhe des auf der Strasse yerbliebenen Anhängers befand. Während des nun folgenden Entladens des Lastwagens kam es zu einem Verkehrsunfall. Zwei Kra'tradfahrer kamen aus entgegengesetzten Richtungen aufeinander zu und stiessen am westlichen Ausgange der Krümmung zusammen;. dabei erlitt ein Fahrer tödliche Verletzungen, während der andere eine Gehirnerschütterung davontrug.
1. Zutreffend sieht das Landgericht einen Verstoss
des Angeklagten gegen.§ 16 Abs 1 Nr 2 StVO darin, dass
er den beladenen Lastzug von 8 bis 8,45 Uhr in der scharfen Strassenkrümmung stehen liess und abwartete, bis die Arbeiter der Baufirma zur Stelle waren und mit dem Entladen begannen. Zwar fällt unter das Parkverbot dieser Be- -stimmung nicht das Aufstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum, während dessen diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt wer-
den; ein längeres Abwarten bis die zum Entladen bestimmten Arbeiter eintreffen, ist kein Entladen, sondern als Betriebspause anzusehen, die dem Entladen vorausging. Der Angeklagte durfte daher für die Zeitspanne des Abwartens den Lastzug in der scharfen Strassenkrümmung nicht abstellen. Dafür, dass das Landgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Indes wird, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, in der neuen intscheidung näher dargelegt werden können, warum es sich bei der Unfallstelle um eine scharfe Strassenkrümmung" handelt. Das Landgericht hat auch das Verbleiben des entladenen Anhängers an der Unfallstelle während der Zeit des Entladens des Lastwagens als verbotenes Parken gewürdigt; doch tragen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht, Der Senat vermag sich allerdings der Auffassung nicht anzuschliessen, dass, weil das Entladen von Lastwagen und Anhänger einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilde, erst mit dem Abschluss des Entladens des lastwagens ein Parken im Sinne des § 16 StVO begonnen hätte. Sinn und Zweck dieser Bestimmung führen zu einem anderen Ergebnis. Sie
will das Aufstellen von Pahrzeugen an gefährlichen Stellen verhindern. Lässt das Gesetz von dieser grunäsätzlichen Regelung Ausnahmen für das Ein- und Aussteigen sowie für das Be- und Entladen zu, weil die dabei in Frage stehenden Belange den Vorzug verdienen, so muss sich doch der mit diesen Tätigkeiten verbundene Zeitreum auf das dabei unvermeidliche Maß beschränken.
Dies folgt einmal aus der allgemeinen Vorschrift des
an, dass das Ladegeschäft auf der Strasse nur vorgenonmen werden soll, wenn es sonst ohne besondere Schwierigkeiten nicht möglich ist, dass es aber dann ohne Verzögerung durchzuführen ist, damit die Strasse möglichst schnell wieder dem unbehinderten Verkehr zur Verfügung steht. Sollen mehrere zusammengehörende Fahrzeuge nacheinander entladen werden, so muss deshalb ein entladenes Fahrzeug von der gefährlichen Strassenstelle entfernt werden, bevor mit dem Entladen des nächsten begonnen wird. Ist das nach den örtlichen Verhältnis-
sen nicht in der Weise möglich, dass das Fahrzeug neben
der Pahrbahn aufgestellt wird, so ist es an eine nahe | gelegene, aber ungefährliche Stelle der Strasse zu verbringen, sofern der Kraftfahrzeugführer das so ab- ı
gestellte Fahrzeug noch im Auge behalten kann. In keinen u
Fall darf die vom Gesetz ausnahmsweise gestattete Aufstellung von Fahrzeugen an gefähriichen Strassenstel- j len über das Maß des Unvermeidlichen hinausgehen.
Inwiefern vorliegend der Angeklagte gegen diese Anforderungen verstossen hat, kann den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnommen werden, da nähere Angaben über die örtlichen Verhältnisse fehlen.
Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang : auch prüfen müssen, ob mit Rücksicht darauf, dass 50 m vor der Unfallstelle ein, allerdings nicht-. emtliches Schild "Baustelle" angebracht war, der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügte, wenn er im Vertrauen auf die Beachtung dieses Warnschildes Sicherungsmaßnahmen unterliess.
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-5.
Zur inneren Tatseite hat das Landgericht jede Erörterung unterlassen.
2. Die Annahme einer Übertretung des § 15 Abs 1 StVO wird nach der äusseren Tatseite von den getroffenen Feststellungen getragen, Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für das Halten zum Zwecke des Be- und Entladens
wie für das Parken (Müller, Strassenverkehrsrecht, Anm 7 zu 8 15 StVO). Sie gebietet, das Halten von Fahrzeugen in der Weise durchzuführen, dass der Verkehr nicht behindert
oder gefährdet wird. Nach den Urteilsgründen hat der Anhänger eine Breite von 2,27 m, die gepflasterte Sfyasxe Bahrtafüi eine solche von 6,90 m; von der Fahrbahn, auf
der er aufgestellt war, sperrte somit der Anhänger auf längere Zeit fast 2/3. Dass der lebhafte Strassenver-
kehr auf diese Weise an der scharfen Strassenkrümmung behindert wurde, nimmt das landgericht ohne Rechtsirrtum
an. Der Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit der Ausbesserung von Strassen auch an unübersichtlichen und engen Stellen versagt, weil in solchen Fällen durch Absperrung von Strassen und Umleitung des Verkehrs den Gefahren für den Durchgangsverkehr begegnet werden kann
(§ 3 Stvo).
Auch bei diesen Ausführungen enthält sich aber das Urteil der Erörterung zur inneren Tatseite.
8 16 StVO, beide Vorschriften sich also überschneiden, so musste das Landgericht doch beachten, dass es in dem
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gesamten Verhalten des Angeklagten auch einen "lang-
währenden Verstoss" gegen § 15 StVO gesehen hat. Tat- °
einheitliches Zusammentreffen zwischen dieser Vorschrift und § 1 StVO ist aber ausgeschlossen, weil
4 Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet rechtlichen Bedenken, Die Revision zweifelt allerdings zu Unrecht an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Unfall. Hierzu führt das Landgericht aus: "Hätte der Angeklagte nicht den Anhänger auf der Strasse stehen lassen, so wäre der Motorradfahrer nicht genötigt gewesen, sich aus seiner ursprünglichen Fahrbahn heraus auf die linke Seite zu begeben. Dass seine ursprüngliche Fahrbahn die rechte, allenfalls mittlere Strassenseite gewesen ist,
muss angesichts des lebhaften Verkehrs auf der Strasse ohne weiteres angenommen werden." Damit hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Motorradfahrer durch das vorschriftswidrige Aufstellen des Anhängers veranlasst wurde, - wenn auch zu weit - nach links auszubiegen, wobei er mit dem vorschriftsmässig
auf seiner rechten Seite herankommenden Xraftfahrer zusammenstiess. Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Unfall entfiele. Allerdings hat sich bei dem Zusammenstoss auch der tödlich verunglückte Fahrer verkehrswidrig verhalten.
Er hatte nämlich die Möglichkeit, an dem Lastzuge
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‘vorbeizukommen, ohne den anderen Kraftradfahrer zu gefährden. Da ihm ein Raum von insgesamt 4,60 m zur Verfügung stand, hätte er nach beiden Seiten hin genügend Abstand wahren können. Durch das verkehrswidrige (§§ 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO) Verhalten des Getöteten wurde indes bei natürlicher Betrachtung eine
neue Ursachenreihe nicht geschaffen; das gesamte Geschehen bleibt vielmehr mit der Tatsache verknüpft, dass der Angeklagte den Anhänger an der scharfen Strassenkrümmung als Hindernis für den Verkehr stehen liess. Dabei ist es nicht, wie die Revision meint, von wesentlicher Bedeutung, dass der Zusammenstoss sich etwa 6 m vor der hinteren Begrenzung des Anhängers ereignete: der Motorradfahrer hatte frühzeitig, veranlasst durch den haltenden Anhänger, mit dem Vorbeifahren
an diesem begonnen und war deshalb nach links ausgeschert. Dass er durch übermässige Geschwindigkeit
aus der Kurve getragen wurde, die Herrschaft über
sein Fahrzeug verlor und nur deshalb auf die äusserste linke Seite geriet - wie dies die Revision behaup- . tet - lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen. j
Für den Unfall ist der Angeklagte verantwort-
lich zu machen, wenn er den Zusammenstoss der Krafträder als mögliche Folge seines regelwidrigen Verhaltens voraussehen konnte und musste. Dass vorliegend das verkehrswidrige Aufstellen des lastzuges nicht nur ein Auffahren auf das abgestellte Pahrzeug, sondern auch einen Zusammenstoss zweier einander entgegenfahrender Fahrzeuge herbeiführen könne, musste der Angeklagte denn in den Xreis seiner Erwägungen einbeziehen, wenn
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das Aufstellen des Lastzuges in der scharfen Strassenkrümmung erkennbar die gegenseitige rechtzeitige Sicht für die aus entgegengesetzten Richtungen sich nähernden Fahrzeuge behinderte oder erschwerte. Hierüber lassen die Urteilsgründe keine Klarheit gewinnen.
Die Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufes brauchte der Angeklagte allerdings nicht voraussehen zu können, Da für die Herbeiführung des Erfolges das Verhalten des tödlich verunglückten Kraftradfahrers mitursächlich war, kommt es darauf an,
ob der Zutritt dieser Ursache so sehr ausserhalb der Erfahrung des täglichen Lebens lag, dass damit der Angeklagte nicht rechnen musste, Ein ganz ungewöhnliches Verhalten hat das landgericht in:der Fahrweise des Getöteten nicht gesehen. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht, auf den sich die Revision beruft, erfährt eine Einschränkung, wenn ein Verkehrsteilnehmer selbst eine Ursache für die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften durch andere setzt.
Es käme daher im vorliegenden Falle nicht zur Änwendung, wenn der verunglückte Kraftfahrer, in seiner Sicht durch den verkehrswidrig aufgestellten lastzug und möglicherweise in Zusammenhang mit diesem auch Aurch die Baubuden behindert,weiter als zulässig
nach links abbog, um beim Vorbeifahren an dem lastzuge etwaigen Hindernissen auf der bisher noch nicht eingesehenen Fahrbahn auf diese Weise begegnen zu können.
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Aus allen diesen Gründen unterli
egt das Urteil der Aufhebung.
Groß . Krumme Engels
Martin Dr. Augustin