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BGH Entscheidung vom 26.03.1953 – 3 StR 132/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2288 063

Im Nanen des volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Fritz P aus REEED-H 2, geboren am 8: iD in

2. die kaufmännische Angestellte Elvir => aus VOEEEB. geboren an PP in

wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus,

Bundesrichter kNaass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung.

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

dJustizangestellter als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: . \r

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil . des Landgerichts in Wuppertal vom 13. Juli 1951 a werden verworfen. ü

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechts- a mittels zu tragen. |

| Von Rechts wegen u;

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Gründe§

—— un. —. -

Die Angeklagte Hi ist wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§§ 403, 401 b Abs 1 RAbg0) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, einer Geldstrafe von 100 DM und zu einem Wertersatz von 16 021,60 DM verurteilt worden.

Gegen den Angeklagten PB ist wegen gewerbsmässoger Steuerhehlerei und wegen Urkundenfälschung (§§ 267 StGB) in Tateinheit mit versuchtem Betruge (§§ 263, 43, 73 StGB) auf eine Gesamtgefängnisstrafe von ärei Monaten und zwei Wochen, eine Geldstrafe von 100 DM und eine Wertersatzstrafe von 550 DM erkannt worden.

Daneben wurden ein Personenkraftwagen und Zigarettenpapier eingezogen.

Die Revisionen der Angeklagten sind nicht begründet,

I. Revision der Angeklagten HE»

Die Revision der Angeklagten bekämpft nur ihre Verurteilung wwgen gewerbsmäßiger $dteaerhehlerei und zu Wertersatz. Während die Beschränkung in dem zweiten Punkte nicht zu beanstanden ist. ist sie im ersten unwirksam. Der Hehler handelt seines Vorteils wegen (§ 403 RAbgO). Wer in besonderer Weise seinen Vorteil wahrnehmen will, indem er beabsichtigt. aus der wiederholten Begehung dieser Straftat eine Einnahmequelle von gewisser Dauer zu erzielen, wird wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei bestraft (§§ 401 Abs 1, 403 Abs 2 RAbgO). Die Entscheidung der Frage, ob der

Hehler dieses weitergehende Ziel verfolgt, läßt sich von der Beurteilung der hehlerischen Absicht, einem Merkmal des Grundtatbestandes, nicht trennen (vgl BGHSt 3, 31 £). Die Revision dieser Angeklagten zwingt somit zur Nachprüfung des Schuldspruchs im ganzen,

1) Das Landgericht hat festgestellt, daß die einkommenslose Angeklagte vom September 1949 bis April 1950 erhebliche Mengen Zigarettenpapier verkaufte, Sie wußte, daß das Papier aus dem Zollavslande eingeführt worden war, ohne daß die Eingangsabgaben entrichtet worden waren (vgl §§ 2, 12 Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939, RGB1 I 721). Als Gegenleistung für den Verkauf des Papieres bestritt der Einführer in dieser Zeit den Lebensunterhalt der Angeklagten.

Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt alle Merkmale der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gefunden. Diese Würdigung 1äßt keinen Rechtsfehler erkennen. Waz die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, .erschöpft sich in unzulässigen "Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Die Frage, aus welchen Gründen die Angeklagte unterhalten worden ist, hat das Landgericht geprüft. Aus der Würdigüng ihrer Persönlichkeit und aus dem Verhalten ihres Freundes, der die Ware eingeschwärzt hatte, hat es den Schluß gezogen, daß sie sich durch den Verkauf eine fortlaufende Einnahme, ihren Unterhalt, verschaffen wollte. Hierin liegt kein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze.

Wieso die Beschwerdeführerin trotz der eingehenden Ausführuugen des Urteils zu diesem Punkte insoweit eire

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Verletzung der Vorschrift des § 338 Nr .7 StPO behaup-

ten will, ist nicht verständlich.

.2) Auch die Verurteilung zu Wertersatz in Höhe von 16 021,60 DM begegnet keinen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Berechnung des Wertersatzes nur diejenigen Mengen Zigarettenpapier zugrunde gelegt, die von der Angeklagten verkauft, aber weder bei ihr noch bei ihren Abnebmern eingezogen worden sind. Für die Berechnung der Höhe dieser Nebenstrafe ist das Landgericht ohne Rechtsirrtum von den im Zeitpunkt seines Urteils erzielbaren Erlösen ausgegangen. Es hat die Berechnungsgrundlagen dargelegt. Bei der Ermittlung der möglichen Erlöse hat es alle Umstände berücksichtigt, die für die Preisbildung von Bedeutung sein konnten: Die vom Landgericht befolgten Berechnungsgrunösätze sind in zahlreichen Entscheidungen des s Reichsgerichte (RGSt 75, 100 n mit weiteren. . zuhalten, weil sie sich aus Sinn und. Zweck der. Heben! strafe ergeben. Entgegen der Meinung: der Beschwerde-

führerin konnte das Landgericht auch für das Zigaret- .

tenyavier der Marke "Zig-Zag" eirien Großhandelsver-

kaufspreis von 0,20 DM für ein Bueh = 50 Blatt zu-

grunde legen, obwohl zur Zeit des Urteils diese Marke nicht mehr im Handel war. Das Landgericht hat diesen Preis angenommen, weil es der Auffassung war, daß bei Art und Beschaffenheit des'Papieres dieser Erlös hätte erzielt werden können. Diese Erwägungen liegen auf tatsächlichen Gebiet. Sie xönnen nicht als willkürliche, der Lebenserfahrung zuwiderlaufende Schätzungen angesehen werden.

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Die Höhe der Wertersatzstrafe ist deshalb nicht zu beanstanden. “

II. Revisjon des Angeklagten Pi

Das Rechtsmittel dieses Angeklagten richtet sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betruge und gegen die Einziehung des Krafttwagens. Diese Beschränkung‘ ist zulässig.

1) Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen. die einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 267, 244 Abs 2 StPO behaupten, sind offensichtlich unbegründet. .

2) Auch die Sachrügen gehen fehl. u

a) Der Angeklagte ist Prokurist der Firma PB- @ & Co. Das unter dieser Firma geführte Unternehmen gehört seiner Mutter, die nicht im Geschäft tätig ist. Mit anderen Erzeugnissen des Unternehmens setzte der Angeklagte auch das von der Angeklagten HEp- erworbene Zigarettenpapier ab, dessen Herkunft ihm bekannt war. Auf seinen Geschäftsfahrten mit dem Volkswagen der Firma führte er auch diese Ware bei sich. Bei einer derartigen Fahrt wurde der Kraftwagen beschlagnahmt.

Die Einziehung des Wagens ist nach § 414 RAbgO gerechtfertigt. Wenn auch das Fahrzeug durch die Firma PB 5 Co unter Eigentumsvorbehalt auf Abzahlung "gekauft worden ist und deshalb zunächst der kreditgebenden Finanzierungsgesellschaft gehörte, so war doch nach den Feststellungen des Urteils die letzte Rate

des Kaufpreises bezahlt, ehe das Urteil erging, so daß das Fahrzeug jetzt der Firma PO & Co. gehörte. Die in den §§ 414, 401, 403 Abs 2 RAbgO vorgesehene Einziehung scheitert auch nicht daran, daß die Schmuggelware nach Umfang und Gewicht die Beförderung durch ein Kraftfahrzeug nicht erfordert hätte. Darauf kommt es nicht an. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 3, 1 näher dargelegt hat, genügt es, wenn die abgabenpflichtige Ware mit dem Fahrzeug befördert worden ist. Eine andere Auffassung wird Wortlaut und Zweck der Vorschrift des § 40? RAbgO nicht gerecht.

Eine Härte dieser Auslegung ergibt sich, wenn ein Fahrzeug eingezogen wird, das einem völlig unbeteiligten, schuldlosen Dritten gehört. Die durch die Rechtspreehung des Deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet eingeleitete, durch den Bundesgerichtshof weiterentwickelte Auslegung des § 414 RAbgO macht die" Einziehung jedoch davon abhängig, ob der Figentümer bei Anwendung der erforderlichen, von ihm billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen können, daß der Täter das Fahrzeug zur Beförderung von Schmuggelware benützen werde oder der Eigentümer einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war {vgl BGHSt 1. 351 ff; 3, 1 ff mit weiteren Nachweisen,. In dieser Richtung lassen die Feststellungen des Landgerichts zwar nicht erkennen, ob die Eigentümerin des Fahrzeuges ihren Sohn, den Angeklagten, überwachte, ob sie sich überhaupt um die Verwendung des Wagens kümmerte oder etwa aus

seinem stra?baren Handein Nutzen Zog. Aus dem Urteii ist aber zu entnehmen, daß der Angeklagte als Pro-

( — a Tagen non Brno oO 2m

ae 1:

zurist nach den §§ 49 ff HGB zur Vertretung der Firma

berufen war. In dieser Eigenschaft vertrieb er für das

Unternehmen Raucherbedarfsgegenstände, darunter das ge-

schmuggelte Zigarettenpapier, wie das Landgericht dargelegt hat. Sein strafbares Handeln als Bevollmächtig-

ter rechtfertigt die Anwendung des § 414 RAbgO, wie den

Vorschriften der §§ 416 Abs 1, 417 RAbgO zu entnehmen ist und der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 2, 321 /3237 anerkannt hat. In solchen Fällen ist die Einziehung nicht mehr dem Ermessen des Tatrichters überlassen; sie muß erfolgen. Da der Vertretene es regelmäßig in der Hand hat, durch Weisungen

-und- Aufsicht einen Mißbrauch der Vertretungsmacht aus-

zuschließen, ist dieses Ergebnis auch nicht unbillig.

b) Die Revision kann schließlich keinen Erfolg haben, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung angreift. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Polizeibeamten nach einer Beschlagnahme von Zigarettenpapier hierüber eine Bescheinigung ausge-- stellt, sie mit einer Unterschrift vollzogen und dem Angeklagten ausgehändigt haben. Diese Urkunde erbrachte Beweis über das beschlagnahmte Schmuggelgut. Der Angeklagte verfälschte diese Urkunde, indem er die Zahl 28 in 98 veränderte, um eine höhere Anzahl beschlagnahmter Kartons vortäuschen zu können. Er legte diese Urkunde der Angeklagten HE vor, um zu erreichen, daß sie diese Nachricht glaubte, nachdem sie schon durch eine Angestellte über den Umfang der Beschlagnahme falsch unterrichtet worden war. Auf diese Weise wollte der Angeklagte die Ha@-

r%

WB ‘azu bestimmen, Ansprüche auf Bezahlung des Zigarettenpapiers- nicht geltend zu machen.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten einen Betrugsversuch gesehen. Das ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Urteils. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die Vereinbarungen zwischen den beiden "Angeklagten keine Ansprüche auf Zahlung hervorbringen konnten. Es hat aber, ohne daß ihm hierbei ein Rechtsirrtum unterlaufen wäre, festgestellt, daß der Angeklagte an das Bestehen einer Verpflichtung geglaubt hat und darauf ausging, die Angeklagte HilB zu schädigen. Sein Verhalten erfüllte also alle Merkmale des versuchten Betrugs.

Das Landgericht hat weiter angenommen, daß der Angeklagte in Tateinneit damit auch eine Urkundenfälschung beging. Auch hiergegen sind keine Bedenken zu erheben. Indem der Angeklagte durch die Vorlage der von ihm verfälschten Urkunde die Angaben seiner Angestellten über den Umfang der Beschlagnabme erhärten wollte, legte er es darauf an, die Angeklagte HD zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen. Sie sollte von der Geltendmachung ihrer Forderung absehen. Ohne Rücksicht auf deren rechtlichen Bestand war es rechtserheblich, ob sie sie durchzusetzen versuchte oder nicht. Auch wenn ihr die Urkunde nur vorgelegt wurde, um ihr eine Möglichkeit zu geben, etwaige Forderungen ihres Lieferers abzuwehren, geschah das zur Täuschung

im Rechtsverkehr. Die Auffassung des Beschwerdeführers die Vorlage der Urkunde hätte die Angeklagte Hip nur beruhigen sollen. steht auch in diesem Punkte in

.

widerspruch. zu den das Revisionsgericht, bindenden Fest-

stellungen:des Tatrichters. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung ist deshalb gerechtfertigt.

Rotberg . ' Koeniger Scharpenseel Baldus . Maass