Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 957/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Schlachternmeister Friedrich Hans Georg J EEEERED aus HB eetoren an GB 1917 in con (VE ,
wegen gewerbsmäßiger Eehlerei
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:
Senawspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanxalt Dr. ee als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 31.0ktober 1952 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin geändert, daß das Verbot der Ausübung des Berufs als Rohproduktenhändler entfällt.
Der Angeklagto has die Kosten des Rechtswittels zu tragen.
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Der Angeklagte hat ohne Erlaubnis und ohne Anmeldung einen Handel mit Rohprodukten, auch mit unedlen Metallen, betrieben. Er hat hierbei nach und nach etwa 250 kg Kupferdraht angekauft, von dem er wußte, daß er gestohlen war. Außerdem hat der Angeklagte in der gleichen Zeit Messingspäne im Gewicht von etwa 240 kg angekauft, obwohl er sich schon bei einiger Aufmerksamkeit hätte sagen müssen, daß die Späne dem Arbeitgeber des Verkäufers gestohlen waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen fahrlässiger Hehlerei gemäß § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen (UnediG), beides in Tateinheit mit unerlaubtem Handel mit unedlen Metallen und mit Übertretung der §§ 14 und 148 I Nr.3 GewO,zu einer Gesamtzuchthausstrafe von einem Jahr und einem Monat und zu einer Geldstrafe von 500.- DM verurteilt. Außerdem ist auf Ehrenrechtsverlust für drei Jahre erkannt und dem Angeklagten auf die Dauer von drei Jahren die Ausübung des Berufs als Rohproduktenhänädler untersagt worden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechtes. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
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a) Die Voraussetzungen des § 259 StGB sind rechtsirrtumsfrei bejaht worden. Hinsichtlich des äußeren Tatbestandes werden auch von der Revision keine Beanstandungen erhoben. Dagegen ist die Revision der Ansicht, der innere Tatbestand sei nicht ausreichend festgestellt worden. Dem kann nicht gefolgt werden. Allerdines ist es richtig, daß die Strafkammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten ausgeführt hat, dem Angeklagten habe beim Ankauf die Erkenntnis kommen müssen, daß der angebotene Kupfer-
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draht aus einer strafbaren Handlung herrühre. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch klar, daß das Landgericht zu der Überzeugung gekommen ist, der Angeklagte habe auch gewußt, das angebotene Kupfer sei gestohlen. Die offensichtliche Beschaffenheit desselben
- so hat die Strafkamner weiterhin ausgeführt -— ließ jedermann erkennen, daß es sich um Diebesgut handelte. Dieser Umstand ist als sin Glied der Beweiskette gewertet, die nach der Ansicht der Strafkamnmer ergibt, daß der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb auch erkannt hat. Hiermit ‚steht es auch nicht im Widerspruch, wenn die Strafkammer an anderer Stelle ausgeführt hat, er (der Angeklagte), habe nicht einmal nach der Herkunft der Sachen gefragt, "offensichtiich nur aus dem Grunde, um sich keine positive Kenntnis zu verschaffen", Hiermit soll nur ausgedrückt. werden, der Angeklagte habe bewußt vermieden, seinen bösen Glauben . ohne weiteres nach außen erkennbar werden zu lassen. Die- weiteren von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor, Verstöße gegen allgemein gültige Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich. Daß alle Schlüsse des Landgerichts zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind,
b) Auch die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist frei von Rechtsfehlern. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer in der Absicht gehandelt, sich aus der Geschäftsverbindung mit den Dieben des Kupferdrahtes für eine gewisse Zeit eine laufende Einnahmeguelle zu verschaffen. Allerdings handelte es sich im Vergleich mit den Gesamteinnahmen des Angeklagten um einen verhältnismäßig geringfügigen Teil seiner Einnahmen. Dies ist aber unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung braucht die Einnahmequelle beim gewerbsmäßigen Handeln nicht die Haupteinnahmequelle des Täters zu sein (vgl. 5 StR 73/52 v. 12.6.52). In tatsächlicher Hinsicht könnte zwar ein der Menge nach ganz unerheblicher Anteil hehlerischer Ankäufe im Verhältnis zu den ordnungsmäßigen gegen den Vor-
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satz der Gewerbsmäßigkeit sprechen. In vorliegendem Falle hat die Strafkammer aber, soweit es möglich war, auch die Höhe des Gesamtumsatzes festgestellt. Sie hat daher diesen auch bei der Frage berücksichtigt, ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat.
2.) Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei (§ 18 UnedüG):
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Hehlerei ist ebenfalls nicht zu beanstenden. Die Revision weist darauf hin, daß der Angeklagte die Ankäufe von Kupferspänen in die Bücher eingetragen habe. Wenn man in Bezug auf den Ankauf des Kupferdrahtes neben anderem aus der Nichteintragung auf die Bösgläubigkeit des Angeklagten schließe, so müsse sich umgekehrt aus der Eintragung sein gutes Gewissen ergeben. Es ist nicht ersichtlich, was die Revision hieraus gegen die Fahrlässigkeit des Angeklagten herleiten will. Hätte der Angeklagte von dem strafbaren Vorerwerb gewußt, oder hätte er wirklich Zweifel gehabt und diese bewußt in Kauf genommen, so wäre er auch in diesem Falle nicht wegen fahrlässiger, sondern wegen vorsätzlicher Hehlerei bestraft worden.
3.) Die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16 UnedMG und Übertretung der §§ 14, 148 I Nr.3 GewO läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Auch die Annahme von Tateinheit mit den zu 1) und 2) erörterten Verbrechen und Vergehen des Angeklagten ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Anwendung des § 73 StGB nicht beschwert.
II.
Schließlich sind in den Strafzumessungsgründen, auch hinsichtlich der Nebenstrafe des Ehrenrechtsverlustes, ebenfalls kechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht vorhanden. Dagegen kann die gemäß § 42 1 StGB verhängte Berufssperre nicht aufrechterhalten werden.
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Die Strafkammer begründet ihre Anoränung nur wie folgtı
"Schließlich wurde gemäß § 42 1 StGB gegen den
’ Angeklagten auf ein Berufsverbot als Produkten- ‚händler für die Dauer von 3 Jahren erkannt, da diese Maßnahme geboten ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung durch den Angeklagten zu schützen und den Metalldieben endlich und
i endgültıg das Handwerk zu legen."
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. Dies ist keine ausreichende Begründung, um eine derart ein- ‚schneidende Maßnahme zu rechtfertigen. Es bedarf vielmehr ‚einer sorgfältigen Erörterung der näheren Umstände und der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten (vgl. BGH 3 StR 463/51 v. 2.8.51 und 3 StR 793/51 v. 15.11.51). Auch ist nicht die Wirkung auf die Metalldiebe maßgebend, son-
‘dern die Bedrohung der Allgemeinheit durch den Angeklagten. Hierfür entscheidet der Zeitpunkt, in dem der Angeklagte seine Strafe verbüßt hat.
Da sich aus den Erörterungen der Strafkammer zum Strafmaß ergibt, daß nach ihrer Ansicht schon durch die hohe Mindeststrafe des § 250 StGB der Strafzweck voll erreicht wird, ergeben die Urteilsgründe bereits hinreichend, daß die Voraussetzungen des § 42 1 StGB für die Zeit nach der Strafverbüßung nicht festgestellt werden können. Unter diesen Umständen war der Senat in der Lage, von sich aus dahin zu erkennen, daß die gegen den Angeklagten verhängte Berufssperre entfällt. Mit Ausnahme dieses Punktes ist die Revision des Angeklagten jedoch zu verwerfen., Ein Anlaß zur Herabsetzung der Gebühr besteht nicht.
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung nur hinsichtlich der Anordnung des Berufsverbotes beantragt.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka
Schmidt Siemer
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