Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 01.10.1955 – 4 StR 338/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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8; 2287 059 -
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Gustav K ED zus re dort geboren am EB '912,
wegen Meineides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1955, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Jartin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr bei der Verkündung els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1955 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er am 3. Lärz 1952 ais Zeuge in einem Strafverfahren die Frage, ob er mit der damaligen Angeklagten Anna ICs ein Verhältnis habe oder gehabt habe, bewusst der Wahrheit zuwider verneint und seine Aussage beschworen hat. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.
1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die "diesseitigen Beweisamträge" nicht ablehnen dürfen, ist nicht dem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den Inhalt dieser Beweisamträge (die Beweistatsachen und die dafür benannten Zeugen) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses so vcllständig und genau zu bezeichnen, dass das Revisionseericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Rüge kann daher nicht beachtet werden.
2.) Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.
a) Die Strafkamner spricht im Urteil davon, sie habe bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte falsch geschworen hat, dessen eigene Einlassung als "richtig unterstellt", er sei bei seiner Vernehmung als Zeuge gefragt worden, ob er ein "Verhältnis" zu der damaligen Angeklagten LM habe oder gehabt habe. Das ist nicht unbedenklich, weil der Schuldspruch nur auf positiv erwiesene, nicht auf unterstellte und demit nur als mög-
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licherweise richtig angesehene Tatsachen gestützt werden darf {BGH 1 StR 531/52 vom 25 November 1952, 1 StR 358/51 vom 11. März 1952, 1 Stk 671/51 vom 8. Januar 1952). In As vorliegenden Falle ist die Unterstellung im ırgebnis aller R dings unschädlich, weil das Landgericht ersichtlich davon 1 überzeugt war, dass Ger Angeklagte bei seiner Vernehmung entweder in der von den Zeugen bekundeten oder in der von ihm selbst behaupteten Weise befragt worden ist, und weil seine Antwort nach dem Beweisergetnis auch dann unwahr zgeresen wäre, wenn die Beweisfrage so gelautet hätte, wie sie von den Zeugen bekundet worden ist.
b) Die Feststellung des äusseren Tatbestandes des Mein- ; F eides leidet an dem Mangel, dass sich die Strafkammer . "mit den ausführlichen Angriffen des Angeklagten gegen er die Glaubwürdigkeit der Zeugen Rp. SED un: Heim, * 2x über die Beweis zu erheben sie mit der Zusicherung der i Wahrunterstellung abgelehnt hat, nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen allein mit dem Hinweis auf ihre richterliche Über- P: zeugung begründet hat (vgl BGH 5 StR 354/52 vom 11. September 1952). Das gilt insbesondere hinsichtlich der RR: Zeugen August und Heinrich Mipsowie des Zeugen HB. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass August MB überall damit herumgeprahlt hat, er werde den Angeklagten schon hereinlegen, und dass er hierfür sogar zehn Flaschen Schnaps a gewettet hat. Diese Äusserung legt den Verdacht einer Ä falschen Zeugenaussage so nahe, dass dieser nicht einfach mit der Erwägung ausgeräumt werden durfte, mit der behaupteten Äusserung brauche nicht gesagt zu sein, dass der Zeuge, um den Angeklagten hereinzulegen, Unwah- ig
res aussagen wollte. Die Strafkammer hat weiter als wahr unterstellt, dass der Zeuge Heinrich N einen Tritten gegenüber zugegeben hat, weder er noch seine Eltern hätten etwas Positives beobachtet, ihre Weisheiten stammten alle nur von HB, dem sie das "aus der Nase gezogen" hätten. Auch diese Äusserung, die die Glaubwürdigkeit der Zeugen MB in äusserst bedenklichem Lichte erscheinen lassen muss, konnte nicht mit der völlig unbestimmten Möglichkeit abgetan werden, Heinrich MB könne mit dieser Bemerkung aus irgendeinem Grunde nur eine Ausflucht gebraucht haben. Der Zeuge HE, ein Sohn der Zeugin Ib. der auf das Gericht einen "sehr ungünstigen kEindruck" machte, hat auf die Frage, ob er beobachtet habe, dass seine . Nutter und der Angeklagte miteinander geschlechtlich verkehrt hätten, die Aussage verweigert. Hieraus hat die Strafkammer unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Zeuge über andere Ihewidrigkeiten seiner Mutter ohne Schonung ausgesagt hat, gefolgert, er hätte die gestellte Beweisfrage bejahen müssen. Wenngleich die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen . wie jeder andere Beweisumstand der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (§ 261 StPO, BEHSt 2, 351), hätte es bei der besondern Lage des Falles doch der ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob die Zeugnisverweigerung nicht auch anders gedeutet werden konnte. Bei der festgestellten Feindschaft des Zeugen Hip gegen seine Mutter ist die Behauptung der Revision nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass dieser das Zeugnis nur deshalb verweigert hat, weil er seine Lutter in so schwerwiegender Weise nicht belasten konnte, sie andererseits aber auch nicht entlasten wollte.
c) Zum inneren Tatbestand des Meineides hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass seine Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Sie hat es unterlassen festzustellen, dass sich der Angeklagte
auch der Tatsache bewusst war, der unwahre Teil seiner Aussage falle unter die Eidespflicht und werde daher
vom Eide mitunfasst. Dazu bestand besondere Veranlassung, weil der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nur R zu einem Tür das damalige Verfahren nebensächlichen Punkte: P> falsch ausgesagt hat, und weil die entsprechende Frage = nicht vom Gericht, sondern von dem Verteidiger der damaligen Hitangeklagten TB gestellt wor-
den ist, Es kann nicht als selbstverständlich angenommen werden, dass der "einfältige" und "geistig nicht sehr bewegliche" Angeklagte, der durch die nicht zum eigentlichen Beweisgegenstand gehörige Zwischenfrage nach seinen Beziehungen zur damaligen Angeklagten IB vermutlich überrascht worden ist, erkannt hat, der Eid umfasse auch die auf diese Frage zum Verteidiger hin gegebene Antwort. Die Strafkammer hätte äaher hierzu eine ausdrückliche Feststellung treffen müssen (vgl BGHSt 1, 148; BGH 3 StR 237/51 vom 21. Juni 1951, 4 StR 656/52 vom 12. Wärz 1953).
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d) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass das Eidesdelikt einen schweren llechtsbruch bedeute, und dass die Rechtsfindung und die KHechtssicherheit erheblich gefährdet seien, wenn die Tat des Angeklagten Schule mache. Diese Ausführungen geben der Möglichkeit Raum, dass das Gericht den gesetzespolitischen Grund der Strafbarkeit der Fidesdelikte unzulässigerweise als Straferschwerungs- Er: grund verwertet hat. Dass das "erhebliche Anwachsen der
Eidesdelikte in letzter Zeit" bei der Bemessung der Strafe aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt wurde, ist dagegen nicht zu beanstanden.
Groß Krumme Engels Dr. Augustin Martin
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