Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 12.03.1953 – 3 StR 468/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3_StR_468/52 2288 059 Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Frieda G HE zeborene Kon aus RO DEE, geboren an EM. Gn in Greiiim/ 0 EEE»,
wegen Totschlags
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EB in der Verhandlung, Landgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 1. April 1952 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Totschiages verurteilt worden. Mit der Revision rügt sie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
I. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit ihrem nicht verantwortlichen Ehemann ihr neugeborenes eheliches Kind vorsätzlich getötet zu haben.
Diese rechtliche Beurteilung ist möglich, Auch ein wegen Geistesschwäche Zurechnungsunfähiger vermag einen strafgesetzlichen Tatbestand mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich zu verwirklichen. Das ergibt sich unter anderem auch aus 8 42 d StGB, der die Unterbringung in der Heil- oder Pflegeanstalt an die Voraussetzung knüpft, dass jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit begangen hat. Da er aber nach § 51 Abs 1 StGB nicht schuldhaft handelt, kann er nicht bestreft werden. Dies steht jedoch nach § 50 Abs 1 StGB der Verurteilung des zurechnungsfähigen Mittäters als Mittäter nicht entgegen, Die Urteilsformel lautet: "Die Angeklagte wird wegen Totschlages zu einem Jahr Gefängnis verurteilt." In den Gründen ist die Vorschrift des § 47 StGB nicht erwähnt. Die abschliessende rechtliche Würdigung geht dahin, dire Angeklagte habe sich eines Totschlages schuldig gemacht. Auch die enschliessende Zusammenfassung ihres strafbaren Verhaltens enthält keinen Ausspruch darüber, dass die Angeklagte die Tötung des Kindes im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit ihrem Ehemann ausgeführt habe. Die Revision schliesst dar-
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aus, das Landgericht habe die Angeklagte als Alleintäterin verurteilt. Sie macht geltend, dies habe nur geschehen dürfen, wenn zuvor die Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden wäre. Da dies nicht geschehen sei, sei die Vorschrift des’ § 265 Abs 1 StPO verletzt. Das Urteil müsse wegen dieses Verfahrensmangels aufgehoben werden.
Die tatrichterlichen Feststellungen ergeben, dass die Eheleute übereingekonmen waren, das erwartete Kind nicht leben zu lassen. und dass sie vor und nach der Geburt einverständlich sich so verhalten haben, dass das Kind alsbald sterben musste und auch gestorben ist. Die Angeklagte hat also tatsächlich in Mittäterschaft mit ihrem nicht verantwortlichen Ehemann gehandelt. Ob das Landgericht dies verkannt hat und der Meinung gewesen ist, sie habe als Alleintäterin gehandelt, kann auf sich beruhen. Sie hat den ganzen Tatbestand des Totschlages in eigener Person verwirklicht. Sie hat, wie das Landgericht feststellt, sich um das neugeborene Kind nicht gekümmert und es in seiner von ihr erkannten lebensgefährlichen Lage belassen. Sie hat ferner, als sie feststellte, dass das Kind noch lebte, ihm das Federbett wieder dergestalt über das Gesicht gedeckt, dass es nicht ausreichend atmen konnte. Dadurch hat sie den Tod des Kindes herbeigeführt. Es ist elso nicht so, dass sie ° selbst die Tötungshandlung überhaupt nicht oder nur zum Teil ausgeführt hätte und als Täterin nur verantwortlich gemacht werden könnte, weil sie in Verwirklichung des gemeinschaftlichen Tatentschlusses tätig wurde. Vielmehr
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erfüllt ihr Verhalten auch alle Voraussetzungen der Alleintäterschaft. Das ergab sich bereits aus dem in der Anklageschrift mitgeteilten Ermittelungsergebnis. Die Hauptverhandlung hat insoweit kein anderes Bild des Geschehens erbracht. Die Angeklagte hätte sich daher im Falle eines Hinweises nicht anders verteidigen können (RGSt 22, 367; 63, 430). Sie wäre deshalb, wenn das Landgericht Alleintäterschaft angenommen haben sollte, durch das Unterbleiben des Hinweises nicht beschwert. In der Urteilsformel braucht der Umstand, dass die Angeklagte die Tat gemeinschaftlich mit einem anderen begangen hat,.nicht zum Ausdruck gebracht zu werden. Denn zur Kennzeichnung der Tat im Sinne von. § 260 Abs 4 StPO ist dies hier anders als im Falle der. gemeinschaftlichen .' Körperverletzung des § 223 a StGB nicht erforderlich. Auch die Strafzumessung kann in diesem Falle nicht da-Aurch beeinflusst sein, dass das Landgericht den festgestellten Sachverhalt etwa als einen in Alleintäterschaft begangenen Totschlag gewürdigt hat.
II. Die weitere Verfahrensrüge, die Vorschrift des
N 261 StPO sei verletzt, und die darin zugleich liegende Sachrüge sind ebenfalls unbegründet. Die Ausführungen des Urteils bieten keinerlei Anhelt dafür, dass das landgericht die Einlassung der Angeklagten und die Aussage ihres Ehemannes nicht auf ihren Beweiswert genrüft hätte. Beider Angaben stehen zueinander auch nicht im Widerspruch. Schon aus diesem Grunde war es nicht geboten, im Urteil darzulegen, weshalb die Aussage des Mannes für glaubhaft erachtet worden ist. Im Urteil ist dargelegt, dass das Landgericht auf Grund der Beweis-
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aufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass das Kind unter dem Deckbett erstickt ist, und welche Umstände das Landgericht zu dieser Überzeugung geführt haben. Dafür, dass der Ehemann das Kind erstickt habe, indem er ihm den Mund mit der Hand zuhielt, bot der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dies selbst nicht behauptet.
Auch was die Revision gegen die Feststellung vorbringt, die Angeklagte sei durch die Geburt keineswegs so erschöpft gewesen, dass sie das Kind aus seiner gefährlichen Lage nichthabe befreien können, enthält nur einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung. Das Landgericht hat hierzu zwei Ärzte als Sachverständige gehört. Der eine, der Gerichtsarzt, hat die Möglichkeit, dass die Angeklagte hierzu zu erschöpft gewesen sei, offen gelassen. Der andere hingegen hat sein Urteil dahin abgegeben. dass die Angeklagte nach ihrer Konstitution und dem gesamten Verlauf der Niederkunft fähig gewesen sei, dem Kind dıe nrotwendigste Hilfe angedeihen zu 1assen. Die Verteidigung meint, da-der zweite Gutachter als Psychiater keine ausreichende Erfahrung in der Geburtshilfe gehabt habe, hätte das Landgericht einen weiteren Gutachter hören müssen. Dadurch, dass es’ dies unterlassen habe, habe es gleichzeitig die Aufklärungspflicht verletzt. Die Verteidigung hat einen dahin gehenden Beweisamtrag in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Nach den gesamten: Umständen des Falles brauchte sich dem Gericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens über diese Frage nicht aufzudrängen. Der Sachverständige Dr: Schäffgen hatte sich dahin geäussert, die Geburt des
fünften Kindes sei für die körperlich kräftige Frau mit keinen grossen Anstrengungen verbunden gewesen, da Komplikationen nicht eingetreten seien und da, weil es sich um eine Sturzgeburt gehandelt habe, kein grosser Blutverlust eingetreten sein könne. Dafür, dass die Angeklagte handlungsfähig gewesen sei, sureche auch die klare Erinnerung, die sie an alle Vorgänge während und nach der Geburt habe. Die Angeklagte hätte, um dem Kinde Hilfe angedeihen zu lassen, nur das Oberbett von seinem Gesicht zu ziehen und den im Nebenbett schlafenden zehnjährigen Sohn zur Nachbarin zu schicken brauchen. Beide Handlungen erforderten keine Anstrengung. Auch zu der ersten ist sie nach den tatrichterlichen Feststellungen imstande gewesen. Denn sie hat nach ihrer eigenen Angabe in den anderthalb Stunden bis ihr Mann wieder in das Zimmer trat, zweimal nach dem Kinde gesehen und jedesmal festgestellt, dass es noch atmete, nach dieser Feststellung aber das Oberbett wieder vollständig über Nase und “Mund des Kindes gedeckt. Nach allem ist die Aufklärungsrüge ebenfalls unbegründet.
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Auch im übrigen sind Verstösse gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung nicht ersichtlich.
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III. Nach allem ist die Revision unbegründet.
Bundesrichter Krauss ist infolge Urlaubes ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert. Busch
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