Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.03.1953 – 4 StR 864/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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E. „das Wachschlagewsik ! £ j 2500 0 3 ont, für die Amtliche Sannlung !
1) Gesetz: 8 1, 6 Auskunftspflicht Vo vom 13. Juli 1923
Rechtssate: Gegen die Weitergeltung der Vorschriften bestehen keine Bedenken.
.2) Gesetz: wistrges§ 1 Rechtasatz: Schwarzer Tee ist ein Gegenstand des ‘ lebenswichtigen Bedarfs.
"Aktenzeichen: - 4 StR 864/51 | Urteil des BGH vom EZ März 1953 .. " 16 Bielefeld
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ImNanmnen des Voöolkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Christoph Hugo T EB aus LEE geboren am EB 1900 in vo: -
wegen Wirtschaftsvergehen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, ,
Bundesrichter Dr. Engels “ Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat mir} als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten &egen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
—
Der Angeklagte war der persönlich haftende Gesellschafter einer Kaffee-Ersatzmittelfabrik, die bis zur Stillegung im Jahre 1948 zu den bedeutendsten Betrieben Westdeutschlands auf diesem Gebiet zählte; er war und ist noch an anderen Werken geldlich beteiligt. während des Krieges wurde er als Grossverteiler in die Versorgung der Bevölkerung mit Tee und Bohnenkaffee eingeschaltet; es gelang ihm, erhebliche Bestände vor der Vernichtung durch Kampfhandlungen und Plünderungen in die Nachkriegszeit hinüberzuretten. Er verfügte auch noch über einen ansehnlichen Vorrat: an Kaffee-Ersatzmitteln und an Roggen, Gerste, Milokorn und Zuckerrübenschnitzeln, die damals zu Kaffee-Ersatz verarbeitet wurden. Als die Staatsanwaltschaft am 23. April 1948 die Läger der Firma in Lübbecke überprüfte, stellte sie u.a. folgende, den Behörden der Ernährungswirtschaft bis dahin völlig unbekannte, versteckt 'gelagerte und buchmässig nicht erfasste Mengen fest: 841 Zir echten Tee, 25 Ztr Bohnenkaffee und 480 Ztr Roggen. Es wurden ferner grosse Vorräte an Gerste, Zuckerschnitzeiln und Kaffee-Ersatz als nicht gemeldet ermittelt; jedoch .hat das Landgericht das Verfahren insoweit auf. Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Von der Anklage wegen einer unrichtigen Meldung des Milokornbestandes hat es den Angeklagten freigesprochen. '
Soweit es sich um Tee und Bohnenkaffee einerseits und den Roggen: anderseits handelt, hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zweier Vergehen gegen §§ 1 und 25
des Wirtschaftsstrafgesetzes, in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 6 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923, im andern Felle in Tateinheit mit Vergehen gegen § 17 des Wirtschaftsstrafgesetzes zu einer Gesamtstrafe ‚von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 30.000 DM und
‚6. 000 DM verurteilt. Die beschlagnahmten Bestände an Tee und Bohnenkaffee und die ‘durch späteren Verkauf erzielten Erlöse hat das Tandgericht eingezogen.
Die Revision ‘des Ängeklagten wendet sich gegen seine Verurteilung; sie beanstandet das Verfahren und rügt
Verletzung sachlichen Rechts.
I: Verfahrensrügen
Die Verteidigung beanstandet, dass der Tatrichter den nach der Sitzungsniederschrift gestellten Antrag, den Zeugen Dr. AED nochmals zu vernehmen, abgelehnt hat, "weil der Zeuge zu den im Antrag erwähnten ‚Fragen .bereits eingehend gehört worden ist und dazu eindeutige. Erklärungen abgegeben hat und seine Erklärungen durch die spätere Bewei saufnahme nicht berührt ;'- worden sind." In dieser Begründung kann der Senat keinen Rechtsfehler finden. Beantragt ein Angeklagter formgerecht in der Hauptverhandlung, einen Zeugenbeweis zu erheben, so muss der Richter den Zeugen laden lassen und. vernehmen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 244 Abs 3 StPO ihn zu einem ablehnenden Entscheid ermächtigen. Dieser Grundsatz strenger Bindung an die Beweisamträge gilt aber nicht, wenn das Begehren des Angeklagten nur darauf abzielt, einen Teil der Beweis-
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aufnahme zu wiederholen. Über ein solches Verlangen befindet der Tatrichter nach seinem freien Ermessen, das nur durch. seine Pflicht zur Ermittlung der Wahrheit nach § 244 Abs 2 StPO gebunden ist (vgl Ioewe- ‚Rosenberg, ‘StPO, 19. Aufl § 244 Anm 14; BGH Urt v. 29. Januar 1952 - 1 StR 545/51). Da bei der Strafkammer erkennbar keine Zweifel über den Inhalt der Aussage obwalteten und da auch die späteren Beweiserhebungen dazu keinen Anlass boten, hat sie weder die Verteidigung des Angeklagten durch den ablehnenden Bescheid unzulässig beschränkt (§ 338 Nr 8 StPO) noch gegen die Aufklärungspflicht verstossen, wie die Revision geltend macht. Der Inhalt des-Urteils und der Wortlaut des ablehnenden Beschlusses ergeben, dass sämtliche Schutzbehauptungen des Angeklagten schon Gegenstand der Beweisaufnahme ’gewesen waren.
Die Rüge mangelnder Sachaufklärung über die angeblich ausreichende Versorgung der Krankenanstalten nit Tee ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 StPO).
in der Revisionsinstanz können die Feststellungen des Tatrichters auch nicht mit der Behauptung angegriffen werden, er habe das Ergebnis der Beweisaufnahme in seiner Entscheidung ‚nicht richtig wiedergegeben (§ 267 StPO).
Den Verfahrensbeschwerden ist dgnnach kein Erfolg beschieden.
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II, _Die Sachrüge Die Feststellungen des Urteils lassen keine unlösbaren Widersprüche erkennen, und die Beweiswürdigung hält sich frei von Verstössen gegen die Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze. Allen: Bedenken, die die Revision in dieser Einsicht zum "Teekonplex" vorbringt, ist der Senat im einzelnen nachgegangen; er hat sie jedoch für unbegründet erachtet. Das, was das Landgericht hat feststellen oder zur Begründung seiner Beweisannalmen hat sagen wollen, liegt bei einem tieferen Eindringen in das Urteil für den Senat überall klar zutage; die Schlüsse der Strafkammer aus -den Beweistatsachen sind auch denkgesetzlich und erfahrungsmässig möglich. Dass z.B. das Landesernährungsamt Tee dringend benötigte, obwohl. der Beschwerdeführer es schon "interimistisch und unvollständig" auf seinen Bestand hingewiesen hatte, ist durch ein Versagen des Sachbearbeiters Dr. Baumeister erklärt (S 12, 47). : A °
- Der Senat muss daher bei der rechtlichen Nachprüfung von dem in sich widerspruchslosen Sachverhalt ausgehen, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt. Zahlreiche Ausführungen der. Revision-werden dadurch gegenstandslos, dass sie tatrichterliche Feststellungen übergehen oder nicht festgestellte Tatsachen in die Auseinandersetzung mit dem Urteil. einführen, die auch dem Zusammenhang der Gründe nicht entnommen werden können.
1.) Das :Verschweigen des Teelagers.
Die gesetzliche Grundlage für die öffentliche Bewirtschaftung der bei Beginn oder während des Krieges be-
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schlagnahmten Teebestände durch die Hauptvereinigung
der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft (HV.) bildeten die -Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen -LandwBewVO- vom 27. August 1939 (RGBl I S 1521) in der Fassung vom 5. Juni 1940 (RGBl I, 861) und die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von Getreide und Futtermitteln vom 7. September 1939 (RGBl I, 1705); nach § 3 der zuletzt genannten Verordnung zählte Tee zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen.. Die HV. Getreide fasste durch ihre Anordnung vom 29. März 1943 (RNVOBl 1943, 127) die im Reichsgebiet noch verstreuten Bestände zu Sammella-
‚ gern zusammen; ein solches richtete der Beschwerdefüh-
rer weisungsgemäss in seinem Unternehmen ein. Wenn er auch auf Grund der angeordneten Pflichtverkäufe Zigentümer der Bestände ward, so blieben seine Befugnisse
doch durch die Zweckgebundenheit des lagers eingeschränkt; denn die Übereignung der Teebestände geschah auf Weisung der HV. Getreide als "bewirtschaftender Stelle" und liess die Beschlagnahme unberührt (§§ 23 Abs 2, 6 LandwBewVO). Über den Tee äurfte daher der Beschwerdeführer nur nach Massgabe der Lieferanweisungen der HV. Getreide (sog.
‚grüner Scheine) verfügen; deren Unterlagen gingen je-
doch beim Zusammenbruch des Reiches verloren. Dadurch gerieten die 841 Ztr Tee, die heim Angeklagten für die HV. Getreide lagerten, bei den Bewirtschaftungsbehörden in Vergessenheit. Der Angeklagte hielt sie nach eigener Einlassung (S 21, 22, 41, 47, 60) zugunsten der nunmehr zuständigen Stelle für beschlagnahmt. Diese Auffassung entsprach der Rechtslage.
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Das Landgericht hat nun festgestellt, dass die zuständige Provinzialmilitärregierung, alsbald nach der Besetzung der Provinz Westfalen durch die alliierten Streitkräfte, das LEA Westfalen in seine Funktionen, d.h. seine Rechte und Pflichten wiedereingesetzt und ihm zusätzlich ausdrücklich die Aufgaben der wegzefallenen Reichsstellen und der HV. Getreide übertragen hat (vgl S 43, 45). Diese Befugnis hat das IEA im Einvernehmen mit der zuständigen Militärregierung bis etwa Ende 194% ausgeübt. Da die gesamte Staatsgewalt damals noch in der Hand der Besatzungsmächte lag (Art 43.HIK) und Gesetz Nr 6 der MilReg Deutschland die Wirksamkeit formloser Ermächtigungen der Militärregierung .zur Vornahme von Amtshandlungen ausdrücklich anerkennt, kann an der Rechtsbeständigkeit der Übertragung und damit auch an der vorläufigen Zuständigkeit des LEA Westfalen für eine Teebestandsaufnahme und -bewirtschaftung innerhalb seines örtlichen Bereiches kein durchgreifender rechtlicher Zweifel bestehen. Innerstaatlich gilt es gleichviel, ob das IEA damals in alliiertem Auftrag oder in eigener Zuständigkeit tätig wurde und in welchen Masse die Besatzungsmacht im Einzelfall die Entschliessungen des IEA und die Art ihrer Durchführung innerdienstlich zu beeinflussen für geboten hielt. Die Behörde selbst hat sich auch für die bewirtschaftende Stelle gehalten, wie dem Wortlaut der Schutzbescheinigung vom 22. August 1945 urid dem Rundschreiben vom 30. November 1945 (S 10; 14) zu entnehmen ist; sie war auch gewillt, etwa vorhandene Restbestände den Bedarfsträgern (Krankenanstalten usw.) zuzuführen.
Nach tatrichterlicher Annahme hatte auch der Beschwerdeführer seit Juli 1945 keinen Zweifel mehr, daß das IEA die Teebewirtschaftun ‚svorerst "übernommen" hatte, soweit die Provinz Westfalen in Frage kam (S 45,
46), ohne dass es damit schon "Nachfolgerinf! der HV. Getreide im eigentlichen Sinn geworden war. Diese war nach Meinung des Landgerichts für den britischen Befehlsbereich erst die Hauptstelle für Getreide in Hanburg (S 45). Die Strafkammer. hat ihre Überzeugung u.a. rechisirrtumsfrei (S 21/22) darauf gegründet, dass der Beschwerdeführer sich nach Kenntnis vom Inhalt der Schutzschrift vom 22. August 1945 nicht weiter bemühte, die Behörde ausfindig zu machen, die über den "blockier- > ten Teet verfügen konnte, wenn es nach seiner Meinung
‚ das IEA damals nicht gedurft hätte; dabei befand sich fast der gesamte Teebestand der britischen Zone in seiner Hand (S 47), und dies war ihm angeblich "innerlich zuwider"
(S 22).
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Zweimal hat das LEA den Angeklagten zur Angabe sei-
* nes Teebestandes mündlich aufgefordert: am 22, August 1945 in Unna-Koenigsborn durch den damaligen Leiter des Ernährungsamtes Dr. Aggg (5 11, 13, 21, 45), der die ungenauen Mitteilungen des Angeklagten Über seinen Teebestand erst als vorläufig betrachtete und deshalb noch nicht als offiziell "behandeltet (S 47), und durch das Rundschreiben vom 30..November 1945, von dem der Beschwerdeführer über die Sachbearbeiterin der Kreisbauernschaft Sp und über seine leitende Angestellte Irmer Anfang Dezember 1945 in Lübbecke erfahren hat;
“ die von der Revision vermissten Beweistatsachen für diese naheliegende Unterrichtung des Angeklagten durch sei-
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ne eingeweihte Mitarbeiterin, die die Frage von Frau SCEEB wahrheitswidrig verneinte, hat der Tatrichter S 15.der UA ausreichend im Sinne der Sollvorschrift von § 267 Abs 1 Satz 2.StPO bezeichnet...
'Das- landgericht hat eine Rechtsgrundlage für diese beiden Verlangen im § 1 der Verordnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (RCBl I, 723) erblickt, die nicht befristet und bisher auch nicht aufgehoben ist, ..-Die Revision hält diese Verordnung für rechtsunwirksanm, weil der Reichstag das Notgesetz vom -24.. Februar 1923 (RGBl I, 147), auf dem sie beruhe, ohne die erforderliche - verfassungsändernde Mehrheit verabschiedet habe “(vgl Bilfinger in Betriebsberater 1949, 145). Die Rechtsgültigkeit der Verordnung ist von anderer Seite bislang nicht bezweifelt worden (vgl R6St 60, 290 ff; BGH Urt v. 23. September 1952 - 1 StR 112/52; Herzfeld JW 1926, 2756; Stenglein, Nebengesetze I S 653; Drost-krbs, WiStrG S 205; Schneider WiStrG S 97; Rotberg OWiG § 44 Anm 7). Ob das Parlament sämtliche der Reichsregierung im Art VI Abs 3 des Notgesetzes erteilten Ermächtigungen.mit einfacher Mehrheit beschliessen konnte, mag dahingestellt bleiben. Die Auferlegung einer Auskunftspflicht widersprach jedenfalls nicht der im Art 151 der #eimarer Verfassung gewährleisteten Freiheit von Handel und Gewerbe, da Abs 2 gesetzlichen Zwang im Dienste! überragender Forderungen des Gemeinwohls und Abs 3 Einschränkungen durch Reichsgesetze, denen Rechtsveroränungen des Reiches. gleichstehen (ReSt 58, 269), ausdrücklich vorsah. Eine Rechtsnorn verliert auch dadurch nicht ohne weiteres (vel § 2 a Abs 2 StGB) ihre Verbindlichkeit, dass im allgemeinen kein
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Anlass besteht, sich ihrer zu bedienen, weil sich die Verhältnisse, die sie veranlassten, geändert haben. Im übrigen haben die schweren wirtschaftlichen Erschütterungen, die mit dem ersten Weltkrieg einsetzten, seitdem kein Ende gefunden, $ie haben den Gesetzgeber auch - nach 1945 immer wieder gezwungen, auf:die darauf abgestimmte Verordnung zurückzugreifen, z.B. in § 8 BNG; § 14 des Zuckergesetzes (BGBl 1951 I S 47), § 18 des: Getreidegesetzes (BGBl 1951 I S 901).
Indessen sind die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung und damit auch die Grundlagen für eine Verurteilung aus § 6 beim Tee nicht gegeben. Die Berechtigung, Auskunft über Lagervorräte zu verlangen, steht nämlich nach § 1 unmittelbar nur der Reichsregierung und den obersten Landesbehörden zu. Die Strafkammer meint, das LEA sei von Juli bis Ende 1945 "eine solche oberste Landesbehörde" gewesen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Westfalen war bis zur Bildung, der westdeutschen Länder durch die Besatzungsmächte im Jahre 1946 staatsrechtlich nur eine preussische Provinz; das IEA bezeichnete sich in der dem Angeklagten ausgestellten Schutzbescheinigung vom 22. August 1945 selbst zutreffend als eine Dienststelle des Oberpfäsidenten der Provinz Westfalen (S 10). "Oberste Landesbehörde" war die Besatzungsmacht. Das IEA war nur eine ihr nächgeoränete Dienststelle. Diese ist aber nach § 1 zu einem Auskunftsverlangen nur berechtigt, wenn sie die oberste Landesbehörde dazu bestimmt hat; eine ®1Iche Anordnung hat die zuständige Militärregierung offensichtlich nicht getroffen. Dazu bestand auch kein Anlass; ‚denn § 32 Abs 2 LandwBewVO gewährte
le bewusst nicht nachgekommen, nachdem er alsbald er-
‘ lungs-Strafverordnung -VRStVO- schuldig gemacht,
schon den Landes-(Provinzial-)Ernährungsämtern ein Auskunftsrecht für den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereich, wie die Strafkammer zutreffend hervorhebt (S 48/49). Da der Beschwerdeführer einen Betrieb besass, der zur Aufbewahrung und Bearbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, nämlich echten Tees bestimmt war, musste er auf Erfordern des IEA seine Vorräte angeben.
Den befugtermassen gestellten Verlangen nach Mitteilung seines Teebestandes ist der Angeklagte beide Wa-
kannt hatte, dass die Unterlagen der HV. Getreide verloren (S 41) und dass seine mündliche "Yorankündigung einer ordnungsmässigen und vollständigen Meldung"(S 47)
vom 22. August "1945 beim IEA in Vergessenheit geraten war (S 19/20, 21); er hat damit vorsätzlich eine "Zu-
widerhandlung gegen die Vorschriften des 2. Abschnitts der Verordnung über die Öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnidsen", nämlich gegen die dort begründete und vom LEA ausgelöste Auskunftspflicht begangen und sich dadurch eines Vergehens im Sinne des $ ] Abs 1 Nr 6 der damals noch geltenden Verbrauchsrege-
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Ob der Beschwerdeführer von. sich _aus den Lagerbestand auf Grund der Anoränung-der HV, Getreide vom 17. Juni 1941 noch melden musste, was im Hinblick auf die grundlegende Änderung dei” Bewirtschaftung im Jahre 1943 (S 40/41) zweifelhaft ist, kann: unerörtert bleiben, weil der Tatrichter festgestellt hat,’ (dass das IEA vom Angeklegten eine Meldung des Bestandes im’ August und Dezember 1945 ausdrücklich verlangt hat.
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§ 32 LandwBewVO ist durch § 35 der 2. DfVO BNG, die Verbrauchsregelungs-Strafveroränung durch § 102 Nr 2 WiStrG aufgehoben worden. Nach § 104 aa0 treten an die Stelle der aufgehobenen Strafbestimmungen die entsprechenden. Vorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes.Als solche kommen die 8§ 16, 17 in Frage.
Der § 16 stellt nur Zuwiderhandlungen gegen Meldevorschriften unter Strafe, die auf dem Gebiete der Ernährung und Landwirtschaft begangen sind; er sollte den § 20 des Gesetzes zur Neuordnung des Veranlagungs- und Ablieferungswesens in der Landwirtschaft vom 23. Januar 1948 (wiGBl S 23) ersetzen (Amtl. Begründung, abgedruckt bei Kosterlitz-Zoebe, WiStrG S 223). Das bedeutet, wie auch sein Wortlaut erkennen lässt (s. Komm von Drost-Erbs zum WiStrG zu § 16), dass er nur für die Inhaber und Leiter landwirtschaftlicher Betriebe gilt, also nicht für den Angeklagten als Inhaber eines gewerblichen Unternehmens, das landwirtschaftliche Erzeugnisse
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verarbeitet.
4:
- Der § 17 wiStrG, der sich auf. die gewerbliche Wirtschaft bezieht, scheidet nach Meinung des Landgerichts aus, weil er lediglich Zuwiderhandlungen gegen schriftliche Verfügungen mit Strafe bedroht; ein Auskunftsverlangen in Schriftform sei dem Angeklagten jedoch nicht
zugegangen.
Der Tatrichter übersieht, dass der Beschwerdeführer einer "Vorschrift" zuwidergehandelt hat, die "auf Grund der Vorschriften über die Bewirtschaftung und
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Marktregelung auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ernährung und der Torstwirtschaft" erlassen worden ist; denn die LandwBewVO stützt sich auf § 11 der VO über die Wirtschaftsverwaltung vom 27. August 1939 (RGB1l I 1495,. ersetzt durch die Verordnung vom 16. November 1942 -Re@Bl I 649 -) und weist damit die im § 17 wWiStr@ vorausgesetzte rechtliche Grundlage auf.
Zusammenfassend ist also; festzustellen: Die Auskunftsersuchen des IEA über den Bestand des Teesammellagers waren berechtigt. und ihre wissentliche und willentliche Nichtbefolgung konnte nach 88 17, 22 Wistre geahndet werden. In Anbetracht der Grösse des Teelagers, das fast den gesamten Bestand der britischen Zone darstellte, scheidet die Annahme einer Oränungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs 3 WiStr@ von vornherein aus.
2.) Das Verschweigen der Kaffeebestände
Die bei Kriegsbeginn beschlagnahnten Bestände an Rohkaffee bewirtschaftete die Reichsstelle für Kaffee, die auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom . 18. August 1939 (RGBl I, 1430; Neufassung v. 11. Dezen- 5. ber 1942 RGBl 1,8 686) gebildet war. Diese vergab Röstaufträge; aus einem solchen Auftrag hatte der Beschwerdeführer im letzten Kriegsjahr etwa 32 Ztr als Schwund 3 erübrigt und nach dem Zusammenbruch in seinen Silo in Lübbecke verlagert, ‚wo ein Teil im Laufe der Jahre ge- E: stohlen wurde. 2
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Die beim Rösten erübrigten Mengen waren bestimmungs-
gemäss (S 24), wie die Revision anerkennt, der damaligen Reichsstelle zu melden; das hat der Angeklagte auch nach seiner unwiderlegten Darstellung getan. Daraus hat das Landgericht den Schluss gezogen (S 26), dass beim Angeklagten als einem mit den Bewirtschaftungsgrundsätzen vertrauten Grossverteiler kein Irrtum darüber obgewaltet hat, dass der Schwund weiterhin zur Verfügung der Reichsstelle und nicht zu seiner beliebigen Verwendung stand, d.h, dass er beschlagnahmt war und blieb.
Nach dem militärischen Zusammenbruch versuchte das LEA Westfalen, das die Besatzungsmacht mit den Aufgaben der früheren Reichsstellen vorläufig betraut hatte (§ 45), mit der Rundfrage vom 30. November 1945 (S 14) den in ihrem Bereich lagernden Kaffee zu erfassen, um ihn den Krankenhäusern zuzuführen. Auch von dieser mündlichen Nachfrage und der wider besseres Wissen erstatteten Fehlanzeige durch Frau IB erfuhr der Angeklagte. Er billigte das Verhalten seiner leitenden Angestellten (S 25); demn er war nach tatrichterlicher Überzeugung entschlossen, den Kaffeebestand, ebenso wie den Tee, vor jeder Behörde geheimzuhalten (S 52), weil er ihn "über die seit langem erwartete währungsreforn hinüberretten! wollte (S 17). Für seinen Betrieb, der . damals nur noch Kaffee-Ersatz herstellte, benötigte er ihn nicht.
Das Landgericht hält das IEA zu seinem Auskunftsverlangen vom 30. November 1945 auf Grund der §§ 22, 32 LandwBewVO für befugt; dagegen bestehen Bedenken, weil
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Kaffee, im Gegensatz zum Tee, damals nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis galt, wie den 8§ 1, 3 der Verordnung vom 7. September 1939 (RGB1 I, 1705) entnommen werden muss (vgl R6St 76, 40). Jedenfalls stand aber dem LEA als besatzungsrechtlich bestelltem vorläufigen Nachfolger der früheren Reichsstelle für Kaffee deren Befugnisse für die Provinz Westfalen zu. Diese Reichsstelle war vom Reichswirtschaftsminister gemäss § 3 der Verordnung über den Warenverkehr errichtet; nach § 10 Abs 1 Satz 1 dieser Verordnung in der Fassung vom I1. Dezember 1942 (RGBl 1,3 686) war sie auskunftsberechtigt im Sinne der Verordnung über die Auskunftspflicht.
Nach tatrichterlicher Überzeugung hat der Beschwerdeführer auch seine Verpflichtung zur Meldung des beschlagnahmten Kaffeebestandes erkannt, ihr jedoch bewusst zuwidergehandelt, indem er die falsche Auskunft seiner Angestellten billigte und damit den Bestand vorsätzlich verschwieg (S 52), um sich die Sachwerte zu erhalten, j
Da das Landgericht das Verschweigen des Tees und
des Kaffees nicht als zwei selbständige Handlungen (§ 74 StGB), sondern als ein fortgesetztes Vergehen aufgefasst hat, so bestehen im Ergebnis gegen den Schuldspruch aus § 6 der Auskunftspflichtverordnung keine durchgreifenden Bedenken. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er, soweit er den Tee verschwiegen hat, nicht auch aus 88 17, 22 WiStrG verurteilt worden ist.
Der Tatrichter hat in beiden Richtungen die volle Überzeugung vom Vorsatz des Angeklagten gewonnen; er hat-
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te daher keinen Anlass, sich mit dem vom Angeklagten geltend. gemachten Rechtsirrtum zu befassen; im Revisionsverfahren besteht keine Möglichkeit, sich insoweit mit den tatsächlichen Ausführungen der Revision auseinanderzusetzen.
3.)__Das_Verschweigen des Roggenbestandes
Dieser Bestand war dem Angeklagten dadurch zugefallen, dass er 830 to Roggen in getrocknetem Zustand als Zugang verwiegen, jedoch in feuchterem Zustand abliefern liess, als das LEA duroh Erlass vom 22. Juni 1946 die weitere Verwendung von Brotgetreide für die Kaffee-Ersatzzubereitung verbot und Herausgabe der Bestände verlangte; ein kleinerer Posten Roggen konnte im September 1947 noch aus einem zerstörten Lagerheus geborgen werden.
Den gesamten Bestand hat der Beschwerdeführer trotz wiederholter schriftlicher Aufforderungen, die ihm in Gestalt von Meldeformblättern zugingen (S 29), in der Roggenspalte der Formulare beharrlich verschwiegen, obwohl er wusste, dass Roggen als Brotgetreide anzugeben und auch ablieferungspflichtig war (S 30). Die Zuständigkeit des LEA Westfalen, des LEA Nordrhein-Vestfalen und des Ernährungs- und Landwirtschaftsrats zur Ausübung dieses Auskunftsrechts ist, wie das Urteil im einzelnen zutreffend darlegt (S 62, 45), so offensichtlich, dass selbst die Revision sie nicht in Zweifel zieht.
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Die damalige Rechtsgrundlage für eine strafrechtliche Ahndung dieses nicht leichten Falles einer Auskunftspflichtverletzung bildeten § 32 der LandwBewVO in Verbindung mit § 1 Abs 1 Nr 6 der VRStrVO. Beide Verordnungen sind, wie schon unter 1) ausgeführt ist, inzwischen aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer konnte aber, wie das Urteil rechtsirrtumsfrei ausführt (S 63), noch gemäss.§§ 104 Abs 1 u 2, 17, 22 WiStrG verurteilt werden; die Voraussetzungen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 6 Abs 3 WiStrG hat der Tatrichter zutreffend verneint,
Die Möglichkeit eines Irrtums im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26 a WiStrG hat das Landgericht auch hier als tatsächlich nicht gegeben angesehen (S 64).
4.) Zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung waren die vorstehend erörterten Taten nicht mehr mit Strafe bedroht, t
Die öffentliche Bewirtschaftung für Kaffee hatte der Direktor des VELF nach Abschluss der hier zur Aburteilung stehenden Verfehlungen durch die Anordnung vom 8. Juli 1948 (ABl VELF S 100), die für Tee durch seine Anordnung vom .4.: April 1949 (ABl VERF: S 83) aufgehoben. § 8 BNG und § 27 der 2. DVO dazu vom 23. April 1948, die die Auskunftspflicht gegenüber den bewirtschaftenden Behörden neu regeln, setzen "bewirtschaftete Gegenstände" (vgl § 1 BNG) voraus. Für ein Auskunftsverlangen über den Roggenbestand auf Grund der §§ 18, 21 Abs I Nr 5 des Getreidegesetzes vom 4. November 1950 (RGBl I, 721;
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Neufassung vom 24, November 1951 BGBl I, 901) wäre das LEA nicht aktiv legitimiert, da es keine oberste Landesbehörde ist.
Die Frage des "Zeitgesetzes", die die Revision aufwirft, bedarf keiner Entscheidung, Wären die LandwBewVO und die VRStrVo als Zeitgesetze anzusprechen, so musste der Tatrichter nach § 2 a Abs 3 StGB strafen. Im anderen Falle konnte er nach § 2 a Abs 2, 2, ‚Halbsatz von Strafe absehen. Von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, hat das Landgericht hinsichtlich des Roggens ausdrücklich abgelehnt, weil das Verhalten des Angeklagten strafwürdig bleihe.(S 63). Die Ausführungen über die tateinheitlich verübte böswillige Bedarfsgefährdung durch falsche Auskunftserteilung lassen erkennen, dass es für Tee und Kaffee derselben Ansicht war.
5.) Die Zurückhaltung von drei lebenswichtigen Bedarfsgütern (Tee, Kaffee, Roggen)
Kann demnach nicht bezweifelt werden, dass die Behörden, die vom Angeklagten Auskunft über seinen Teeund Kaffeebestand mündlich und über seinen Roggenbestand schriftlich begehrt haben, sachlick und örtlich für eine solche Massnahme zuständig waren, so ist damit schon dargetan, dass der Beschwerdeführer "Erzeugnisse" im Sinne des damals noch geltenden § 1 KWVO "zurückhielt", indem er von August 1945 bis April 1948 das rechtlich statthafte Verlangen der Ernährungsämter falsch beantwortete. Dadurch hat er die Erzeugnisse dem geregelten Verkehr mindestens vorübergehend entzogen
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bis zu einem Zeitpunkt, dessen Bestimmung er sich nach der Währungsumstellung vorbehalten hatte (RGSt 75, 129, 134 BGH Urt v. 3. April 1952 - 3 StR 14/50 -). Ob der Beschwerdeführer sie auch dadurch "zurückhielt" (S 58), dass er eine aus dem öffentlichen Recht fliessende Anbietungspflicht für lebenswichtige Güter gegenüber den Ernährungsämtern verletzte (RGSt 75, 90; 76, 388), oder sie "beiseite schaffte", indem er eine durch Anordnung vorgeschriebene Meldung unterliess, die nicht erst auf ein Auskunftsverlangen, vielmehr ohne dieses zu erstatten war (S 41), braucht daher nicht mehr geprüft zu werden. Auch der dem Ki angebotene Getreidetausch (S 30/ 31) ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung; nach den eigenen Darlegungen der Revisionsbegründung handelte- es sich dabei um eine ungesetzliche Verschiebung nicht gemeldeter Vorräte.
Zutreffend hat das Landgericht alle drei Erzeugnisse auch als lebenswichtig für die Bevölkerung angesehen. Diese im wesentlichen tatrichterliche Feststellung bedarf nur für die beiden Genussmittel einer rechtlichen Nachprüfung.
Der Begriff "lebenswichtig" umfasst weit mehr als das zum Leben Notwendige. Welchen Gütern für einen örtlich oder sonstwie abgegrenzten Teil der Bevölkerung, z.B. die Kranken, die Hitzearbeiter, die Nachtarbeiter (RGSt in DR 1941, 703; RGSt 75, 90), diese Eigenschaft zugesprochen werden soll, ist allgemein schwer zu bestimmen. Ein nahezu unwiderlegliches Beweisanzeichen für die Lebenswichtigkeit eines wirtschaftlichen Gutes
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ist jedenfalls darin zu sehen, dass es bewirtschaftet | wird (Drost-Erbs, WiStrG, S 15/16; Rietzsch, VRStVO
S 215; Schneider, WiStrG, S 14); denn die Mühe und die Kosten, die Erfassung und Lenkung eines Gutes erfahrungsgemäss verursachen, wendet der Staat nur dann auf, wenn er die Befriedigung eines volkswirtschaftlichen Bedarfs für lebenswichtig und daher den fiskalischen Aufwand für vertretbar erachtet, Kaffee und Tee bezeichnet das Urteil vom Standpunkt der deutschen Lebensgewohnheiten aus als ein Volksgenussmittel, das "auch während der Kriegs- und Nachkriegszeit nie aufgehört hat, .lebenswichtig zu sein" (S 55, 57). Damit bejaht es erkennbar diese Eigenschaft auch für die Tatzeit; es ist zwar bedenklich, aber unschädlich, dass es ausserdem den Begriff von der "geläuterten wirtschaftlichen Auffassung, wie sie nach der Währungsreform Gemeingut des Volkes geworden ist", auslegt, In den Jahren des Hungers von 1945 bis 1948 bestand ein besonders dringendes und berechtigtes | Bedürfnis breiter Massen unseres Volkes nach Getfänken, die wie Tee und Kaffee den Blutkreislauf anregen. Der gemeinkundige Schwarzhandel mit diesen Genussmitteln aus Sonderzuteilungen an Bergleute, vertriebene Personen und aus alliierten Armeebeständen in jener Zeit des Geldüberhanges belegt das eindrücklich; wenn das OLG Braunschweig einmal in MDR 1947, 267 für zwei Pfund Tee anders entschieden hat, so
ist das offenbar in Unkenntnis der Lebensgewohnheiten der Bevölkerung in den friesischen Gebieten der britischen Zone geschehen, die geschlossen zu den Teetrinkern gehört und im Kriege und auch noch später mit die-
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mern.
Zucker und Salz - wegen seiner Ergiebigkeit im Klein-
sem Genussmittel nach Möglichkeit versorgt wurde, wie das angefochtene Urteil hervorhebt (S 22). Der Senat
befindet sich in dieser Frage in Übereinstimmung mit. den Erläuterungswerken zum WiStrG von Drost-Erbs S 16, Schneider S 14, Kosterlitz-Zoebe S 51 und mit R6St 77, 5. Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, dass die hohe Teesteuer der Annahme der Lebens-
wichtigkeit entgegenstünde, Steuern werden nach finanzund wirtschaftspolitischen Erwägungen auferlegt. Selbst lebensnotwendige Nahrungsmittel wie Zucker und Salz unterliegen staatlichen Abgaben, Deren Höhe erklärt sich beim Tee daraus, dass er - im Gegensatz z.B. zu Kaffee,
handel meist grammweise gekauft wird.
Die Hortung der Erzeugnisse hat nicht bloss zu einer Gefähräung,. sondern sogar zu, einer fühlbaren Beeinträchtigung der Bedarfsdeckung der Allgemeinheit und engerer Verbraucherkreise (z.B. der Krankenanstalten, Hitzebetriebe) in Nordrhein-Westfalen geführt; diese tatrichterliche Feststellungeb darf angesichts der ungewöhnlich grossen Mengen der zurückgehaltenen Ware keiner rechtlichen Nachprüfung. Die Strafkammer £ hat ferner die volle Überzengung gewonnen, dass der .: Beschwerdeführer sie der darbenden Bevälkerung vorsätzlich und bewusst rechtswidrig (S 19, 20, 22, 57;
58, 59, 65) vorenthalten und auch die dadurch entstandene Gefahr für die Bedarfsdeckung klar erkannt hat
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(s 59, 60, 65). Da der Angeklagte die Belange der völ-
lig verelendeten Allgemeinheit ohne Not (S 60) oder andere sachlich vertretbare Gründe (S 59) "raff- und hab-
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gierig" (S 61, 65) beiseitegeschoben hat, weil ihm gute Ware wertbeständiger schien als Geld, ist auch der innere Tatbestand des § 1 Abs 1 und 3 KWVO ausreichend festgestellt.
Diese Strafvorschriften sind inzwischen durch § 102 Nr 5 WiStrG aufgehoben und nach $-104 Abs 1 wiStrG durch $$ i, 25, 26 WiStrG ersetzt worden, die das Landgericht als milderes Gesetz rechtsirrtunsfrei nach § 2 a Abs 2 StGB m gewandt hat. Das Wirtschaftsstrafgesetz ist noch in Kraft (vgl BGBl 1952, 805). Es hat im § 1 den äusseren Tatbestand des § 1 KWVO in einer nur sprachlich abweichenden Fassung übernonmen (vgl amtl1.Begründung), beim inneren Tatbestand jedoch das Erfordernis der Böswilligkeit preisgegeben, In beiden Richtungen hat der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 1 WiStrg erfüllt; dass er auch noch böswillig handelte, hat der Tatrichter im Hinblick auf das im § 2 a Abs 1 StGB anerkannte Rückwirkungsverbot rechtsirrtumsfrei festgestellt. Einen Verbotsirrtum im Sinne des damaligen § 31, jetzigen § 26 a WiStrG hat die Strafkammer auch hier ausdrücklich verneint (S 60). Die Annahme zweier gewinnsüchtiger Wirtschaftsvergehen (§ 74 StqB) wird durch die Feststellung getragen, dass die Hortung des Roggens auf einem erst später gefassten Entschluss beruht als die von Tee und Kaffee (S 65). Gegen den Schuldspruch bestehen daher auch insoweit keine Bedenken.
Die weitergehenden Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts samt den darauf bezüglichen Ausführungen der Revision können hiernach unerörtert bleiben. \
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6.) Ein Ermessensmissbrauch bei der abgewogenen Bemessung der Strafen ist nicht ersichtlich, Die Einziehung der beschlagnahmten Erzeugnisse und des an ihre Stelle getretenen Verkaufserlöses. war gemäss §§ 39, 40, 41 WiStrG a.F. statthaft.
Krumme | Engels Hülle Dr. Augustin Martin
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