Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 03.03.1953 – 2 StR 651/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ze 2301 038
Im Namen des v Volkes In der Strafsache gegen
den Oberförster Fritz Hopp aus Kguuumuiiii, geboren am EB 1904 in TB.
wegen Unterschlagung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich
als Vorsilzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ar: als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangeste_lter samni als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 6. Juni "952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten einerseits verurteil% "Mwsgen eines furtgesetzten Vergehens der Unterschlagung in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Untreue" zu sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe, ihn audererseits freigesprochen "on einem Verbrechen der schweren Amtsunterschlagung und einem Vergehen der Untreue
zum Nachteil der Stadtgemeinde Kenn: .
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft wie der Angeklagte Revision eingelegt Die Staatsanwal tschaft erhcbt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt außerdcm angebliche Verfahrensverstöße.
TI: 1.) Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihres sachlichrechtlichen Angriffs geltend, der Angeklagte hätte wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung verurteilt werden müssen, weil er die ihn zur Last liegende Unterschlagung 21z Beamter begarscn habe.
Die Rüge ist unbegründet. Den Feststellungen der Strafkammer zufolge war der Angeklagte Forstbeamter der Stadt KO. Als solcher war er von seinem Dienstvorgesetzten, dem Oberbürgermeister der Stadt, 1940 beauftragt worden. nebenantlich die heereseigenen bewaldeten Fiächen des deutschen Truppenübungsplatzes TED forstlich zu betreue::, Diese seine Tätigkeit wurde infolge seiner Einberufung zur Wehrmacht bis 1946 unterbrochen. Vom 1.7.1946 ab nahm er sie auf Weisung des Forstcffiziers der französischen Besatzungsmacht wieder auf, die den Übungeplatz in Besitz genoumen hatte und zum. Scharfschießen ihrer Truppen verwendete. Die durch Beschuß beschädigten Bäume mußte der Angeklagte einschlagen lassen vnd das Holz rerksufen, Deiı Erlös hatte er auf Weisung des Besatzungsoffiziers auf ein Sonderkonto
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bei der Stadthauptkasse Kim einzuzablen. Dies
tat er uber nur zum Teil, Eınen Betrag von 2 300 DM behiei er nach den Peststellungen der Strafkamner widerrechtlich . für sich.
Allerdings übte der Angeklagte. wie die Strafkammer H zutreffend annimmt, als deutscher Beamter hsheitliche Bejr fugnisse, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet waj ren. aus. Er schädigte das Vermögen der Bundesrepublik Deutsch. land, deren Eigentum das frühere Reichsvermögen mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geworden ist (Art 134 Abs ' GG), Der Auftrag. den dem Angeklagten die französische Besatzuugsmacht erteilte, bewirkte nicht, daß er hcheitliche Funkti.nen Du dieser Besatzungsmacht ausübte, sondern nur, daß er seine Tätigkeit, die er schon vor 1945 als deutscher Beamter wahrnahn, später mit Genehmigung der Besatzungsmacht fortsetzte.
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Dennsch kat dic Strafkammer mit Recht den inneren Tat-N bestand seines Antsverbrechens verneint. Sie hält das Vorbriner gen des Angeklagten für richt widerlegt, er habe nichts da-
, von gewußt daß das frühere Wehrmachtvermögen Bundesvermögen geworden ist; er habe vielmehr geglaubt, nur eine Aufgabe der Besatzungsmacht, die allein ihm Weisungen gegeben habe, wahrzunehmen und nur in ihrem Interesse zu handeln, zumei sich keine deutsche Stelle um scine Tätigkeit für den Truppernl Übungspiatz gekümmert habe, Dieser Irrtum des Angeklagten wer 4 Tatbestandsirrtum (§ 59 StGB). Er bezog sich auf tatsächliche Gegebenheiten, nämlich auf den ihm vom Offizier der Besatzungsmacht erteilten Auftrag und darauf, daß die deutschen Behörden sich um den Waldbestand des Übungsplatzes nicht kümmertel. Der Angeklagte nahm also einen Sachverhalt an, bei dessen Vc’- liegen er in der Tat keine aus der devtschen Staatshoheit. fließenden hcheitliche Funktionen ausgeübt haben würde Lenn
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Beamter im Sinne des deutschen Strafrechts ist nur, wer dgurrh einen Ööffentlich-rechtlichen Akt Jer zuständigen Behörde zu Dienstverrichtungen berufen worden ist, die aus der deutschen Staatsgewalt abgeleitet sind und deutschen staatlichen Zwecken dienen (BGHSt >, 396, 398).
2.) Die weitere durch die Sachrüge der Staatsanwaltschaft geb:tene Prüfung des Urteils ergibt zwei Fehler zu Gunsten des Angeklagten.
a) Er war nur wegen fortgesctzter schwerer Amtsunterschlagung zum Schaden teils des Staates, teils der Stadt KO angeklagt. Verfehlungen zum Fachteil der Stadt hielt die Strafkammer nicht für erwiesen. Da sie ferner die Unterschlagungen zum Nachteil der Bundesrepublik aus Mangel am inneren Tatbestand nicht als Amtsunterschlagung erachtet, hat sie den Angeklagten, soweit sie ihn nicht für überführt hält, mit der Begründung fr.igesprcechen, Fortseisungszı sammenhang zwischen §§ 246 und 350 StGB sei nicht möglich.
Ob diese Annahme zutrifft, kann auf sich beruhen. Selbst wenn sie richtig sein sollte, durfte der Angeklagte nicht teilweise freigesprochen werden. Denn er war wegen einer fortgesetzten Straftat ungeklagt und ist wegen einer solchen Tat verurteilt worden. Daß sich gegenüber dem Arklagevorwurf der Umfang der Fortsetzungstat nach lem Ergebnis der Havptrerhandlung verringert hat und außerden die rechtliche Beurteilung der Strafkammer zum Teil von der Anklage abweicht, begründete keinen Anspruch des Angeklagten auf teilweisen Freispruch. In dieser Entscheidung liegt auch ein sachlichrechtlicher Fehler, Demu ebenso wie dann auch das sachliche Recht verletzt ist, wenn das Gericht den wegen mehrerer selbständiger Straftaten Angeklagten, im einen >der anderen Fall aber nicht überführten Täter nicht insoweit frei-
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sprirht, so ist es in gleicher Weise sachlichrechllich foh_ lerhaft., wenn das Gericht zu Gunsten les Angeklagten sınsı fehlerhaften Teilfreispruch erläßt, auf den er keinen Anspruch hat. Die Strafkammer wird demgemäß dann, wenn sie den Angeklagten auch in der neven Verhandlung einer Unterschlagung zum Nachteil der Stadt N nicht für überführt halten sollte, den bisherigen Freispruch insoweit und die damit zugunsten des Angeklagten verbundene K“- stenentscheidung zu beseitigen haben,
b) Der andere den Angeklagten zu Unrecht begünstigende Fehler des Urteils liegt darin, daß die Strafkammer einen rechtlich selbständigen Teil des von ihr festgestellten Sachverhalts, der auch Gegenstand der Anklage war. stra?- rechtlich nicht würdigt Wie das Landgericht für erwiesen hält, hat der Angeklagte nicht nur einen Teil des von ihm aus Holzverkäufen eingenommenen Geldes unterschlagen, Sunjern Durchschriften der den Käufern erteilten Quittungen ver. "htet, nachdem der Verdacht der Yeruntreuungen gegen ihn entstand und er deshalb aufgefordert worden war, die Quittungsdurchschriften abzuliefern. Zwur wird der Angeklagte insoweit ebensowenig wegen eines Amtsverbrechens bestraft werden können wie wegen der Unterschlagungen. Dagegen wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob er sich nicht gegen § 133 „den § 274 cder gegen beide Bestimmungen (§ 7%) StGB ‚ergangen hat.
II. 1." Die Revision des Angeklagten sieht einen sachlich” rechtlichen Fehler des Urteils und zugleich einen Verfahrensverstoß des Landgerichts darin, daß es den Umfang der Verwendung der Geldbeträge, die der Angeklagte nicht auf das Scenderkonto sbführte, zu erlaubten der von hm für eT- laubt gehaltenen Zwecken nicht geklärt haube. Die Strufkommer
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habe ihm nämlich auf den von ihr als nicht abgeführt ermittelten Betrag von 5 000 DM nur 2 700 DM als nicht unterschlagen angerechnet, die er als Vergütung für sich und seine zwei Holzfäller einbehälten durfte und einbehielt. Die Strafkammer. erwähne aber außerden, daß er eine Schutzkütte zu Günsten der Stadt NEE errichtete una zur Bestreitung der Baukosten u.a. auch Geldbeträge aus aen Verkäufen: des Holzes des Übungsplatzes verwendete. Die Revision meint,. die Höhe auch dieser Beträge hätte die Strafkammer ermitteln müssen, weil dann'möglicherweise von dem Schuldvorwurf der Unterschlagung \ und Untreue gegen ihn
nichts übrig.-geblieben wäre.
Der Rüge, die auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft geprüft werden muß, kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Urteil stellt unter III Abs 2 seiner Gründe fest, daß der Angeklagte Ende 1948 zum Vorteil und Nutzen der Stadtverwaltung KB im Stadtwald eine Schut2- hütte bauen ließ und dazu u.a. "Gelder aus Verkäufen des Truppenübungsplatzes a 5 verwendete. Im Anschluß an diese Feststellungen bemerkt das Urteil: "Die Vorgänge um den Bau der Schutzhütte sind nicht Gegenstand der Anklage. Sie stehen jedoch im Zusammenhang mit Einwendungen des Angeklagten hinsichtlich angeblicher Unterschlagung zum Nachteil der Stadt". Wie hoch die Beträge waren, die der Angeklagte von den Einnahmen aus Holzverkäufen für den Bau der Hütte aufgewendet hat, läßt die Strafkammer ungeklärt. Mit Recht sieht darin die Revision sowohl einen sachlichrechtlichen Fehler wie eine Verletzung der Aufklärungspflicht, Unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten hätte die Strafkammer, mochten die Vorgänge um den Bau der Schutzhütte auch nicht Gegenstand der Anklage gewesen sein, versuchen müssen zu klären, ob der Angeklagte nicht etwa wie für seine eigene und für die Entlohnung seiner Holzfäller so auch zur Be-
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streitung der Kosten für den Yüttenbau Beträge aus den zurückbehaltenen Geldern verbraucht hat. Zu dieser Klärung bestand aller Anlaß, da das Urteil selbst die erwähnte Tatisache teilweiser Verwendung nicht abgeführter Gelder zum Hüttenbau festgestellt und außerdem der Angeklagte sich dem Urteil zufolge auf diese Verwendung zu seiner Entlastung berufen hat. War ’der Angeklagte befugt, Gelder auch zur Bestreitung der Hüttenbaukosten zu verwenden oder nahm er irrtümlich einen Sachverhalt an, kraft dessen er hierzu befugt gewesen wäre, so würde sich der Vorwurf der Unterschlagung und Untreue weiter in dem Maß vermindern, als er erlaubter oder vermeintlich erlaubter Weise über sie Zu Gunsten des Hüttenbaues verfügte. nz
2.) Bei diesem Ergebnis hraucht auf weitere -übrigens unbegründete- Verfahrensrügen der Revision des Angeklagten nicht mehr eingegangen zu werden.
Dr. Dotterweich _ Henneka Dr. Sauer Dr. Iudwig Dr. Arndt
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