Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GG

Art 134

Stand: 10.06.2019

Bund26 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-1 (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-2 (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-3 (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-4 (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Art 133 Art 135