Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 134
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.11.1962 – 1 BvR 987/58Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (vom 5. November 1957 - BGBl. I S. 1747). - Die Regelungsbefugnis aus Art. 134 Abs. 4 GG umfaßt die Regelung der Passiven des Deutschen ReichesZitiert von 1
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)Zitiert von 7
- BVerfG, 23.07.2002 – 2 BvR 403/02Zitiert von 7
- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95Verlangen der Sächsischen und der Thüringer Landesregierung an den Bund nach Beteiligung am Aktienkapital der Vereinigten Energiewerke (VEAG)Zitiert von 2
- BVerfG, 03.11.1965 – 1 BvR 62/61Erlöschen der sog. reichsbezogenen Verbindlichkeiten der Gemeindeverbände auf Grund des Allgemeinen KriegsfolgengesetzesZitiert von 4
- BVerwG, 11.09.2013 – 8 C 11/12Passivlegitimation der BImA; Anspruchsnorm für Rückfallvermögen; Wahrung der Ausschlussfrist nach dem RVermG; zur Bundespflicht zu ländertreuem VerhaltenZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 12.10.2023 – 5 K 1967/20
- OVG Thüringen, 08.02.2023 – 4 KO 197/18Zitiert von 1
- VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 134 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-1 (1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-2 (2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges Vermögen den Ländern übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-3 (3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/134#abs-4 (4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.