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BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 1 StR 702/52

1. Strafsenat

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1 StR 102/52 2345 052

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Landwirt Will “nn en (Kreis W SEE, dort geboren am

2. den Fuhrunternehmer Emil v En = BL 1 (Kreis Wo) , dort geboren am AED ;

wegen Meineids u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter.

srsier Staatsanwalt iD in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbseamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten MB und wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 25. September 1952, soweit es diese Angeklagten betrifft, im.Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

_2_

Gründes

I. Zur Revision des Angeklagten Miu». e-

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, die den Verstoß enthalten sollen (§ 344 Abs 2 StPO).

Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet. Die Feststellungen, die keinen Rechtsirrtum und keine Widersprüche erkennen lassen und von der Revision nur mit Behauptungen tatsächlicher Art angegriffen werden, tragen die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage und wegen Meineids. Die Strafkammer hält für erwiesen, daß der Angeklagte in dem Strafverfahren gegen den Mitangeklagten WEEEB wegen Körperverletzung zunächst uneidlich vor dem Amtsgericht bewußt falsch ausgesagt hat. In der Berufungsverhandlung hat er die falsche Aussage wiederholt und sie bewußt der Wahrheit zuwider beschworen. Da die Siraikammer die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte habe bewußt seine Wahrheitspflicht verletzt, war eine Verurteilung wegen einer fahrlässigen Straftat, die die Revision angenommen wissen will, ausgeschlossen.

Die Strafkammer hat das Vorbringen des Angeklagten, er habe falsch ausgesagt, weil er befürchtet habe, Weib werde, wenn er seiner Aufforderung nicht nachkomme, seine Beziehungen zu einer fremden Frau aufdecken, nicht geglaubt und deshalb § 157 StGB nicht angewendet. Über die Richtigkeit die-

ses Verteidigungsvorbringens hatte der Tatrichter zu entscheiden.

Die Strafzumessungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, ob die Strafkammer much berücksichtigt hat, daß der Ange-

klagte, als er den Meineid leistete, sich wegen falscher uneidlicher Zeugenaussage strafbar gemacht hatte, und ob er etwa bei der zweiten Vernehmung falsch aussagte und schwor, um die Gefahr einer Bestrafung wegen der falschen uneidlichen Aussage von sich abzuwenden. Es ist nicht auszuschiießen, daß das Landgericht bei Bejahung einer solchen Absicht, die nicht der einzige Beweggrund der falschen eidlichen Aussage gewesen zu sein braucht (BGHSt 2, 379), die Strafe wegen Meineids nach § 157 StGB gemildert und im Ergebnis auch wegen der falschen uneidlichen Aussage auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Der gesamte Strafaysspruch ist daher mit den Feststellungen hierzu antenne,

II. Zur_Revision des Angeklagten WE.

Sie rügt, daß die Mitangeklagten Mb und FeD- , als sie in dem vorausgegangenen Strafverfahren wegen Körperverletzung als Zeugen vernommen wurden, nicht nach § 55 StPO belehrt worden seien. Abgesehen davon, daß ein Angeklagter seine Revision nicht darauf stützen kann, daß die Belehrung eines Zeugen über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 St?O unterblieben ist (BGHSt 1; 39), richtet sich diese Rüge nicht gegen einen Mangel des Verfahrens, das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt.

Die weitere Rüge, das Landgericht habe. § 2%44 Abs 2 StPO verletzt, bezeichnet weder die Tatsachen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht sind, noch führt sie aus, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung hätte versucht werden sollen. Sie ist daher unzulässig (BGHSt 2, 168).

Ss

Auch die Rüge, es sei gegen § 60 StPO verstoßen worden, entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO.

8 267 Abs 1 StPO ist nicht verletzt, da die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte die mit ihm befreundeten Mitangeklagten FEED und ME dazu überredet hat, zu seinen Gunsten als Zeugen in dem damals gegen ihn anhängigen Verfahren wegen Körperverletzung falsch auszusagen, und daß er von vornherein mit ihrer Beeidigung gerechnet und auch gewollt hat, daß sie ihre “falschen Aussagen beschworen. Soweit die Revision vorbringt, der Angeklagte habe mit keinem der Mitangeklagten vor der Vernehmung besprochen, wie er aussagen solle, es habe auch keiner Überredung des MEEEE> bedurft, da dieser von sich aus entschlossen gewesen sei, falsch auszusagen, setzt sie unzulässigerweise andere Tatsachen an die Stelle der vom Landgericht festgestellten. Auf angebliche Widersprüche der Urteilsgründe mit Aussagen in dem Verfahren wegen Körperverletzung kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nur das angefochtene Urteil nachprüfen, das in sich keine Widersprüche enthält. Die Überredung eines anderen zu der von ihm begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung ist ein "anderes Mittel" im Sinne des § 48 SteB. Da der Angeklagte auf TE und EB ersichtlich bei verschiedenen Gelegenheiten, auf Märtterer außerdem nach seiner ersten Vernehmung eingewirkt hat, ist die Annahme von drei selbständigen Anstiftungshandlungen rechtlich bedenkenfrei. Wenn der Mitangeklagte MEEMED bei der ersten Vernehmung entgegen der Annahme des Angeklagten unbeeidigt geblieben ist und das Landgericht die Straftat des Wil insoweit nur als Anstiftung zu einer uneidlichen falschen Aussage, nicht aber auch als

eine rechtlich mit dieser zusammentreffende erfolglose Anstiftung zum Meineid gewürdigt hat (BGHSt 1, 241), so ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert. Nach alledem enthält der Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.

Dagegen kann der Strafausspruch auch bei diesem Beschwerdeführer nicht bestehen bleiben. Das Landgericht führt als straferschwerend an, daß sich die drei Angeklagten zusammengetan und "als Zeugen" vor Gericht beharrlich gelogen hätten, WEB war im Verfahren wegen Körperverletzung, in dem FEED und VERS falsch aussagten, selbst Angeklagter, er kann daher nicht "als Zeuge" beharrlich gelogen haben. Außerdem rufen die Urteilsgründe den Verdacht hervor, daß das Landgericht ein Tatbestandsmerkmal -die Überredung seiner befreundeten Mitangeklagten- strafschärfend berücksichtigt hat. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht, das “ bisher davon ausgegangen ist, daß Milderungsgründe überhaupt „cab VOL... .en seien, Gelegenheit haben, die übrigen von der Revision als strafmindernd vorgebrachten Gründe zu prüfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel

Bundesrichter Dr. Jagusch ist Dr. Heimann-Trosien beurlaubt und deshalb an der . Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner