Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 22.04.1952 – 1 StR 102/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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A_StR 102/52 “
2525 058
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Postfacharbeiter Jose? R EB aus EEE, dort zeboren am WB. BB, :.2. in
Untersuchungshaft, wegen lordes
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen habens '
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter WHantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter, Bundesanvalt >
als Vertreter der 3undesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeeäter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: "
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schsurgerichts in Traunstein vom 19. deptember 1951 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die kosten des Rechtsmittels . zu tragen. " Von Rechts wegen
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127 - 2.
Gründe§
Der Angeklagte tötete heimtückisch und aus niedrigen Beveggründen ein „ädchen, das er geschwängert hatte. D2s Schwurgericht hat ihn wegen iordes zu lcbenslangem Zuchthaus verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und des § 244 StPO.
Sie bringt vor, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es den Beveisamtrag abgelehnt habe, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen auf seine Zurechnungsfähigkeit untersuchen zu lassen. Die Rüge ist unbegründet. Der Verteidiger hatte zur Begründung seines Antrags ausgeführt, der vernomnene Sachverständige Dr. ZEMEEB sei von dem abgewichen, was er früher schriftlich begutachtet habe. Es solle daher durch ein weiteres Gutachten festfestellt werden, dass der Angeklagte vermindert zurechnunssfähig gewesen sei. Dr. ZB hatte den Angeklagten 6 „ochen in der Heil- und Pflegeanstalt in I» beobechtet. Er hatte in seinem schriftlichen Gutachten zus, elührt, der Angeklagte sei fähig gewesen, das Unerleudte der Tat einzusehen, es sei aber unter Umständen Gurch eine paranoische Entwicklung seine Pühigkeit, nach dieser Zinsicht zu handeln, erheblich vermindert gewe-
sen. Die üntrcheidung wolle er bis zur Hcunatverhandlung
zurückstellen. Ds sei nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Verhandlung der Zwang der Situation als weniger stark, die Hcndlungsfreiheit als entsprechend grösser hereusstelle, als der Angeklagte wahrhaben wolle, und als es auf Grund der bisherigen Unterlagen scheine. In
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der Hauptverhandlung führte der Sachverständige aus
(Ti. S 23), der Angeklagte sei durchaus in der Lage gewesen, den Unrechtsgehalt seiner Tat einzusehen. Die Vorstellungen und ümpfindungen, die sich aus seiner parenoischen Einstellung ergaben, hätten seinen Willen nicht derart beherrscht, dass die Bestimmbarkeit des Willens durch vernunftmässige Erwägungen ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen sei.
Bei dieser Sachlage ist es bedenkenfrei, dass das Schwurgericht von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen abgesehen hat. Es hat die Ablehnung rechtlich zutreffend begründet. Da der Gutachter zu einem bestimnten Ergebnis gekommen und das Schwurgericht von der Richtigkeit des Gutachtens überzeugt war, musste eich ihm nicht die Hotwendigkeit aufdrüngen, einen zwei-
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ten Sachverständigen zu hören.
Auch die sachlichrechtliche Rüge ist unbegründet. Das Schwargericht hat in einer jeden rechtlichen-Zweifel ausschliessenden \Veise festgestellt, dass der „ngeklagte heimtückisch und aus niedrigen Zeveggründen getötet hat, und ihn daher rechtlich zutreffend wegen Mordes verur-
teilt. . Richter Dr. Peetz Mantel
Dr. Geier Jagusch