Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 19.02.1953 – 5 StR 806/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
j StR _806/52 2269 072
in Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Zuckerwarengroßhändler Johannes Franz 5 (EEE
aus IB, geboren am REED ' 9:7 in Be (0/5.),
wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern unter 14 Jahren
hat der 5.Strafsenat deg Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident „r. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: | -
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 7. Juli 1952 mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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rn L. gm
.gründe;: ..
Der Angeklagte ist wegen Vornahme unzüchtiger Hurdlunsen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu neun Kosten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchuntshät ver- ırteilt worden, In einen weiteren Falle ist er freigesproshen wrden..Der Angekingte hat gegen seine Verurteilung Revision ıingelegt, Er rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Be-' stimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrens- '
üge greift durch.
1.) Die Hauptverhandlung vom 7.Juli 1952 hat vor der I.Großen Strafkammer des Landgerichts in Lübeck als Jugendsohutzkamer stattgefunden. Die Strafkammer war in Bezug uf die riohterlichen Beisitzer, wie folgt, besetzts Landgerichtsäirektor von JB als Vorsitzender, Landgerichtsat MOB und Gerichtsassessor Dr. TB als beisitzende tichter, Von den Beisitzern war der Landgerichtsrat ılthrer ständiges Mitglied der 1.Großen Strafkammer, während das reltere ständige Mitglied dieser I anner,der Landgerichterat WEM 11, beurlaubt war. Für die Sitzung am 7. Juli 1952 ver ein Vertreter gemäß § 67 GVG nicht bestellt. Nach dem 3eschluß des Präsidiums über die Geschäftsverteilung beim landgericht in Lübeck werden die Mitglieder der 1.GroBen 3trafkammer durch die Richter der 2.Großen Strafkammer vertreten, und zwar durch den dienstjüngsten Richter zuerst. Dies war nach der Geschäftsverteilung der Gerichtsassessor Dr. TEE. der als Hilfsrichter (vg1.§§ 10 II, 70 ave) beim Landgericht in Lübeck tätig ist. Hiernach ist die Mit- "irkung des Gerichtsasceseors Dr. TB nicht zu bean-Btanden,.
Die Revision ist anscheinend der Ansicht, daß die allgemeinen Vorschriften über die Besetzung der Strufkammern und die Vertretung ihrer Mitglieder nicht an-
zuwenden seien, da es sich um eine Jugendschutzkammer handle. Wie der Bundesgerichtshof bereite entschieden hat,
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gelten hierfür jedoch keine besonderen Vorschriften (BGHSt 2, 308).
2.) Als Schöffin hat in der Hauptverhandlung an 7.Juli 1952 die Musiklehrerin Qi mitgewirkt. Diuse war als Hilfsschöffin gewählt (§ 42 II GVG). Sie trat für den an sich für den Tag der Hauptverhandlung ausgelosten Schöffen Dog ein, der gemäß § 35 Ziff.2 GVG befreit war, Mit Recht beanstandet die Revision die Mitwirkung der Hilfsschöffin BD.
Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Lübeck ergibt, hat sich die Geschäftsstelle von sich aus mit der Hilfsschöffin in Verbindung gesetzt und diese daraufhin für alle Sitzungen eingeteilt, für die der Hauptschöffe DB auszelost war. Frau OU war aber nach der vom Ausschuß festgesetzten Reihenfolge nicht die nächste Hilfsschöffin. Ihre Heranzlehung verstieß gegen §§ 49, 77 GVG. Das Gesetz ordnet an, daß die Reihenfolge der Jahresliste einzuhalten ist und läßt nur für bestimmte, hier nicht in Betracht kommende Fälle Ausnahmen zu. Hierdurch soll jede Willkür ausgeschlossen werden. Ein Verstoß gegen die §§ 49,.77 GVG ist ein unbedingter Aufhebungsgrund nach § 338 Nr.1 StPO (vgl. RGSt 62, 424).
Das Urteil mußte daher aufgehoben werden, und zwar gemäß § 355 II StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen, ohne daß auf die weiteren Rügen der Revision eingegangen zu werden brauchte.
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer