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BGH Entscheidung vom 07.10.1954 – 4 StR 294/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"y str 294/54 | 2273 045

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1, den Kaufmann Albert G aus geboren am 1924 in Wi

2. den a m 5% Ve, 2ehoren am 1910 ın R

wegen hirtschaftsvergehens u. 8

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Das Verfahren gegen den Angeklagten CD wird auf Grund des Siraffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 eingestellt, soweit er wegen Preistreiberei zu Strafe verurteilt ist. Die Kosten des Verfahrens gegen diesen Angeklagten träg* die Staatskasse.

Auf die kevisionen der Angeklagten CEEEEEED und DD viräa gas Urteil des Landgerichts in Essen

vom 50. Januar 1954, soweit es den Angeklagten Tip WED Hetriftt und gegen den Angeklagten cup die Abführung von Mehrerlös anordnet, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittelsdes Angeklagten Dip EB; an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

R!

Der Angeklagte I ist Zisenhändler. Als im Sommer 1952 ein empfindlicher Mangel an Eisenblechen bestand, fragte er den Angestellten oo. SCHE von der Henrichs-Hütte, ob er ihm Bleche besorgen könne, Dieser erklärte sich bereit, Bleche ohne Bezahlung aus der Hütte "herauszuschwindeln", Der Angeklagte versprach SD ine Beteiligung am Erlös. SW zelang es; 50 Bieche in vier Transporten aus dem Werk herauszubringen. Der Angeklagte verkaufte sie größtenteils mit Gewinn.

Das Landgericht hat Sp wegen Betruges in vier Fällen rechtskräftig verurteilt, den Angeklagten wegen Beihilfe dazu und wegen Hehlerei, jeweils in zwei Fällen. Die Revision des Angeklagten DÜEEEEEED wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde,

1. Das Landgericht hat die Vorgänge unterschiedlich rechtlich gewürdigt, weil SB idie . Hleche, nachdem sie die getäuschte Materialver- } waltung ihm überlassen hatte, auf zwei Wegen aus dem Werk herausschafftes Im August 1952 und Fetruar 1953 benutzte er dazu einen Wagen der Hütte, dessen Fahrer die Bleche gutgläubig bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle ablieferte;

im November 1952 schmuggelten zweimal: von SCMEED gekaufte Fahrer auf einem betriebsfremden Wagen das Eisen aus dem \Werktor heraus. Das Landgericht hat bei der ersten Begehungsweise angenommen,

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daß SCHE die Verfügungsmacht über die Heche nicht selbst erlangt hatte, bevor sie der Beschwerdeführer erhielt, während bei der zweiten Art der Betrug mit dem Verlassen des Tores abgeschlossen gewesen sei. Eine solche Zetrachtungsweise ist rechtlich mögiich; die Auffassung des Lanägeri.chts ging erkennbar dahin, daß die Hütte auf ihre eigenen Leute während der Pahrt noch hätte einwirken können, zumal ihr das Ziel der Transporte bekannt

War,

Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß der latheivrag des Beschwerdeführers nicht nur in der Abnahme der Bleche bestand, daß er vielmehr mit SCHE» das "Herausschwindeln! der Bleche verabredet und diesem einen Anteil am Verkaufserlös versprochen hat. Der Angeklagte hat also schon bei. der Planung der Taten entscheidend mitgewirkt. Seine Erklärungen förderten die bei SW vestehende

‘ Tatbereitschaft zum Tatentschlvuß und führten zu dem

bewußten und gewollten Zusammenwirken, das die Durchführung der Taten erst ermöglichte. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist demnach schon vor B- ginn der Haupttaten geleistet, und zwar durch eine Handlung; daß der Haupttäter vier rechtlich selbständige Taten begangen hat, würde dieser Annahme nicht entgegenstehen (RGSt 70, 26, 31; BGH 1 StR 709/52 vom 16. April 1953).

Das Urteil kann demnach nicht bestehenbleiben, Das Landgericht erhält dadurch Gelegenheit, über die Form der Teilnahme beim Beschwerdeführer erneut zu entscheiden, Sein Interesse am Gelingen der Tat war nicht geringer als das von ww. Tat-- sächlich hat SB von den erlösten 9000 DM

nur 2500 DM erhalten. Das hat das Landgericht bei der Verneinung der Mittäterschaft bislang nicht be-

achtet,

2. Zu der Verurteilung des SW ist berichtigend zu vermerken;s

Auch bei den im November 1952 begangenen Straftaten war der Verfügende der Angestellte der Materialverwaltung, der,über die Verwendung der Bleche getäuscht, diese aufgrund eines von SED ausgestellten Betriebsbestellscheines herausgab, Der Pförtner, der den Wagen jeweils durchgelassen hat, weil die Fahrer wahrheitswidrig erklärten, sie hätten nur Werkzeuge und Gerät geladen, hat nicht mehr über das Vermögen der Hütte verfügt, weil die Bleche schon zum Abtransport bereitgestellt waren, das Einverständnis mit der Gewahrsamsaufgabe also schon erteilt war. Die Tarnung beim Verlassen des Betriebsgeländes sollte ersichtlich nur die Aufdeckung der Straftat verhindern.

II;

Der Verurteilung des Angeklagten Gun liegt folgender Sachverhalt zugrundes

Die Henrichs-Hütte pflegte an Firmen, die für sie Arbeiten ausführten, auf Verlangen Bleche als " Bistellungen" zu liefern. Als der frühere Mitangeklagte VE den Angestellten SC Hat; ihm Bleche zum normalen Erzeugerpreis zu verschaffen, täuschte SED die Anforderung von Bistellungen vor und veranlasste so von November 1952 bis Januar 1953 mehrmais die Lieferung von Blechen an . Dieser war von VD eingescha!.-

tet, worden, weil er Eisenhändler ist und weil der Hütte der wahre Empfänger verborgen bleiben soilte. Dafür hatte er vi uniü seinen Hintermännern eine ?rovision von 7 % des Hüttenpreises versproshen. Beim Weiterverkauf erzieite GC Preise, die durchschnittlich um 22 % über dem normalen Handelspreis lagen.

Das Landgericht hat CB wegen Vergehens gegen § 19 WiStrG in der Fassung vom 23. März 1952 zu zwei. Monaten Gefängnis und zur Abführung eines Hehrerlöses von 7985,72 DM verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Bei der Nachprüfung ist die neue Rechtslage des üirtschaftssirafgesetzes 1954 (ER I, 175} nach iiaßgabe von dessen § 15 zu beachten.

Soweit der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafe verurteilt ist, muß das Verfahren nach $ ? Abs 2 StrFrG vom 17. Juli 1954 (BGBl I, 205) eingestellt werden, da er die Tat vor dem 1. Dezember 1953 begangen hat und er unbestraft ist (§§ 1, 2 Aks 3 StrFfr@G). Die Tat beruht auch nicht auf Gewinnsucht (§ 9 Abs 2 StrFrG). Dafür, daß der Erwerbssinn des Angeklagten auf ein ungewöhnliches, ungesundes, sittiikch anstössiges Maß gesteigert war (RGSt 60. 3063 BSHSt 1, 389), enthält das angefochtene Urteil keinen Anhalt; das Jandgericht hätte dann kaum auf eine so geringe Gefängnisstrafe, mindestens aber neben ihr auf eine Geldstrafe erkannt,

Hinsichtlich der Anordnung der Mehrerlösabführung ist das Verfahren gemäß § 13 Abs 5 StrFfrG weiterzuführen. Insoweit muß die Revision Erfolg haben,

1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten als angemessenes Entgelt die tnormalen Marktpreise" für das Streckengeschäft zustanden. Es stellt dazu fest, daß diese mit geringen inderungen den vor der Aufhebung der Höchstpreisregelung (1. August 1952) üblichen Handelspreisen "in etwa! entsprachen, Das Landgericht hat auch beachtet, daß der Marktpreis nicht stets den Maßstat abgeben kann, daß vielmehr der Richter die Verhältnisse des Einzelfalles berücksichtigen muß (vgl BEHSt 4, 94, 100, 263); denn es. hat: .geprüft, ob die Frachtkosten und die vom ‚Angeklagten gezahlte Provision eine Überschreitung des Marktpreises rechtfertigten. Das hat es bei den Frachtkosten mit der Begründung verneint, es sei üblich, daß der Händler die Fracht von seiner Bruttogewinnspanne tragen müsse, Ob das zutrifft, vermag das Revisionsgericht nicht nachzuprüfen. Die Feststellung ist aber insofern unklar, als ihr nicht zu entnehmen ist, ob diese Übung sowohl im Lager wie im Streckengeschäft besteht, Es wäre immerhin ungewöhnlich, wenn der Nettogewinn des Händlers sich um so mehr verringern sollte, je weiter der Be-

stimmungsort vom Herstellerwerk entfernt ist.

Auch die Abwälzung der vom Angeklagten an VW GEB zezan1ten Provision auf die Käufer hat das Landgericht nicht für zulässig gehalten. Soweit sie sich als eine echte Provision und nicht als bloßes "Schmiergeld" darstellte, 1äßt das Urteil jede Begsründung vermissen, warum es sich nicht insoweit um betriebsnotwendige Mehrkosten handelte, um die der normale Marktpreis überschritten werden durfte,

Das Landgericht hat ferner den für angemessen gehaltenen Preis für die fünf Lieferungen nur in drei Gesamtbeträgen angegeben, ohne sie aufzugliedern, Dem Urteil ist daher nicht zu entnehmen, wie sich der „arktpreis im einzelnen zusammersetzt und wie das als angemessen bezeichnete Entgelt errechnet ist, Zur Pesüimmung des abzuführengen Kehrerlöses hätte es auch der genauen Fest-

stellung des als angemessenes Entgelt anzuerkennender "normalen Marktpreises " bedurft, In dieser Hinsicht sind die Urteilsausführungen, nach denen

die Marktpreise"mit geringen Änderungen" den vor aufhebung der Höchstpreisregelung üblichen Handelspreisen "in etwa" entsprachen, nicht ausreichend klar,

Liese Mängel verwehren dem Kevisionsgericht gie Nachprüfung der Berechnung und damit der Angemessenheit der festgestellten Beträge und führen zur aufhebung des angefochtenen Urteils...

2. Bedenken bestehen teilweise auch gegen die Ausführungen zu § 6 WiStrG,

Zu Unrecht verneint das Landgericht die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Nr 1 WiStrG. Da es sich um einen Preisverstoss, nicht um ein Vergehen nach | § 1WiStrG handelt, kann es nicht auf das Verhältnis der verschobenen Blechmenge zu der Monatsproduktion der Hütte, sondern nur darauf ankommen, ob die Zuwiderhandlung das Preisgefüge wegen ihrer beispielhaften Wirkung zu erschüttern und dadurch die Leistungsfähigkeit der staatlich geschützten firtschaftsordnung zu beeinträchtigen geeignet war. Zur zseantwortung dieser Frage wird es weiterer

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teststellungen bedürfen,

Das Landgericht hat ferner den Begriff des rerantwortungslosen Handelns verkannt. Hierzu gewügt nicht, daß der Angeklagte an dem Geschäft teil- ıahm, obwohl er wusste, daß die Bleche durch Bestechung eines Anges’jellten der Hütte erlangt wasen. Verantwortungslos im Sinne des § 6 Abs 2 Nr 2 viStrG handelt, wer sich seiner Verantwortung gegeniber dem staatlichen Interesse an der Aufrechteraltung der Wwirtschaftsorädnung bewusst ist, aber iie dadurch gebotene Rücksichtnahme in verwerflicher jeise verabsäumt (BGH 4 StR 608/52 vom 19. Februar .953; Drost-Erbs Anm V 3 c zu § 6 WiStrG). Ein ’reisverstoß ist also Wirtschaftsstraftat, wenn ler Täter die Rücksichtnahme auf das Preisgefüge .n verwerflicher Weise verabsäumt, nicht aber, wern ier Gegenstand der Zuwiderhandlung einer verwerf- .ichen, die Interessen eines Lritten verletzenden jandlung entstammt.

Ill:

Das angefochtene Urteil war daher in dem yezeichneten Umfange aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an las Landgericht zurückzuverweisen,

Die Kosten des Verfahrens gegen den Angeklagten EEE waren der Staatskasse in voller Höhe aufzuerlegen; denn sein Rechtsmittel hat Erfolg,

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soweit der Senat noch darüber befinden kann, und in dem gemäß § 15 Abs 5 Strf'rG weitergeführsen Verfahren wegen der Anordnung der Mehrerlösabführung kann eine Kostenentscheidung gegen den Angeklagten nicht mehr ergehen (vgl RGSt 74, 526, 35453 BGHSt 5, 95, 100)»

Krumme Engels Hül.le

Dr.Augustin Seibert