Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 12.02.1953 – 3 StR 372/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen

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des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schmied Franz H ED aus ne, Krs. VORED-

EEE, geboren an BD. ED ED ir. CH SCHNEE,

wegen fortgesetzten schweren Metalldiebstahls u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshois in der Sitzung vom 12. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krauss Dr. Koeniger Scharpenseel

"Dr. Baldus

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jg ustizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

8. Januar 1952, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch, ferner hinsichtlich der Einziehung aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch und über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte, der gemeinsam mit dem Mitangeklagten RG eine Fernsprechleitung der Bundespost, die als Reserveleitung vorgesehen, zur Tatzeit aber nıcht in Betrieb war, entwendet hat, ist wegen fortgesetzten gemeinscheftlichen schwerer ketalldiebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Gefährdung einer öffentlichen Fernsprechanlage zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie ist nur zum Teil begründet.

1.) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Soweit die Revision Verletzung des § 267 StPO mit der Behauptung rügt, die Strafkammer habe sich nicht mit der kinlassung des Angeklagten über den Umfang seiner Beteiligung auseinandergesetzt, wird der Inhalt der Vorschrift verkannt. Nach § 267 StPC muss das Gericht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Hardlung gefunden werden. Andere Tatsachen, aus denen der Beweis gefolgert wird, sollen nur angegeben werden. Keinesfalls ist’ vorgeschrieben, dass die Einlassung des Angeklagten als solche im Urteil festgehalten werden muss.

Die Rüge einer Verietzung der Aufklärungspflicht ist nicht ordnungsmässig erhoben. Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe ihr Urteil in unzulässiger Weise allein auf die Aussagen des Angeklagten gestützt und die beantragten Zeugen nicht vernommen. Mit diesem allgemeinen Hinweis kann eine Rüge nach § 244 Abs 2 StPO nicht ausreichend begründet werden; es fehlt die Angabe der in Be-

tracht kommenden Zeugen und die Darlegung der Beweisfragen, zu denen diese Zeugen hätten verrommen werden sollen

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(vgl BGHSt 3, 213). Sofern die Revision mit ihrem Hinweis auf die Nichtvernehmung "beantragter Zeugen" die unzulässige Ablehnung eines Beweisamtrages meinen sollte, greift sie nicht durch, weil nach der Sitzungsniederschrift kein Beweisamtrag gestelit ist. zine Verletzung des § 245 StPO ist nach dem inhalt der Revisionsbegründungsschrift nicht gerügt. kehrere zur Yauptverhandlung vorgeladene und erschienene Zeugen sind zwar nicht vernommen worden, und die Sitzungsniederschrift enthält keinen Nachweis, dass der Angeklagte wit der Nichtvernehmung einverstanden war. Gegen diesen Verfahrensfehler wendet sich aber die Revision nicht in ordnungsmässiger Weise; denn sie wäre nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO verpflichtet gewesen, die Tatsachen anzugeben, die nach ihrer Meinung den Verfahrensmangel enthalten. Das ist nicht geschehen; der Revisionsbegründungssckrift lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich der Angeklagte gerade durch die Nichtvernehmung der erschienenen Zeugen beschwert fühlt.

2.) Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet; Dagegen müssen der Strafausspruch und die Zinziehung aufgehoben werden.

a) Die Ausführungen, mit denen sich die Revision gegen die Anwerdung des § 317 StGB werdet, sind rechtsirrig. Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass es sich um eine zur Tatzeit stillgelegte Leitung handelte. Diese hätte aber bei Wiederanschluss an der Abzweigstelle sofort der Nachrichtenübermittlung dienen können und wurde von der 3undespost als Reserveleitung bezeichnet. Die Strafkanmer sieht deshalb in der Wegnahme der Leitung die vorsätzliche Gefährdung des 3etriebes der Fernsprechanlage, weil die Leitung trotz vorübergehender Stillegung doch im Betrıebe der Bundespost gestander und damit öffentlichen

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gedient habe und weil durch den Diebstahl die bis derzeit mögliche Wiederaufnahme des Betriebes auf

dieser Leitung unmöglich gemacht worden sei. Diese Wür-

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st frei von Rechtsirrtum. Zu Unrecht meint die

Revision, eine Fernsprechleitung diene nur dann Ööffentlichen Zwecken, wenn sie gebrauchsfähig sei und auch tatsächlich benutzt werde. Die Ansicht der Strafkammer stimmt mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts überein, von der abzuweichen kein Anlass besteht. Janach genügte

es, dass ist; ob gebrauch heblich

die Leitung zu öffentlichen Zwecken bestimmt sie gerade zur Tatzeit zu öffentlichen Zwecken

t wurde oder gebraucht werden sollte, ist uner- (vgl RG Goltdärch 40, 336). Weil es sich um eine

für den Notfall vorgesehene Reserveleitung handelte, war nur der Tatbestand der Betriebsverhinderung ausgeschlossen.

Des hat Betriebs

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die Strafkammer nicht verkannt, sondern mit Recht gefährdung angenommen.

en die Anwendung des § 17 des Gesetzes über den

Verkehr mit unedien Metallen bestehen ebenfalls keine Be-

denken. »

Die Sırafkammer hat angenommen, dass die Leitung

"öffentlich aufgestellt" war; sie befindet sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl ReSt 58, 91). Darauf, ob die Leitung über Grundstücke führt, deren Betreten verboten ist, kommt es nicht an. Massgebenä ist allein, dass der Gegenstand aus

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tietall durch die Art seiner Aufstellung dem Zu-

griff jedes beliebigen Dritten schutzlos nreisgegeben ist.

c) Im

übrigen wendet sich die Revision hauptsächlich

gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, inden sie entweder neue Tatsachen vorträgt oder

die Beweiswürdigung der Strafkammer zur inneren Tatseite

durch ihre eigene ersetzen will. Das ist grunä

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unzulässig. Dagegen sind die Feststellungen des Urteils insofern unzureichend, als nicht klar erkennbar ist, in welchem Umfang sich der Angeklagte an der Tat des Rühling beteiligt hat. Diese Tnklarheit lässt aber den Schuldspruch unberührt; sie kann sich nur im Strafmass zuungunsten des Angeklagten ausgewirkt haben. In den Stralzumessungsgründen wird zwar hervorgehoben, dass der Yatanteil des Angeklagten wesentlich geringer gewesen sei, Es bleibt eber zweifelhaft, ob sich dieser Hinweis auf die Art der Beteiligung im zinzelfall oder auf die Zahl der Einzelfälle beziehen soll. Denn im übrigen erweckt die Urteilsfassung an verschiedenenStellen, insbesondere bei Feststellung des Gesamtvorsatzes, den kindruck, die Strafkammer habe angenommen, dass sich der Angeklagte an der Tat des Rühling von Anfang an und bei allen Zinzelhandlungen beteiligt habe. Damit aber steht in Widerspruch, dass bei Prüfung der Einlassung des Angeklagten HEED von der Tetzeit im lisi und Juni 1951 gesprochen wird, während vorher festgestellt ist, dass Fi» in April 1951 mit den Diebstählen begonnen habe. Jedenfalls kann angesichts dieser Unklarheit nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer bei der Strafzu- . messung von einem Umfang der Beteiligung ausgegangen ist, der tatsächlich nicht festgestellt ist. Im Strafausspruch musste daher das Urteil aufgehoben werden.

d) Die Strafkammer hat den gestohlenen Dralıt, soweit er sichergestellt wurde, gemäss § 40 StGB eingezogen. Das

war unzulässig; denn dieser Draht gahört nicht dem Täter, sondern der Bundespost.

Rotberg Krauss Koeniger Scharpenseel Baldus