Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 08.10.1965 – 4 StR 435/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Manfred H c EB :.: dort geboren am EB : 937,
2. den Arbeiter Gerhard N) aus HB zeboren er :936 :: Tun
wegen schweren Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Hefe ira das Urteil des Landgerichts Hagen vom 29. März 1965 mit
den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte und der Mitangeklagte Thomas in den Fällen A I 6 und
A I 7 verurteilt sind. Auch die gegen diese Angeklagten ausgesprochenen Gesamtstrafen fallen fort.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Hoi verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten Ho csen schweren Diebstahls in vier Fällen, wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
Die Nachprüfung des Urteils ergibt - bis auf die Verurteilung wegen Diebstahls in den Fällen AI6wudAIT7- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Annahme eines Diebstahlsversuchs und nicht nur einer straf- | losen Vorbereitungshandlung im Falle A13 ist bedenkenfrei. Die Feststellungen sind zwar knapp, jedoch im Zusammenhang ausreichend und dahin zu verstehen, daß der Angeklagte | und der Mitangeklagte TB das Fabrikgelände
Gcr NG ?erierwerke in KB detreten hatten und
bereits im Begriff waren, sich ihrer "Beute" zu bemächtigen, als sie sich von zwei Arbeitern beobachtet fühlten und sich unter Zurücklassen ihrer "Beute" wieder entfernten. Die Würdigung des Diebstahls von Kupferkabelenden von den Nasten einer stillgelegten Straßenbahnlinie (Fall AI 8), von für den Anschluß in einem Hochspannungsraum der Bundesbahn bestimmten und bereitliegenden Kabelenden (Fall A I 10),
sowie von Kupferrohren aus abgestellten Lokomotiven der Bundesbahn (Fall A I 12) als schwerer Diebstahl nach § 243 StGB in Verbindung mit § 17 Abs. 1 UnedMetG entspricht der Rechtsprechung (RGSt 58, 91; BGH Urteil vom 12. Februar 1953 - 3 StR 372/52 - bei Herlan in GA 1953, 76; Urteile vom
10. April 1953 - 1 StR 105/53 -, 13. August 1953 - 1 StR 257/53 - und 20. November 1953 - 1 StR 383/53).
In den auch den Mitangeklagten Ti betreffenden Fällen A I 6 und A I 7 reichen dagegen die Feststellungen zur Verurteilung wegen Diebstahls nicht aus. Festgestellt ist lediglich, daß die Angeklagten in der Nähe eines Eisenbahngeländes einen alten Ofen und einige kleinere. Eisenteile weggenommen (Fall A I 6) und in der Nähe ‚eines Strand- . badces mehrere am Straßenrand lagernde alte Eisenringe entwendet (Fall A I 7) und für 25.-- DM und 13, -- DM verkauft haben. Das Urteil enthält indessen keine Feststellungen darüber, wem diese Sachen gehörten und ob bei der Wegnahme fremder Gewahrsam gebrochen worden ist. Das ‚ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang. Die Art der mitgenommenen Sachen und ihr Fundort sprechen cher. dafür, daß diese Sachen von ihren Eigentünern mit dem Willen, sich ihrer endgültig zu entledigen, fortgeworfen oder liegengelassen worden sind und herrenlos waren. Der Sachverhalt insoweit hätte deshalb, auch in Richtung auf gie innere Tatseite, näherer Darlegung bedurft.
Dieser sachlichrechtliche Mangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls in den ‚Fällen A I 6 und A I 7. Da er auch den Mitangeklagten iM ] betrifft, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, muß sich die Aufhebung auch auf ihn erstrecken (§ 357 StPO). Eine Auswirkung auf den Strafausspruch in den übrigen Fällen scheidet nach Lage der Sache aus.
Die teilweise Aufhebung des Urteils gegen die Ange-
klagten He und That den Wegfail der gegen sie erkannten Gesamtstrafen zur Folge.
Krumme Willms Flitner
Mayr Hürxthal