Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 3 StR 465/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ir 3 StR 465/52 2288 016
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
äen Kaufmann Johann FT EEE zus Rn, geboren am. ED EB :ir em,
wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenommen hapens Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maaß - als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > ‘ als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in München-Gladbach vom 4, April 1952 mit den Peststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärg=rnisses zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worder.”"Seire auf Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlj.- chen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
1.) Dıe Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen Uax RE sei entgegen §§ 245, 251 Abs 1 Nr 2 StPO nicht verlesen worden. Dadurch habe sich ein anderes Bild der Beweisaufnah - me ergeben, die das Landgericht unter Missbrauch seines Ermessens gewertet habe.
Die Strafkammer hatte vor der Hauptverhandlung durch Beschluss die kommissarische Vernehmung des Zeugen Re» angeordnet, weil sein Erscheinen in der Hauptverhandlung wegen grosser Entfernung besonders erschwert sei. Demgemäss ist RW richteriich vernommen worden, Daraus ist zu ersehen, dass durch die Verlesung der über diese Beweiserhebung aufgenommenen Niederschrift die persönliche Vernehmung des genannten Zeugen ersetzt werden sollte. Damit wurde das Protokoll ein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. Auf diese Urkunde war daher auch ohne ausdrücklichen Antrag die Beweisaufnahme zu erstrecken (R6St 56, 103).
Das gilt jedoch dann nicht, wenn auf die Verlesung verzichtet wurde. Das ist hier geschehen. Der Vermerk im Haupt verhandlungsprotokoll, dass zur Beweisaufnahme keine
weiteren Anträge gestellt worden seien, ist nicht einder- R tig. Infolgedessen hat es keine volle Beweiskraft für die Be Frage des Verzichts, Dieser ergibt sich jedoch zweifels- . frei aus der beigefügten dienstlichen Äusserung eines Beisitzers, des Landgerichtsrats Sch. Darnach hatte w der Verteidiger auf die Anregung des Vorsitzenden, die Niederschrift über die Aussage des Zeugen RB zu verlesen, ausdrücklich erklärt, er lege darauf keinen Wert, Auch der Staatsanwait hat zugestimmt. Damit ist das ın
8 245 Satz 3 StPO erforderte Einverständnis der Prozessbeteiligten festgestellt. Der vom Verteidiger in Gegenwart des Angeklagten ohne dessen Widerspruch erklärte Verzicht ist als von ihm ausgesprochen anzusehen (RGSt 64, 339
/3417). Ein Verstoss gegen § 245 StPO liegt! "*"sr nicht vor. N b) Fehl geht auch der Angriff, das Landgericht habe sei- E
ne Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es nicht einen Psychologen bei der Bewertung der Kinderaussagen herangezogen habe.
Ein Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen ist hr nicht gestellt worden. Von sich aus hatte die Strafkammer kei nen Anlass, einen solchen zuzuziehen. Auch der Umstand, dass 3 die Kinder ihre im Ermittlungsverfahren gegebene Darstellung in der Hauptverhandlung abgeschwächt haben, musste - entgegen der Meinung der Revision - das Landgericht nicht dazu bestin- & men, einen Sachverständigen zu hören. Es besass als Jugend- F schutzkammer die erforderliche Sachkunde und konnte die Glaub würdigkeit der kindlichen Zeugen ausreichend beurteilen» K Ausserdem hat es sämtliche Lehrpersonen als Zeugen vernon- 2
men und durch deren Bekundungen zuverlässige Unterlagen für die richtige Würdigung der Angaben der Schüler gewonnen. i
§ 244 StPO ist _ sonach nicht verletzt.
2.) Dagegen sind die nit der Sachbeschwerde gegen die Brjahung eines Vergehens gegen s 1§ 3 StGB erhobenen Bedenken begründet, BEE
Zum Tatbestand dieser Vorschrift gehört die öffentliche Ärgerniserregung durch Vornahme einer gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in ‚geschlechtlicher Beziehung verstossenden Handlung... ‚Zur inneren Tatseite wird vorausgesetzt, dass der Täter sich der geschlechtlichen Beziehung der An der Öffentlichkeit begangenen Schamlosigkeit und der Möglichkeit der Ärgerniserregung bewusst ist.
Das Reichsgericht hatte früher den Begriff. der unzüchtigen Handlung im Sihne des § 183 StGB et7as enger !°- hin umschrieben, dass ‚die Handlung als solche eine geschlechtliche Beziehung haben, d.h. an.und für sich auf das Geschlechtsleben hinweisen müsse’ (vei RGSt 7, 168 und 23, 233).. Seit der ‚Entscheidung RGSt 53, 139 findet sich dagegen in ständiger, Rechtsprechung aie obenerwähnte weitere Begriffsbestimmung (ei Rest 68, 193; 70, 159). Sie geht nicht mehr ‚davon aus, dass die Handlung an und für sich, also schon: ihrer Art nach auf: das Geschlechtsleben hinweisen müsse. Vielmehr kommt es entscheidend auf die Begleitumstände an; bei Wertung der Vorgänge darf nicht
' unberücksichtigt bleiben; in weicher Umgebung die Handlun- u
gen vorgekommen sind, und ‘wie 'sie wegen. der Begleitumstän-
de in der allgemeinen Anschauung beurteilt werden (vgl JW 1936, 389). In der Regel wird zwar der schanverletzende Charakter einer Handlung schon ihrem äusseren Bild zn entnehmen sein, Das ist aber nicht notwendig der Fall Die Entblößung und das Waschen des nackten Körpers erfüllen, auch wenn sie von anderen Personen wahrgenommen werden können, für sich allein noch nicht den Tatbestand des
§ 1§ 3 StGB; denn als solche haben sie keine Beziehung zum Geschlechtlichen., Wegen der Begleitumstände können sie aber sehr wohl das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen.
Der Angeklagte stand bis Kniehöhe im seichten Wasser, und zwar entblößt, 4 bis 5 m von der Helga Roi entfernt und dieser zugewandt, so dass diese seinen Geschlechtsteil deutlich sehen konnte. Der Angeklagte machte in dieser Stellung mit den Händen Bewegungen in der Schamgegend, die bei ihr und drei in der Nähe befindlichen Jungen den Eindruck erweckten, als ob er sich wasche Tinige Junger riefen: "Seht einmal das Schwein da."
Der Angeklagte hat sich also in einer Weise betätigt, die die sehr nahe Möglichkeit einer Verwechslung mit den der Selbstbefriedigung dienenden Bewegungen einschloss, noch dazu vor Kindern, bei denen nicht feststeht, ob sie schon über die entsprechende Unterscheidungsfähigkeit verfügten. Nicht ohne Grund ist der Angeklagte in den Verdacht gekommen, sich als Exhibitionist oder sogar als Sittlichkeitsverbrecher nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB betätigt ZU haben. Ein solches Vorgehen kann nicht nur unanständig seits sondern auch das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzen.
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Es darf aber nicht verkannt werden, dass in solchen Fällen, in denen sich der schamverletzende Charakter einer Handlung erst aus den Begleitumständen ergibt, die innere Tatseite besonders sorgfältig geprüft werden uuss. Insnweit fehlt es bisher an ausreichenden Feststeilungen. Die Strafkammer hat zwar zutreffend angenommen, dass der Tärer im Falle des § 1§ 5 StGB nicht aus wollüstiger Absıcht zu handeln braucht; sie durfte aber gerade hier nıcht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich der Angeklagte auch der geschlechtlichen Beziehung der in der Öffentlichkei+ . begangenen Schamlosigkeit bewusst war. Es musste geprüft werden, ob er diejenigen besonderen Umstände kannte, die seine Handlung als unzüchtig kennzeichneten, ob er sich insbesondere bewusst war, dass seine Bewegungen den Anschein der Selbstbefriedigung erwecken konnten.
Wegen dieses Mangels rechtfertigen die bisherigen Feststellungen den Schuldspruch nicht. Das Urteil musste deshalb aufgehoben werden.
Krauss Koeniger Scharpenseel Baidus , Maaß
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