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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 5 StR 847/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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"5 5tR 847/52 2269 076

In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. die Hausfrau Martha K u - ce. VE aus TEE (CEEEBstraBe EB geboren an et es .

2. den Tischlergesellen Christian L EEE aus TOD, TEEBstrase @& geboren am 2920 in LEE.

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär DB als Urkundabeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revisionen der Angeklagten KÜEEEEEEED und IB wira das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.August 1952 dahin geändert, daß der Ausspruch über die dauernde Unfähigkeit der beiden Angeklagten, als Zeugen oder Sachverständige eidlich

_ vernommen zu werden, fortfällt.

Auf die Revision der Angeklagten KEN wird deren Verurteilung zum Verlust der bürgerlichen

Ehrenrechte nebst den insoweit zugrundeliegenden Fest-

stellungen aufgehoben. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über diese Nebenstrafe sowie über die Kosten

der von der Angeklagten KB eingelegten Revision wird die Sache an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen, die des Angeklagten Lorenzen auf seine Kosten.

en Von Rechts wegen.

I Gründe:

‘ Das Landgericht hat die Angeklagte Kill wegen Meineides sowie wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei

Fällen, den Angeklagten IM wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt, beide zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre. Auf diese Strafen ist die Untersuchungsäaaft angerechnet worden. Ferner hat die Strafkammer beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkennt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugen oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Die Revisionen der Angeklägten rügen Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen unbegründet.

Fortsetzungszusammenbang zwischen falscher uneidlicher Aussage und Meineid ist rechtlich nicht möglich (BGHSt 1, 380). Auch zwischen den beiden uneidlichen Aussagen liegt kein Fortsetzungszusammenhang vor, weil es nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts an dem einheitlichen Vyrsatz.fehlt. Im übrigen ist der zeitliche Zusammenhang dadurch unterbrochen, daß die Angeklagte in der Zeit zwischen den beiden uneidlichen. Aussagen eidlich vernommen .wırde. Schließlich decktesich das Beweisthema der zweiten Aussage nicht mit dem der ersten.

§ 157 StGB kann nur dem Täter, nicht aber dem Anstifter oder Gehilfen zugutekommen. Das .hat der Bundeagerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (BGH 1,22), zuletzt der er- ‘ kennende Senat in der Entscheidung 5 StR 883/52 vom 26.Novenber 1952, die zur Veröffentlichung bestimmt ist.

Der Angeklagten Kup durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden, weil sie sich im Eidesnotstand des § 157 StGB befand (vgl. § 161 Abs.1 StGB). Auch dem Angeklagten Lorenzen durfte die Eidesfähigkeit nicht aberkannt werden, weil das Landgericht die Strafen ausdrücklich "für ihn als Gehilfen nach §§ 49 Abs.2, 44 StGB ermäßigt" hat (BGHSt 1,156).

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Das angefochtene Urteil führt aus, daß gegen beide Angeklagte die Nebenfolgen nach § 161 StGB "zu verhängen waren", Anscheinend hat die Strafkammer also angenomien, sie müsse auf Ehrverlust gegen beide Angeklagte erkennen. Das trifft jedoch nur für den Angeklagten TB zu (§ 45 StGB), nicht dagegen für die Angeklagte Kleipedszus, die sich im Eideenotstand des § 157 StGB befand, vgl. § 16] Abs.2 StGB. Ob die Strafkammer den Ehrverlust auch dann ausgesprochen haben würde, wenn eis dies erkannt hätte, 2§ 8t sich nicht übersehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes anwalts.

Sarstedt Bundesrichter Dr. Jagusch Dr.Koffka

ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.

Sarstedt Schmidt j Siemer