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BGH Entscheidung vom 20.01.1953 – 1 StR 625/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2345 031

1 StR 625/52_

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Studenten Karl K EB aus Ku, geboren am W. ED WEB in vo, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. WW in ücr Verhandlung. Amtsgerichtsrat EEE bci der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Karlsruhe vom 2. Juli 1952 wird verworfen.

Die seit dem 2. Juli 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Verfahrensrügen.

l. Olga Sachs var als Zeugin a von der Staatsanwaltschaft benannt. Ihre Ladung hat der Vorsitzende, als er die Hauptverhandlung anberaumte, ebisclehnt, weil ihre Aussage bedeutungslos sei. Die ladung ist daraufhin unterblieben. Dies vermag die Revision nicht zu rechtfertigen; Dem Angeklagten stand es frei, die Zeugin selbsl unmittelbar zu laden (§ 220 StPO) oder ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung zu beantragen. Beides ist nicht geschehen. Die Vorschriften Ges § 244 Abs 3 StPO über die Behandlung von in der Hauptverhandlung gestellten Beveisamträgen können daher nicht verletzt sein (vgl RGSt 61, 376). Nach dem Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung wollte die Revision aber auch die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 3tPO) rügen. Auch dieses Vorbringen ist jedoch nicht begründet. Das Schwurgericht geht von der Richtigkeit der Angaben aus, die der Angeklagte selbst über seine hynnotischen Versuche mit Olga SD gemacht hat. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Schwurgericht zugunsten des Angeklagten zu einer Vernehmung der Olga SB gedrängt gewesen wäre, die in der Voruntersuchung die Darstellung des Angeklagten bestritten hatte.

2. Soweit die Revision sonst die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?0) rügt, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben.

a) Auch das Schwurgericht war ersichtlich der Ansicht, dass der Angeklagte schon im Sommer 1951 jedes Interesse an der Elvira Sch@B verloren hatte; denn es stellt fest, dass er sich seit Anfang Juni nicht mehr bei ihr sehen

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liess und sich ihren Versuchen, ihn zu treffen, entzog. \ ’ Die Feststellung, er habe sie durch seinen 3rief vom b 2 August, dessen Inhalt bewusst unrichtig wer, endgültig = los werden wollen, steht danit durchaus im Dinklang.

Das Vorbringen der fevision, das Sch“urgericht hätte diese on Umstände durch Vernehmung des Studenten SCHEED klären können und müssen, ist nicht verständlich. Zweifel des Schwurgerichts an seiner Feststellung lässt das Urteil : hi übrigens nicht erkennen. ® y

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Dass sich der Angeklagte nur deshalb von der Sch» zurückzog, weil sie schwanger geworden war, spricht das Urteil nicht ausdrücklich aus; dass seine Zuneigung seit langem der .'deltraut Joe galt und dass er ihr seit Beginn der Sommerferien 1951 näher kam, stellt es fest. Was das Schwurgericht hier noch hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen-und durch welche sich ihm darbietenden Beweismittel, legt die Revision selbst nicht dar. Insofern ist die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht in der gesetzlich . gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 ıbs 2 Satz 2 StPO; 3GiSt 2, 168).

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b) Der ingeklagte hatte nach den Urteilsfeststellun-

gen selbst erklärt, er habe aus Laboratoriumsbeständen

der fiochschule jederzeit Zyankali erhalten können. \Weshalb sich für das Schwurgericht eine Hotwendigkeit ergab. dies durch Seweiserhebung (die Kevision denkt wohl an

eine Auskunft der Eochschule) nachzuprüfen, ist nicht erkennbar und wird auch von der Revision nicht dergelegt. Ebensowenig ist ihr zu entnenmen, was der Tatrichter noch hätte tun können, um aufzuklären, welche 3edeutung der liengenunterschied in den beiden röhrchen für den Ingeklagten hatte. Auch insoweit ist die Rüge aus § 244 Ibs 2 StPO nicht ordnungsgemäss erhoben.

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3. Die Revision rügt mehrfach Verletzung der §§ 261, 264 StPO mit der Behauptung, einzelne Feststellungen des Tatrichters fänden keine Stütze in dem Ergebnis der Hauptverhandlung; das Schwurgericht habe den Sachverhalt zum Teil nicht erfasst oder missverstanden.

Hierfür bieten die dem Revisionsgericht zugänglichen Unterlagen nicht den geringsten Anhalt. Das Vorbringen der Revision kann nicht damit bewiesen werden, dass der Angeklagte oder Zeugen im Vorverfahren Erklärungen abgegeben haben, die von den allein auf Grund der Hauptverhendlung zu treffenden Feststellungen des Urteils abweichen. Es ist zudem in den meisten Punkten nicht erkennbar, weshalb die von der Revision behaupteten Unrichtigkeiten das Urteil beeinflusst haben könnten. Die Feststellung, dass der Angeklagte von einer tiefen Hypnose des Mädchens überzeugt war, beruht vor allem auf seinen scheinbar erfolgreichen Schnerzproben.

Dass der Angeklagte der Elvira Sch@B früher nitgeteilt hatte, er sei im Besitz von Gift, hat das Schwurgericht festgestellt, ebenso die Überzeugung des Angeklagten, sie werde, wenn sie im Zustand der Hypnose den Inhalt des Röhrchens als Gift erkenne, ihn nicht einnehmen. Das Gericht hat hierzu eingehend Stellung genommen. Dass es nicht die von der Revision gewollten Folgerungen gezogen hat, verletzt nicht das Verfahrensrecht.

II. Sachbeschwerde.

1. Nach § 267 Abs 1 Satz 1 StPO war das Schwurgericht verpflichtet, in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen darzustellen, in denen es die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung fand, also den

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strafrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt, wie er sich nach der aus der Einlassung des Angeklagten und den Beweisen gefolgerten Überzeugung des Gerichts zugetragen hat. Dazu gehört notwendig das Ergebnis der Schlussfolgerungen, die das Gericht aus den einzelnen Beweistatsachen gezogen hat. Das Schwurgericht ist ausserdem der Vorschrift in § 267 Abs 1 Satz 2 StPO nachgekommen, nach der auch die Beweistatsachen selbst im Urteil angegeben werden sollen. Dass das Urteil die Darstellung und Würdigung dieser Beweistatsachenvon der Feststellung des Sachverhalts, auf den es das Strafgesetz anzuwenden hatte, getrennt hat, war nicht nur rechtlich zulässig, sondern höchst zweckmässig (vgl auch RGSt 71, 25). Die Behauptung der Revision, durch ein solches Verfahren werde unklar, welchen Sachverhalt das Gericht der rechtlichen Beurteilung überhaupt zugrundegelegt habe, ist durchaus unrichtig.

2, Die Revision versucht, in einzelnen Punkten die Beweisführung des Schwurgerichts als widersprüchlich oder sonst denkwidrig darzutun. Diese Versuche gehen sämtlich fehl, weil sie bestenfalls die mehr oder weniger. entfernte Möglichkeit anderer als der. gerichtlichen Schlussfolgerungen aufweisen, nicht aber deren rechtliche Felılerhaftigkeit. Die Ausführungen der Revision enthalten somit nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Es fehlt auch an jeglichem Anhalt dafür, dass des Gericht die von der Revision hervorgehobenen Umstände übersehen

hätte.

Das Schwurgericht geht davon aus, dass der Angeklagte der Schrock vor mehr als einem Jahr gesagt hatte, er bewahre Gift in seiner Waschtischschublade auf. Es ist jedoch der Ansicht, "selbst der leichtfertigste Mensch hätte

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-01-20/1-str-625-52#rd_16

auf solcher Grundlage nicht die (von dem Angeklagten behauptete) sichere Überzeugung gewinnen können, das Mädchen werde beim Anblicl: des Röhrchens sofort erkennen, besser

: folgern, es enthalte Gift". Diesen Umstand hält der Tat-

richter für ein gewichtiges Anzeichen dafür, dass der Angeklagte sein Vorgehen nicht auf jener Grundlage aufge-

baut habe. Diese Ausführungen sind frei von Rechtsirrtum.

Es trifft nicht zu, dass das Gericht damit Zweifel an dem Vorsatz des Angeklagten zum Ausdruck gebracht, ebensowenig, dass es geglaubt habe, mit seiner Erwägung alles ausgeräumt zu haben, was gegen die Schuld des Angeklagten spreche. Die Erwägung des Schwurgerichts ist in Wahrheit nicht mehr

‚als ein Glied seiner Beweiskette und als solches rechtlich

nicht zu beanstanden.

Das Schwurgericht erklärt sich nach Würdigung der einzelnen Beweistatsachen für voll überzeugt, dass der Angeklagte wünschte und hoffte, Elvira Sch werde im Zustand der IIypnose das ihr als "süsser Traubenzucker! bezeichnete Zyankali einnehmen und daran sterben. Damit

“ ist der Tötungsvorsatz des Angeklagten einwandfrei fest- “ gestellt. Irgendwelche Zweifel des Schwurgerichtis an sei-

ner Überzeugung sind dem Urteil nicht zu entnehmen.

3. Auch sonst lässt die Verurteilung wegen Nordversuchs (§§ 211, 43 StGB) keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen. leimtückische Tatausführung und niedrige Beweggründe sind mit Recht bejaht; die Revision bringt hiergegen auch nichts vor.

4. Das Strafmass entspricht dem Gesetz. Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Gesetz ermächtigt den Tatrichter, nach seinem Ermessen Untersuchungshaft anzurechnen, weil sie ein der Strafe vergleichbares Übel ist und deshalb deren Zweck erfüllen kann. Hier hat der Tatrichter

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die Überzeugung erlangt, dass die Untersuchungshaft "in keiner Weise strafzweckerfüllend" gewesen sei. Denn bei dem Angei klagten habe sich keine Regung der Reue feststellen lassen, er habe sich in der Hauptverhandlung genau so kalt und berechnend gezeigt wie bei der Planung der Tat. Dies recht-

! fertigt die Entscheidung des Gerichts, dass den Angeklagten | ’ die volle ihm auferlegte Strafe treffen müsse (vgl BGhSt 1, 104, 105).

III. Die Revision war nach alledem zu verwerfen. Wegen \'.' der verhältnismässig langen Zeit, die zwischen dem Urteil des Tatrichters und dem Eingang der Sache beim Revisionsgericht verstrichen ist, hat der Senat dem Angeklagtun einen angemessenen Teil der nach dem ersten Urteil liegenden Untersuchungshaft angerechnet.

Dr. Geier Dr. Peetz Engels Glanzmann Jagusch

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