Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 20.01.1953 – 1 StR 592/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2345 070 ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Vertreter Jose? S MEEENEEEEEEED zu: Keuuuu, geboren am m EB in oe, ' (Sachbezeichnung: Wilheld Tb u.a. )
wegen schweren Diebstahls .\':
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 16. November 1951, soweit 5 verurteilt ist, und auf die Revision des Angeklagten S@- ‚ soweit das Urteil den früheren Kitangeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben urid die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das landgericht zurückverwiesen. '
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Von Rechts wegen
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gründe§
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Zur Revision der Staatsanwaltschaft.
Soweit sich die Revision dagegen wendet, dass das Landgericht den Angeklagten SOOBSEEREED in den »ällen II 1, 4 bis einschl. 7, 9 bis einschl. 17, 20 und 21 der Urteilsgründe freigesprochen hat, kann sie keinen Erfolg haben. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter den einen .„ Angeklagten belastenden Angaben eines Nitangeklagten Glauben schenken will, hat er nach seinem freien, pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, § 261 'StPÖ. Hält er, wie hier das Tandgericht, den Mitangeklagten für unglaubwürdig, so ist es dementsprechend auch seine Sache, darüber zu befinden, inwieweit die Angaben auf Grund anderer Beweismittel so an Beweiskraft gewinnen, dass deugegenüber das’Misstreuen gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten zurücktritt. Die Urteilsdarlegungen geben keinen Anlass zu der Annahme, dass das Landgericht bei der Würdigung der Zeugenbeweise. ausser acht gelassen hat, dass die Bekundungen der Zeugen auch auf andere Diebstahlsfälle hätten. bezogen werden. können als auf die, in - denen SED für schuldig befunden wurde; einer solchen Annahme ‚stehen schon die Ausführungen auf Seite 14/15 UA entgegen, es bestehe der dringende Verdacht, dass SC noch in weiteren oder sogar in allen Fällen als mitverantwortlich zu, bezeichnen sei. Auch sonst lässt die Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Freisprechung bezieht, keinen Rechtsfehler erkennen. Sie enthält entgegen der Meinung der Revision weder Verstösse gegen anerkannte Erfahrungssätze noch ist sie widersprüchlich. Ebensowenig kann davon die Rede sein, dass das Tandgericht die Beweiserfordemisse überspannt hätte,
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Unbegründet sind auch die verfahrensrechtlichen Bedenken der Revision dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten SEE in den Fällen, in denen es eine Schuld des Angeklagten nicht als erwiesen ansah, ausdrücklich freigesprochen hat.: Da der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten mehrere selbständige Taten zur Last gelegt hatte, das Landgericht jedoch nur wegen eines Teiles dieser Taten unter Annahme einer fortgesetzten Handlung verurteilt hat, musste es den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, wegen der nichterwiesenen Taten freisprechen (Rast 50, 351; BGH-NIW 1952, 432). " Sn
Begründet- ist hingegen die Revision, soweit sie zum Schuldspruch rügt, dass das Landgericht zwischen den sämtlichen Diebstahlshandlungen (II 2, 3, 8, 18 und 19 der Urteilsgründe) Fortsetzungszusammenhang statt Tatnehrheit nach § 74 StGB als gegeben erachtet hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (u.a. BGHSt 1, 313, 315), der sich insoweit dem Reichsgericht (u.a. RGSt 66,: 236; 72, 211) angeschlossen hat, muss der für die fortgesetzte Handlung erforderliche Gesamtvorsatzdes Täters: vor oder spätestens bei der Verwirklichung ües ersten Teilaktes die sämtlichen Teile der von ihm geplanten Handlungsreihe wenn auch nicht in allen Einzelheiten, so doch mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu schützende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen. Diesem Erfordernis ist hier nicht mit der formelhaften, in keiner Weise begründeten Urteilsfeststellung genügt, der Angeklagte habe - ebenso wie der frühere Mitangeklagte FEED - aus einem einheitlichen
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Vorsatz heraus gehandelt, der von vornherein den Gesamterfolg umfasst habe. Gegen eine solche Annahme spricht für die Tatgruppen II 2, 3, II & und II 18, 19 schon der jeweilige zeitliche Abstand.
Zur Revision des Angeklagten SO.
Soweit die Revision dagegen ankämpft, dass das Landgericht den Angeklagten für überführt erachtet hat, an den Diebstählen II 2, 3, 8, 18 und 19 teilgenommen zu haben, gilt für sie dasselbe wie für die gegen die teilweise Freisprechung des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft: auch sie macht keine Rechtsrügen im Sinne des § 337 StPO geltend, sondern erschöpft sich in unzulässigen Ängriffen gegen die von Rechtsfehlern freie tatrichterliche Beweiswüräigung.
Dagegen hat die allgemein erhobene Sachbeschweräe aus demselben Grunde wie die staatsanwaltschaftliche Revision Erfolg. Denn der Angeklagte ist dadurch beschwert, dass das Landgericht zwischen den sämtlichen Diebstahlshandlungen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat; hätte es nämlich gleichgültig, ob hinsichtlich aller Einzelhandlungn oder nur hinsichtlich der zeitlich längere Zeit auseinanderliegenden Tatgruppen (s.o.),Tatmehrheit nach § 74 als vorliegend erachtet, so wäre für die im August 1945 begangenen Diebstahlshandlungen die Trage der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des Straffreiheitsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1948 und für die späteren Taten die Frage der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 Abs 1 und 4 in Verb mit § 1, § 2 Abs 1, § 3 Abs 1 des Bundesstraf-
freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 zu prüfen gewesen.
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Das Laridgericht hat den früheren Mitangeklagten FEED eberifalls des fortgesetzten schweren Diebstahls (im Rückfall) schuldig erkannt. Die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges hat es in derselben Weise wie bei SEE begründet. Obgleich FEW nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Anfang August 1945 bis Ende November 1945 wesentlich mehr Diebstahlseinzelhandlungen als SED begangen hat, so genügt doch auch hier die Begründung nicht, zum mindesten nicht hinsichtlich aller Einzelhandlungen, um die Voraussetzungen einer fortgesetzten Tat zu bejahen. Durch die rechtlich unzureichend begründete Annahme des Fortsetzungszusammenhanges ist FEED aus dem nämlichen Grunde wie Siebecker beschwert, mit Rücksicht auf die in § 244 Abs 2 StGB für die Fälle des schweren Diebstahls im ‚Rückfall festgesetzte Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis allerdings nicht, soweit es sich um die im Oktober und November 1945 verübten Einzeltaten handelt, sondern nur insoweit, als die im August und September 1945 begangenen Diebstahlshandlungen in Frage stehen. Für diese Taten wären bei Annahme von Tatmehrheit, wenigstens im Verhältnis zu den späteren Einzelhandlungen, die Voraussetzungen der etwaigen Einstellung des Verfahrens nach § 4 des erwähnten Straffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 zu prüfen gewesen.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Sp war hiemach das Urteil, soweit SEREEEED verurteilt ist, und auf die Revision des Angeklagten SED war nach § 357 StPO das Urteil auch hinsichtlich des früheren NMitangeklagten Fi samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache in diesem
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Umfang zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Soweit das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass zwischen den einzelnen Diebstahlshandlungen der Angeklagten SEEEE> und TEE je Tatmelirheit besteht, wird es zu prüfen haben, inwieweit sich die beiden Angeklagten jeweils des gemeinsamen schweren Diebstahls auch in der Begehungsform des Bandendiebstahle nach § 243 Abs 1 Nr 6 StGB schuldig gemacht haben. Dabei wird es hinsichtlich der Diebstähle, die zeitlich beieinander liegen, ja, wie die Diebstähle II 10, 11, 12, 13, II 14, 15,- II 16, 17 und II 18, 19 .in derselben Nacht begangen. worden sind, berücksichtigen müssen, dass der Tatbestand des Bandendiebstahls zwar eine Mehrheit von nach Zahl und sonstigen Einzelheiten noch unbestimmten Diebstählen (oder Räubereien) voraussetzt, jedoch nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass Zeit oder Ort der in Aussicht genommenen, hinsichtlich Opfer und Beute aber noch ungewissen Diebstähle von vornherein begrenzt ist (RGSt 9, 296; 25, 421). Soweit das Landgericht die Voraussetzungen der Straffreiheit nach den Straffreiheitsgesetzen vom 18. Juni 1948 und 31. Dezember 1949 als gegeben erachten sollte, wird es ferner die beiden Angeklagten auf die Möglichkeit hinzuweisen haben, die Fortsetzung des Verfahrens zum Nachweis ihrer Unschuld zu beantragen (vgl § 4 Abs 5 in Verb mit § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 18, Juni 1948, hinsichtlich des Angeklagten Siebecker des weiteren § 6 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949). Soweit das Landgericht bei dem Angeklagten TED die Voraussetzungen der Straffrei-
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heit verneint, wird es ausserdem zu beachten haben, dass es nach § 358 Abs 2 StPO die neue Strafe (Gesamtstrafe) weder der Art noch der Höhe nach zu seinem Nachteil ändern darf, andererseits aber auch durch die etwaige teilweise Einstellung des Verfahrens auf Grund von Straffreiheit nicht gehindert ist, auf eine Gefängnisstrafe in derselben Höhe wie in dem angefochtenen Urteil zu erkennen. Bei dem Angeklagten SCHE ist das Landgericht mit Rücksicht darauf, dass die Staatsanwaltschaft zu seinen Ungunsten Revision eingelegt hat, in der Straffindung frei.
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Zur staatsanwaltschaftlichen Revision entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Geier Dr. Peetz Engels
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‚Glansmann Jagusch