Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 15.01.1953 – 4 StR 319/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 319/52 2500 027
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Elektroschweißer Franz H n zu: un WERE. zebcrcn zn GERD 1517 in En
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Tr. Augustin als beisitzende Richter,
Amtsgerichisrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst (EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1952 wird ver-
worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe?
Der wiederholt, darunter auch einschlägig voxrbestrafte Angeklagte ist wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 176 Nr 3 in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB und wegen eines versuchten Verbrechersgegen § 176 Nr 3 StGB unter Anwendung des 8:51 Abs 2 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechismittel ist der Erfolg zu versagen.
1.)Im Falle He hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum
in dem für erwiesen erachteten Sachverhalt den äusseren Tatbestand eines fortgesetzten vollendeten Verbrechens
gegen § 176 Nr 3 StGB gefunden.
Nach der inneren Tatseite hat die Strafkamner zwar nicht besonders festgestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat bewusst gewesen ist, ein Kind unter vierzehn Jahren vor sich zu haben, jednch ist den Urteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu
-entnehmen. Der Tatrichter hat ausdrücklich hervorgeho-
ben; Der Angeklagte habe den Tatbestand des § 176 Nr 5
"auch in subjektiver Hinsicht erfüllt"; er habe um die strafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die Straftatbestände auch verwirklichen wollen. Es komnt hin-
zu, dass das Mädchen, an dem sich der Angeklagte verging,
zur Tatizeit erst zwölf Jahre alt war, so dass der Beschwerde-
führer, wie der Tatrichter ersichtlich angenommen hat, mindestens damit rechneie, es mit einem Mädchen unter y vierzehn Jahren zu tun zu haben.
w Der äussere Tatbestand eines Vergehens gegen § 183 yo StGB ist von der Strafkammer ebenfalls rechtlich einwandf R dargetan worden. Insoweit stehen die Ausführungen des FE Landgerichts nach den besonderen Umständen des Falls auch . nicht in unlösharem Widerspruch mit der Begründung, die ; für die Nichtanwendung des § 1§ 3 StGB im .Falle Hermes gegeben worden ist.
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m. \ 1 Der Tatrichter hat auch hier nicht ausdrücklich fest. nu gestellt, dass sich der Angeklagte bei Begehung seiner Ver
fehlung der Öffentlichkeit des Tatortes bewusst gewesen
ist. Jedoch ist das wiederum der erwähnten, zusammenfassen
den Wendung zu entnehmen, der Angeklagte habe die Tatbe-H stände "auch in subjektiver Hinsicht erfüllt", er habe um Re die strafrechtliche Bedeutung seines Tuns gewusst und die y Straftatbestände auch verwirklichen wollen. Diese Ausle-
. gung der Urteilsgründe kann um so weniger einem Bedenken begegnen, als der Angeklagte die Tat im Sommer nachmittags gegen 15.45 Uhr auf der Zufuhrstirasse zum Güterbahnhof Borbeek
. 70 m von diesem entfernt, beging. |
F Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Ver- “ brechen gegen § 176 Nr 3 und dem Vergehen gegen § 185 % StGB entspricht dem Gesetz. - Ny 2.) Im Falle H@Mllbist ebenfalls kein Rechtsirrtum :. erkennbar, durch den der Angeklagte benachteiligt sein Sh könnte. . r. 5;
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Dass es dem Beschwerdeführer auch hier auf eine unzüchtige Betätigung ankam, hat der Tatrichter im Wege der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung bindend festgestellt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob in dem Verhalten, das der Angeklagte gegenüber der Wiltraud Hop an den Tag legte, schon ein vollendetes Verbrechen gegen § 176 Nr 3 StGB hätte gefunden werden können, Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer mur einen Versuch angenommen hat.
Was die Kenntnis des Alters des Kindes anlangt, so gilt das unter 1.) Ausgeführte entsprechend. Im Falle HOEEEB war sich der Angeklagte offensichtlich dessen bewusst, dass das ‚Mädchen, das zur Tatzeit gerade erst das zehnte Lebensjahr erreicht hatte, noch in dem sirafrechtlich geschützten Alter stand.
3.) Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verfehlungen an den beiden Mädchen begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Es liegt keine natürliche Handlungseinheit vor; der Angeklagte wendete sich erst dann der Wiltraud Hp zu; als
er von der Karin Hg abgzelassen hatte, nachdem also, die gegen diese gerichtete Tat abgeschlossen war. Aber auch
für die Annahme einer fortgesetzten Tat ist kein Raum, da die strafbaren Angriffe gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet waren.
4.) Die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 StGB ist rechtlich einwandfrei begründet. Das Landgericht hat ausgeführt, der
Angeklagts habe zwar kurz nach der Tat nach Alkohol ge- ö rochen, habe aber völlig klare Antworten gegeben, auch mit dem Fahrrad fahren können und nicht geschwankt, er Sei nicht völlig betrunken gewesen; der Grad seiner Trunkenheit sei jedenfalls nicht so gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tue, i
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Dagegen hat die Strafkammer nicht die Höglichkeit aus schliessen können, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zur Tatzeit erheblich vermindert wär, Sie hat deshalb rechtlich zutreffend den § 51 Abs 2 StGB angewendet und die Einzelstrafen entsprechend ermässigt.
5.) Die Anwendung des '§ 27 b StGB schied’ im Falle Hgw schon deshalb aus, weil kein Vergehen, sondern ein Verbrechen vorliegt.
Die Revision des Angeklagten ist sonach mit der durch § 473 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Kostenfolge als unbegrü det zu verwerfen,
Krumme Hörchner Engels > Hülle Bundesrichter Dr. Augustin ist beurlaubt und ortsabwesend und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Krumne
Le TR 273