Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 2 StR 27/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Na me n des Volkes
In der Strafsache gegen
den früheren Landgerichtspräsiden alter : eus B geboren am 1889 in .
wegen Verleitung zur Rechtsbeugung
hat der 2; Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
- Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bonn vom 13. März 1950 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und zwar auf seine Revision auch mit den Feststellungen; im übrigen wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
2. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Landgericht - Strafkammer - in Bonn zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
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Die Staatsanvaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, während seiner von 1933 bis 1945 dauernden Amtszeit als Lendgerichtspräsident in Köln fortgesetzt es unternomnen zu haben, Richter der beim Landgericht Köln bestchenden Sondergerichte zur Rechtsbeugung und zum Bruch des Beratungsgeheimnisses zu verleiten, und hierdurch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit beganzen zu haben.
Das Schwurgericht hat ihn "wegen fortgesetzten Unternehmens der Verleitung zur Rechtsbeugung, Verbrechen nach 8§ 357, 336 StGB" zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr: verurteilt. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft bekämpfen das Urteil aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen. Beide Rechtsmittel müssen teilweise zur Aufhebung des Urteils führen.
I. 1. Die Revision des Angeklagten beanstandet es als Verfahrensverstoß, daß der Landgerichtspräsident seine nach § 83 Abs .2 GVG am 11. Januar 1950 getroffene Verfügung am 24. Januar 1950 änderte und demgemäß die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht unter dem Vorsitz des Richters stattfand, der nach der ursprünglichen Ge-
“ schäftsverteilung vom 11. Januar 1950 als stellvertretender Schwurgerichtsvorsitzender bestellt war.
Die Rüge ist begründet. Am 11. Januar 1950 hatte der Landgerichtspräsident zum Stellvertreter des vom OLGPräsidenten ernannten Vorsitzenden des Schwurgerichts für die erste Periode des Geschäftsjahres 1950, nämlich des IL6Rats
Dr. HOSE, den IGRat BEE bestellt. Diese ‚Verfügung
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änderte der L6GPräsident am 24. Januar 1950, indem er den LGRat Dr. ICE zum stellvertretenden Schwurgerichtsvorsitzenden ernannte. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des IGPräsidenten und aus den Personal.akten der genannten Richter ergibt, hatte sich der ordentliche Schwurgerichtsvorsitzende LGRat Dr.. HEN in. einer der zur Hauptverhandlurig anstehenden Strafsachen. nämlich in der des Angeklagten, vor Beginn der Schwurgerichtsperiode für befangen erklärt; darauf beschl.oß die Strafkammer unter seiner Mitwirkung am 24. Januar 1950. seine Befangenheitserklärung sei begründet. Deswegen aber bestand selbst dann, wenn dieser Beschluß rechtswirksam ohne Beteiligung des selbstanzeigenden Richters ergangen wäre, kein Grund, einen anderen als: den in der Geschäftsverteilung vom 11. Januar 1950 zum stellvertretenden Vorsitzenden berufenen Richter für dieses Amt in der Strafsache gegen den Angeklagten zu bestellen; denn dieser Richter, ICRat DEE hätte anstelle des ordentlichen Vorsitzenden. LGRats Dr. HD WEB, den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den An-
. geklagten führen können. Er war zwar, wie die einschlä-
sigen Unterlagen ergeben, in den drei andern Fällen der Schwurgerichtsperiode von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er als Untersuchungsrichter tätig gewesen war, nicht aber in der Strafsache des Angeklagten. Fin Fall der Verhinderung dieses Rich- “ters, die nach § 83 Abs 3 Satz 2 GVE die nachträgliche Frnennung eines Stellvertreters für ihn hätte rechtfertigen können, lag also nicht vor.
Die Änderung vom 24. Januar 1950 hatte demnach zur Folge, daß nicht der nach der Geschäftsordnung vorgesehene Richter, nämlich entweder ILGRat Dr. HEINE als
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ordentlicher Schwurgerichtsvorsitzender (wenn seine Selbstablehnung unbegründet gewesen sein sollte) oder dessen Stellvertreter IGRat DW den Vorsitz in der
. Hauptverhandlung gegen den Angeklagten führte, Infolge
der den § 83 Abs 2 GVG verletzenden Änderung der Geschäftsverteilung ist der Angeklagte seinem gesetzlichen Richter entzogen worden. Dieser Verstoß gegen Artikel 101 Abs 1 Satz 2 des Grundgesetzes und gegen des damit übereinstimmenden § 16 Satz 2 GVG hat zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des Schwurgerichts geführt. Deshalb muß das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden (§ 338 Nr 1 StPO).
Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren Verfahrensrügen des Angeklagten, die zusätzliche Mängel der Änderungsverfügung vom 24. Januar 1950 geltend machen, nicht erörtert zu werden, ebensowenig die Rüge, ein Verstoß gegen § 83 Abs 2 GVG liege auch darin, daß erst nach dem Beginn’des Geschäftsjahres 1950, am 11, Januar 1950, der L§ 6Präsident die ihm nach der genannten Vorschrift obliegenden Richterernennungen vorgenommen habe. en
2. Die Prüfung des sachlich-rechtlichen Teils der Revision, die insoweit nur die allgemeine, nicht näher. ausgeführte Sachrüge erhebt, hat keinen den Angeklagten belastenden Fehler ergeben. Wie das Schwurgericht mit Recht ausführt, ist für den inneren Tatbestand des Unternehmens der Verleitung eines Richters zur Rechtsbevu-
der dieses Unternehmen beirchende Dienstvorgesetzte weiß und will, infolge seiner Beeinflussungsversuche werde der Richter bewußt das Recht beugen. Dies tut, wie das Schwurgericht ebenfalls zutreffend annimmt, ein Straf-
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richter auch dann, wenn er bei Bemessung der Strafe innerhalb eines ihm vom Gesetz eingeräumten Strafrahmens sich nicht ausschließlich von seinem pflichtgemäßen, den Grundsätzen der Gerechtigkeit und billigenswerten Strafzwecken entsprechenden Ermessen leiten 1äßt, sondern rechtsfremden Gesichtspunkten, etwa Wünschen von Vorgesetzten entgegen seiner Rechtsüberzeugung Raum gibt,
Die Überzeugung des Schwurgerichts,' der Angeklagte habe in zwei Sondergerichtsfällen den zu ihrer Entscheidung berufenen Richtern angesonnen oder doch wenigstens mit bedingtem Vorsatz gewollt, sie sollten gegebenenfalls auch gegen ihr richterliches Gewissen Todesurteile erlassen, ist rechtlich möglich und hält sich innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Rahmens der grundsätzlich freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie ist daher rechtlich fehlerfrei.
Die Rüge der Revision, das Schwurgericht habe die Frage des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit unzureichend geprüft, scheitert an der auf Grund fehlerfreier Beweiswürdigung zustande gekommenen Feststellung des Gerichts, daß der Angeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewußt war. Daß das Schwurgericht beide Fälle, in denen es den Angeklagten für schuldig hält, als eine fortgesetzte Handlung wertet, beschwert ihn nicht.
Ii. 1. Der darin enthaltene sachlich-rechtliche Fehler muß aber der Revision der Staatsanwaltschaft in ihrem sachlich-rechtlichen Teil zum Erfolg verhelfen und insoweit ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Feststellungen tragen die Annahme eines Gesemtvorsatzes im Sinne der Grundsätze des Reichsgerichts und
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des Bundesgerichtshofs, wie sie besonders in BGHSt 1. 31%, 315 dargelegt sind, nicht. Beide Flle liegen zeitlich mehr als zwei jahre auseinander. Als der Angeklagte im ersten Fall Anfang 1941 (Fall Geiger) den Sondergerichtsvorsitzenden zu beeinflussen unternahm, wußte und konnte er nichts von dem zweiten Sondergerichtsfall wissen, der im Mai 1943 zur Verhandlung gelangte (Fall He@ß@u.a. ). Das erkennt offensichtlich auch das Schwurgericht. Denn es berücksichtigt, "daß derart bedeutsame Sachen, die dem Angeklagten wichtig genug für eine Einwirkung im Sinne der § 8357, 336 erschienen, nur selten und in zeitlich größeren Zwischenräumen zur Verhandlung kamen". Daß dem Schwurgericht trotzdem "der zeitliche Zusammenhang beider Vorgänge --:» gewahrt erscheint", ist offensichtlich rechtsirrig. Schon .der zeitlich große Zwischenraum zwischen beiden Taten des Angeklagten verbietet es im vorliegenden Fall, sie zu einer fortgesetzten Tat zusammenzufassen, und gebietet es, zwei selbständige Handlungen anzunehmen. Es braucht deshalb nicht mehr erörtert zu werden, daß auch, die übrigen Gründe, die dag Schwurgericht für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges ‚verwertet, hierfür nicht ausreichen könnten, etwa die Gleichartigkeit des Vorgehens des Angeklagten in beiden Fällen und seine einheitliche "in erster Linie auf die Erlangung generalvräventiver Urteile" zielende Willensrichtung. Aus demselben Grund kann ungeprüft bleiben, ob überhaupt mehrere Rechtsbeugungen und demgemäß auch versuchte Verleitungen hierzu im Fortsetzungszusammenhang untereinander stehen können.
Die Strafkammer wird zu beachten haben, daß - vorausgesetzt, daß ihre Feststellungen das bisherige Ergeb-
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nis zeitigen — der Angeklagte im zweiten Fall es unternommen hat. die drei Richter des Sondergerichts zur Rechtsbeugung zu verleiten. Daß seine Versuche, weil
in engem zeitlichen und inneren Zusammenhang stehend, eine natürliche Hendlungseinheit darstellten, mag unbedenklich sein. Er hat dann aber durch dieselbe Handlung so oft gegen §§ 357, 336 verstoßen, als er Rechtsbeugun- “gen der Richter gewollt hat. Da drei Richter zwar in derselben Strafsache,aber gegen drei Angeklagte überzeugungswidrig auf Todesstrafe erkennen sollten, richtete sich der Vorsatz des Angeklagten auf insgesamt neun Verbrechen gegen §§ 357, 336. Er hat deshalb neunmal sich gegen sie vergangen.
2. Erfolglos muß der verfahrensrechtliche Angriff der Staatsanwaltschaft bleiben.
Er wirft dem Schwurgericht vor, es habe seine Pflicht zu umfassender Aufklärung der Versuche des Angeklagten, auf die Rechtsprechung der Richter der Sondergerichte beim Landgericht Köln in unzulässiger Weise einzuwirken, verletzt. Es habe nämlich zu. Unrecht angenommen, "daß den als Zeugen vernommenen Richtern im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe".
Insoweit weist die Revision ferner.darauf hin, daß die Landgerichtsräte TED una Dr. Bee wegen des vefmeintlichen Hindernisses des Beratungsgeheimnisses nicht über einen gegenseitigen Wortwechsel vernommen wurden. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte den Inhalt des Wortwechsels durch Vernehmung dieser beiden Rich- _ ter feststellen müssen und hätte dabei die auf das Beratungsgeheimnis sich stützende Zeugnisverweigerung beider nicht berücksichtigen dürfen; dann hätten sich möglicher-
weise weitere den Angeklagten belastende Tatsachen ergeben.
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Schwurgericht mit Recht durch die Berufung der beiden Richter auf ihr Beratungsgeheimnis sich gehindert sehen aAurfte, wenigstens zu versuchen, den Inhalt ihres Gesprächs zu klären. Allerdings bestand der Verdacht. der Angeklagte habe IGRat TED 3 svegen als zweiten Beisitzer in das Sondergericht, dem IGRat Dr. Beiiiibangehörte, versetzt, um dessen zur Milde neigenden Einfluß auszuschalten. Dennoch fehlte genügender Anhalt für die Wahrscheinlichkeit, daß sich dieser Verdacht bei einer Aufklärung des Gesprächs der beiden Richter bestätigen werde; denn das Schwurgericht kommt auf Grund der Aussagen zweier anderer Richter, darunter des Vorsitzenden des betreffenden Sondergerichts, zu der Überzeugung, der Grund für die Versetzung des IGRats PB sei die Tatsache gewesen, daß dieser Richter sich selbst mehrfach um seine Rückversetzung in das Sondergericht bemüht hatte, in das ihn der Angeklagte berief. Bei die-
.sem Beweisergebnis bestand für das Schwurgericht kein Anlaß, den Inhalt jenes Gesprächs aufzuhellen.
III. In allen anderen als den Fällen CB und rEED rechtfertigen es die Feststellungen zum inneren Tatbestand. daß der Angeklagte nicht verurteilt wurde. Da
die beiden Fälle - wenn es ihretwegen wieder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sollte - keinesfalls in einem Fortsetzungszusammenhang untereinander standen, eine Verurteilung in den übrigen Füllen aber ausscheidet, hat der Senat insoweit nach Wegfall des rechtlichen Gesichtspunktes, unter dem die Anklage ausschließlich erhoben war, nämlich eines Menschlichkeitsverbrechens, den
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Angeklagten freigesprochen. Demgemäß mußte die Revision der Staatsanwaltschaft außer in den Fällen Ge und HD verworfen werden. :
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag des Oberbundesanvalts.
Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Ortlieb