Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.12.1952 – 2 StR 262/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 sın 262/51 2311057 h
ImNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Quartiersmann Heinz Hinr
in: und aus FB dort geboren am 1914,
2.) den Kontrolleur Richard "id | GE aus Hu,
dort geboren am 1904,
3.) den kaufm. Lehrling Ernst-Günther_ Mm EB aus HE, dort geboren am EEE: 926,
wegen Schwarzhandels
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
“ Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat gm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter nm
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 22. Dezember 1950 insoweit nit den Feststellungen aufgehoben, als sie "wegen fortgesetzten Vergehens gegen 58 1, 26 Wirtschaftsstrafgesctz in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG, zum Teil in weiterer Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Betrug, zun Teil in weiterer Tateinheit mit fortgesctsten gemeinschaftlichen Diebstahl" (IV la - £f des Urteils) verurteilt worden sind, und hinsichtlich der Angeklagten SEE» una Ce auch im Ausspruch der Gesamtstrafen und der Nebenstraien. In dieser Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Tandgericht surückverwiesen,
Im übri erden die Revisionen der Angeklagten SCHEEED una SUMEB vernorzen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat verurteilt:
"].) Die Angeklagten Sp, EEE und Ep wegen fortgesetzten Vergehens gegen 8§ 1, 26 Wirtschaftsstrafgesetz in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG, zum Teil in weiterer Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichenm Betrug, zum Teil in weiterer Tateinheit mit fortgesetztem gemeinschaftlichen Diebstahl:
2.) Den Angeklagten SED ausserdem wegen Vergehens gegen §§ 1, 26 WiStG in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG in weiterer Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen.
3.) Den Angeklagten OEM ausserdem wegen Vergehens gegen §§ 1, 26 WiStG in Tateinheit mit Vergehen gegen § 18 WiStG in weiterer Tateinheit mit Betrug in einem Falle."
Die Revision des Angeklagten MB ist begründet, die Revisionen der beiden anderen Angeklagten sind es zum Teil. \
l. Gegen die Verurteilung wegen Wirtschaftsvergehens erheben die Angeklagten keine Bedenken. Sie bestellen auch nicht. Zwar galten zur Tatzeit die Kriegswirtschaftsverordnung und die Preisstrafrechtsverordnung. Das Verhalten der Angeklagten erfüllte nach den Feststellungen den §§ 1 Abs 1 KWVO und den § 1 PStrVO. Zutreffend hat jedoch die Strafkammer das mildere WiStG angewendet, § 2& Abs 2 StGB.
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2. Die Feststellungen tragen auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Betruges (des SEM in den Fällen I, III, des OU im Falle III, aller Angeklagten in den Fällen IV 1a, c, f der Anklage) Die Behauptung der Revisionen, die Angeklagten hätten die Quartiersfirmen zur Herausgabe der Mehlsäcke, die sie später auf dem schwarzen Markt verkauften, nicht durch Täuschung über den Verwendungszweck, sondern auf Grund einer ihnen von der Speditionsfirma, ihrer Arbeitgeberin, eingeräumten Dispositionsbefugnis bestimmt, widerspricht dem Sachverhalt. Die Strafkammer stellt auch ausdrücklich fest, dass sie "zu irgendwelchen geschäftlichen Dispositionen für die Firma Men & ugp nicht legitimiert" gewesen sind.
Der Angeklagte ill meint ausserdem, er dürfe nicht wegen Betruges bestraft werden, weil sein Vater Inhaber der geschädigten Firma Me & ug sei und keinen Strafantrag gestellt habe. Dieser Angriff geht fehl. Sein Vater ist nach den Urteilsgründen nicht Alleininhaber, sondern nur Mitinhaber der Firma Meg & Kugp. Geschädigt ist deshalb auch der andere Mitinhaber. Ein Strafantrag ist schon deshalb nicht erforderlich. Im übrigen richtet sich der Betrug, wie noch auszuführen sein wird, gegen das Vermögen der. Quartiersfirmen.
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3. Hingegen ist die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls in den Fällen IV 1b, 1 d und 1 e von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Strafkammer hatte die Angeklagten in diesen Fällen schon durch Urteil vom 16. Novenber 1948 wegen Diebstahls verurteilt: Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf, weil die Feststellungen nicht ergäben, dass die Angeklagten das Mehl durch einen
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Bruch fremden Gewahrsams in ihre Gewalt gebracht hätten. Auch nach der Sachdarstellung des angefochtenen Urteils haben sich die Angeklagten das Mehl offenbar durch eine Täuschung des Gewahrsamsinhabers über den Verwendungszweck verschafft, das:Melil alsb!Inicht ': :.. weggenommen. Bei der "Rechtlichen Würdigung" führt die Strafkammer dann aus, die Angeklagten hätten "- sozusagen - mit roher Gewalt in ‘den normalen Transportvorgang" eingegriffen und sich die tatsächliche Herrschaft über die Mehlsäcke verschafft. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist unzutreffend Sollte die Strafkammer mit ihr aber die Feststellung von Tatsachen gewollt haben, die das Merkmal der Wegnahme erfüllen, so ist dies mit der Sachdarstellung nicht vereinbar. Auch in den Fällen IV 1b, ı1d und le haben die. Angeklagten den Gewahrsamsinhabern wahrheitswidrig erklärt, dass sie das Mehl zum Ausgleich eines Fehlbestandes an anderer Stelle benötigten. Die Strafkammer stellt nun zwar nicht ausdrücklich - wie in den Fällen I, III, IV la, c und f - fest, dass die Gewahrsamsinhaber den Angeklagten das Mehl auf Grund eines durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtums ausgehändigt haben. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen, dass den Angeklagten die Abfuhr des HMehls gegen den Willen der Gewahrsamsinhaber überhaupt möglich gewesen wäre. Da von einer Anwendung "roher Gewalt" nach der Sachdarstellung schlechterdings keine Rede sein kann, bleibt kaum eine andere Möglichkeit als die in den Fällen IV la, c und f festgestellte. Eine abschliessende Beurteilung muss dem Tatrichter überlassen bleiben, weil die Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift nicht @rauf hingewiesen worden sind, dass sie, abweichend von der Anklage, auch nach § 263 StGB verurteilt werden
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könnten, § 265 Abs 1 StPO. Auch das Urteil des Oberlandesgerichts enthält einen solchen Hinweis nicht.
Wegen dieses Fehlers, in dem die Revisionen sowohl einen Verstoss gegen § 358 Abs 1 StPO als eine Verletzung des sachlichen Rechts sehen, muss das Urteil in allen unter IV aufgeführten Fällen aufgehoben werden, weil die Strafkammer ein fortgesetztes Wirtschaftsvergehen in Tateinheit mit Diebstahl und Betrug angenommen hat. Das macht bei dem Angeklagten SEE un: SEE, obwohl sie in anderen Fällen verurteilt bleiben (I, III), auch eine besondere Aufhebung der Gesamt- und der Nebenstrafen erforderlich, während bei dem Angeklagten MB die Haupt- und Nebenstrafe schon infolge der allgemeinen Aufhebung des Urteils in den unter IV aufgeführten Fällen wegfallen. Bestehen bleibt daher nur die Verurteilung des Angeklagten SCENE in den Fällen I und III sowie die Verurteilung des Angeklagten Om im Falle III, und zwar zu den für, diese Straftaten verhängten Freiheitsstrafen. Im übrigen ist in vollem Umfange neu zu verhandeln und zu entscheiden.
4. Für die neue Verhandlung sei noch auf folgende Mängel des Urteils hingewiesen:
a) Fortsetzungszusammenhang ist nur gegeben, wenn
‘der Tätervorsatz sämtliche Teilakte der geplanten Hand-
lungsreihe von vornherein so umfasst, wie der Senat
dies im Urteil vom 21. September 1951 in BGHSt.1, 313,
515 im einzelnen näher beschrieben hat. Hierzu genügt nicht der allgemeine Entschluss, "bei jeder sich bie-
tenden Gelegenheit" bei der Löschung von Tampfern und
auf den lIagerplätzen Hehl beiseitezuschaffen.
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b) Ein fortgesetztes Vergehen kann nicht "zum Teil" mit einer anderen Straftat in Tateinheit stehen Es
ist im Rechtssinne eine Handlung. Es kann deshalb nur schlechthin mit einer anderen Straftat rechtlich zusam-
mentreffen
ce) § 263 Abs 1 StGB droht gegenüber § 1 WiStG die schwerere Strafe an, weil neben Gefängnis zugleich auf Geldstrafe erkannt werden kann (RGSt 69, 385, 387) Die Strafe war deshalb dem § 263 StGB, nicht aber dem § 1 WiStG zu entnehmen. Das hinderte nicht, auf die Nebenstrafen zu erkennen, die das WiStG vorschreibt (RGSt 73,
148; OGHSt 1, 245).
d) Eine Gesamtstrafe ist nach § 74 StGB durch Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe zu bilden. Die Strafkanmer hat in beiden Fällen auf eine niedrigere als die Ein-
satzstrafe erkannt.
e) Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Strafkammer ist nicht erschöpfend. Betrug haben die Angeklagten gegenüber den Quartiersfirmen begangen. Indem sie das ertrogene Mehl, an dem sie durch den Betrug nur Besitz erlangt hatten, auf dem schwarzen harkt verkeuften, eigneten sie es sich zu. griffen sie in die Rechte des Eigentümers ein und machten sich dadurch auch einer Unterschlagung schuldig, die mit dem Betruge rechtlich zusammentrifft (RG DR 1940, 792, 7). Untreue ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gegeben.
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Alle diese Mängel haben nur zu Gunsten der Angeklagten gewirkt. Sie führen deshalb nicht zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer wird sie jedoch in Zukunft zu vermeiden wissen. Zu d) ist § 358 Abs 2 StPO zu beachten.
Dr. Koericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer - Dr. Ortlieb