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BGH Entscheidung vom 04.12.1952 – 4 StR 384/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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y StR 384/52
Im Namen des Voeikes
In der Strafsache gegen den Braumeister Georg I mm zus Kup; seboren am | Vier 7 wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Gross = als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt ‚bei der Verkündung - als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizsekretär als Urkundsbeanter Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Se
"Auf die Revision des’ Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 10. Kärz 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ' TIERE ANNE er
Von Rechts
Gründes
Der Angeklagte hat in seinem Behelfsheim zwei Mädchen von 9 und 10 Jahren auf die Wange geküsst und unter das Rosenbein in Richtung auf den Geschlechtsteil gefasst, ‘ohne bis dahin vorzudringen; bei einem Kind "machte er dabei mit dem Finger spielende Bewegungen. Ein drittes Mädchen von 8 Jahren küsste der Beschwerdeführer gleichfalls auf die Backe, dann zog er es über sein. Knie und gab ihm einem Klaps aufs nackte ‚Gesäß.
Das Landgericht hat den Angeklagten. wegen dreier Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe
von. einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des An-
geklagten beanstandet das Verfahren und. die Anwendung des sachlichen Rechtes. |
- Die Verfahrensrügen sind. unbegründet. Der Angeklagte, der den äusseren Tatablauf im wesentlichen zugibt, sieht eine mangelnde Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) darin, dass der Tatrichter keinen Sachverständigen auf dem Gebiet der Sexualuissenschaft, ‚gehört habe, der ihm darüber hätte Auskunft geben können, ob ‚der‘ Beschwerdeführer die Kinder “aus Wollust berührt ‚habe. ‚Die Rüge ‚übersieht, dass über diesen inneren Vorgang allein der Angeklagte Mitteilung ' machen kann; .er bat sich. dahin eingelassen, dass er. völlig arglos gewesen sei. » ‘Die Frage, ob diese Darstellung. für glaubhaft oder durch, die Umstände für widerlegt. zu erachten sei, durfte das, ‘Gericht nach pflichtgemässen Ermessen allein entscheiden, (§ 361 StPO); die. Zuziehung eines Sachverständigen ist, da Kicht geboten, wo nach der ganzen Sachlage die Lebenserfahrung und die ‚Menschenkenntnis des Rich-
ters letzten Endes. allein die Wahrheit finden können. Wenn
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die Strafkammer den Angaben des Angeklagten nicht folgte, so setzte sie sich nit den Erfahrungen der Sexuaiwissenschaft nicht in Widerspruch; auch der Gutachter hätte die Möglichkeit nicht ausschliessen können, dass der Angeklagte mehr wollte, als er bei den Mädchen erreicht hat, denen er mit den Fingern in die Hose fuhr. Ebensowenig drängte sich die Einnahme des richterlichen Augeuscheins am Tatort auf; die gerichtliche Erfahrung ı1ehrt, dass sich geschlechtlich erregte Männer selbst durch die Öffentlichkeit nicht von Sittlichkeitsverbrechen abhalten lassen;
es konnte daher dahingestellt bleiben, ob man von den angrenzenden Wegen ins Innere der Baracke sehen kann.
Mit der Sachbeschwerde vertritt die Revision die Auffassung, es habe sich lediglich um handgreifliche Zudringlichkeiten gehandelt. Die Ausführungen des Landgerichts zum Begriff der unzüchtigen kandlung sind in der Tat nicht unbedenklich.
Was auf dem Gebiet Sgeschlechtiicher Betätigung gegenüber den durck §§ 173 ff StGB geschützten Personen noch straflcs oder schon strafbar ist, kann bisweilen zweifelhaft sein (vgl die Besprechungen zu BGE 2 Stk 625/51 in MDR 1952, 375 und NJW 1952, 712). Gewiss gibt es Vorgänge, bei denen ohne weiteres die geschlechtliche Beziehung erkennbar wird; sie muss in der dem Schanm- und Sittlichkeitsgefühl zuwider laufenden Handlung hervortreten, um diese als unzüchtig erscheinen zu lassen. Je mehr sich aber die Handlung ausserhalb der engeren und eigentlichen Geschlecht#- sphäre bewegt, um so weniger darf der Richter von einer eingehenden Prüfung der Frage absehen, ob das Verhalten des Angeklagten nicht etwa nur eine schamverletzende und
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anstößige Zudringlichkeit war. Zum mindesten sind bei dem Alter der Mädchen die Küsse au? die Wangen und der Klaps
auf das Gesäß nicht von der Art, dass sie ohne weiteres
die Grenzen verletzen, die Scham und Sitte einer geschleckt-
lichen Betätigung ziehen; denn es kann sich dabei um harn-
lose — wenn auch bei einem Fremden anstößige -— Liebkosungen von jemandem handeln, der Kindern in einer etwas plumpen Weise zugetan ist. Das Fassen ins Hosenbein ist schon sckverwiegender; dcch kann auch dies ncch eine handgreifliche, scherzhaft gemeinte Zudringlichkeit sein, die möglicherweise bei den Hädchen nur ein Gefühl des Kitzels und ein Lachen hervorrufen scilte.
Die Ausführungen des Urteils zu diesen Grenzfällen gestatten dem Senat keine Nachprüfung, ob sich das Landgericht üserhaupt bewusst gewesen ist, dass nach einhelliger Meinung zwischen Handlungen von gewisser Eusserer Srheblichkeit und zwischen kurzen oder unbedeutender Berührungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, mögen Siese auch auf
Sinneniust beruhen, zu unterscheiden ist (BGH St 2, 166, 167; Kk6GSt 67, 170); denn nicht jede Berührung, die auf ! Sinnenlust beruht oder darauf abzielt, verletzt das all- | gemeine Sittlichkeitsgefühl und stellt sich als ein schwe-
res Verbrechen dar. Zu einer solchen Unterscheidung, die
der Volksanschauung entsprechend bloße Zudringlichkeiten
als tätliche Beleidigung wertet, bestand hier um so mehr
Anlass, als der Angeklagte nach den Teststellungen des Landgerichts sich geme mit Kindern beschäftigt, keine ei-
genen Nachkommen aus seiner Ehe besitzt, sich bisker durch
ein schweres Leben straffrei geführt hat, geistig gesund
ist und geschlechtlich mit einer Frau verkehrt, die ihn
nach dem Tode seiner Ehefrau versorgt.
Die Berufung auf die allgemeine Lebenserfahrung, dass Handlungen der nachgewiesenen Art keinem anderen Beweggrund als dem der geschlechtlichen Lust entsprungen sein können, hält zudem der rechtlichen Nachprüfung nicht stend, wie aus den obigen Ausführungen schon hervorgeht. Bei der Beurteilung der Willensrichtung und Gesinnung’des Täters gibt es nur wenige die Geschlechtssphäre berührenden Handlungen, die für sich allein zwingend dartun, dass sie auf Sinnenlust beruhen (BCH aa0).
Vom Boden dieser Rechtsauffassung aus wird das Landgericht den Sachverhalt erneut prüfen und nach ‚Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO) danach forschen müssen, ob etwa in den Griffen unter die Hose der Versuch einer Verleitung: zur Duldung einer unzüchhy tigen Handlung zu erblicken wäre.
Weitere sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil lo. insoweit, als es bei Heike Mg ärei unselbständige Einzelhandlungen annimmt, jedoch nur bei zweien die Tatunstände schildert und bei der Strafzumessung in den Fällen BEE una UOB schärfend den Schutz der Jugend und damit den Strafzweck des $- 176 StGB’ verwertet.
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Im übrigen begegnet die Begründung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenngleich Straftaten gegen die Sittlichkeit weniger vorausschauenden, einen Gesamtvorsatz begründenden Erwägungen als vielmehr plötzlichen Kegungen des Geschlechtstriebes entsprechen.
Groß Krumme, : © © Eigels Hülle "Dr. Augustin
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