Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 04.02.1954 – 3 StR 144/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Wärmer Franz I ED zus OB. zeboren am @. ED ED in Os, Krs. SE:
wegen tätlicher Beleidigung
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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger 3undesrichter Prof.Dr. Busch : 3undesrichter Dr. Arndt “
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt END als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
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Auf die Revision des ängeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezember 1952 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als er wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen schuldig gesprochen worden ist, ausserdem hinsichtlich des „usspruchs einer Gesamtstrafe von einem Jahr.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird im Urteilsspruch das Datum vom "6.,/8. September 1950" berichtigt in "8. September 1950".
In Falle He wird der Angeklagte freigesprochen unter überbürdung der Kosten, einschliesslich der ihm insoweit erwachsenen notwendigen „uslagen, auf die Staatskasse.,
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Im übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und _ntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.:
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen tätlicher Beleidigung und wegen Unzucht mit Kindern je in zwei Fällen verurteilt worden. Die wegen der ersten vor seiner Verurteilung am 8. September 1950
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begangenen Beleidigung verhängte Gefängnisstrafe von zwei Bionaten ist mit den früher ausgesprochenen kEinzelstrafen in eine neue Gesamtstrafe von einem Jahr und einem konat. Gefängnis zusammengezogen worden. Aus den weiteren wegen einer späteren Beleidigung und wegen zweier Sittlichkeitsverbrechen erkannten Einzelgefängnisstrafen ist eine zweite Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet worden.
Dieses Urteil hat der Angeklagte mit der auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts
gestützten Revision angefochten. Sie ist zum Teil begründet.
IL: Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. In der Revisionsbegriindung ist indes beanstandet, ‘die Strafkammer habe nur die Belastungszeugen
gehört, nicht auch Zeugen, deren Angaben den „ngeklagten
entlastet hätten. Jie neben der Inge HD stehende Gisela 7 hätte als Zeugin vernommen werden müssen, weil sie ebensowenig wie die Haas von anstössigen 3erührungen etwas bemerkt habe.
Im letzteren Punkt ist die Aufklärungsrüge ordnungsmässig erhoben. Sie enthält die Angabe der zu beweisenden Tatsache und das zur Aufklärung dienliche Beweismittel mit ausreichender Yeutlichkeit. Im übrigen ist das nicht der Fall und die Rüge unbeachtlich, § 344 abs 2 StPO (BGHSt 2,
168).
Die Frage, ob sich dem Gericht die Zrhebung des Beweises über etwaige Wahrnehmungen der vB aufärängte und ob die Entscheidung auf deren Unterlassung beruht, bedarf jedoch keiner Stellungnahme, weil in dem von einem
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etwaigen Verfahrensverstoss betroffenen Fall Hg die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.
II. Dem gegen die Anwendung des sachlichen Rechts erhobenen Angriff muss der Erfolg versagt bleiben, soweit er sich gegen die Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen richtet. Dagegen sind die gegen den Schuldspruch wegen zweier Sittlichkeitsverbrechen erhobenen Bedenken begründet.
1.) Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte um Ostern 1950 in der Strassenbahn von hinten mit seinem Unterleib gegen das Gesäss der Elisabeth Sch gedrückt. Im Sommer 1951 hat er sich auf der RB Kirmes wiederum von hinten in auffallender Weise an sie herangedrängt. In beiden Fällen fühlte sich die Sch Aurch das Vorgehen des Angeklagten belästigt.
Das Landgericht hat diese beiden Berührungen als ZLundgebung einer Missachtung der Geschlechtsehre der Sch angesehen und als tätliche Beleidigung gewertet. Diese Auffassung ist bedenkenfrei. Die Einwendungen der Revision richten sich auch nicht gegen die Anwendung des § 1§ 5 StGB auf die als erwiesen erachteten Tatsachen, sondern gegen die Beweiswürdigung. Diese ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, soweit sie nicht den Denkgesetzen widerspricht.
Fehler dieser Art behauptet die Revision. Ein den Bestand des Urteils gefährdender Verstoss liegt jedoch nicht vor. Der Schluss, die Zeugin Schi® sei fast gleichgültig und völlig uninteressiert an dem Angeklagten, ist zwar nicht in Einklang zu bringen mit den Feststellungen, sie habe ihn wiederholt beobachtet, andere Lädchen auf ihn aufmerksam gemacht und vor ihm gewarnt. Dass sie ihn mit Interesse beobachtet hat, ergibt sich aus der
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Sachverhaltsschilderung zu den Fällen 2 und 3 des Urteils, in denen sie Wahrnehmungen über Berührungen anderer Kinder durch den Angeklagten gemacht hat, von denen diese teilweise selber nichts gemerkt hatten. Das spricht für die Richtigkeit der von der Revision aufgestellten Behauptung, die Sch@B sei die treibende Kraft gewesen. Trotzdem kann daraus noch nicht - mit dem Beschwerdeführer - gefolgert werden, sie habe die Tatbestände erdacht. Nur darin ist der Revision Recht zu geben, dass in solchen Fällen die Beweiswürdigung besondere Vorsicht erheischt. Die gesamten Umstände verlangten eine eingehende Prüfung des Beweiswerts der Aussage der Schulte. Nach dieser Richtung lässt das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Kangel erkennen. Die Strafkammer hat eine Reihe von Gesichtspunkten erwogen und unter Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen die Glaubwürdigkeit der Schie bejaht.
Die Revision muss daher verworfen werden, soweit sie die beiden Beleidigungsfälle betrifft.
2.) Anders verhält es sich mit der zu den beiden Sittlichkeitsverbrechen ergangenen Entscheidung.
A. Fall_Inge Cm
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte anfangs. august 1951 anlässlich der HaB Kirmes in einer Menschenansammlung vor dem Sparkassengebäude im Gedränge sich an die damals l1ljährige Inge CB herangeärückt und dabei mit seiner Hand an ihr Gesäss gegriffen. Diese selber hat das nicht bemerkt.
Das Landgericht hat darin ein Verbrechen wider die Sittlichkeit nach § 176 Abs 1 Wr 3 StGB gesehen. Dagegen wendet sich die Revision mit der 3egründung, diese Beurteilung sei mit der Rechtsprechung nicht vereinbar. Eine derartige unbedeutende Berührung eines \ädchens stelle
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noch keine unzüchti.ge Handlung dar. Das könne um so weniger angenommen werden, als nur die in der geistigen Entwicklung zurückgebliebenen jugendlichen Zeuginnen Sch@@® und Ho den Angeklagten belastet hätten, während von den ‚erwachsenen Beobachtern niemand an seinen Verhalten Anstoss genommen habe. Auch die innere Tatseite sei nicht ordnungsmässig festgestellt.
Der Angriff dringt durch,
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a) Das Landgericht stützt die Anwendung des § 176 Abs 1 Er 3 StGB darauf, dass der Angeklagte das Kind an einer Körperstelle angefasst habe, deren Berührung unter den obwaltenden Umständen allgemein als eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls empfunden werde. Dem kann nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat verkannt, dass nicht jede, selbst auf Sinnenlust beruhende unbedeutende Eandgreiflichkeit eine unzüchtige Handlung ist. Das gilt namentlich dann, wenn die Handlungsweise sich ausserhalb des engeren Bereichs des Geschlechtlichen bewegt und die gesamten Umstände nicht dazu angetan sind, den das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Charakter der Handlung nach aussen hervortreten zu lassen (BGHSt 2, 163 ‚'I67/; BGH Urt vom 4. Dezember 1952 - 4 StR 384/52 -).
Es ist schon auffallend, dass die Inge CE von Anfassen ihres Gesässes durch den Angeklagten nichts gespürt hat. Auch die übrigen Personen haben davon nichts wahrgenommen ausser den Zeuginnen Sch und Hoi. die trotz des herrschenden Gedränges Einzelheiten gesehen heben. Ob die vom Beschwerdeführer geäusserten Zweifel über die Zuverlässigkeit ihrer 3eobachtung berechtigt sind, kann dahinstehen. Jedenfalls bedurfte der Sachverhalt bei der gegebenen Sachlage einer besonders
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sorgfältigen Prüfung, ob eine Handlung von einer gewissen Erheblichkeit vorlag, wie sie hier die Anwendung des § 176 kbs 1 Ur 3 StGB voraussetzt. Es liegt nahe, dass das nicht der Fall war, wenn die durch das Vorgehen des Angeklagten verletzte Inge COM seine Berührung gar nicht gefühlt hat und wenn auch die anderen nebenstehenden Personen in seinem Verhalten nichts Anstössiges gefunden haben.
b). Auch die Begründung, mit welcher der innere Tatbestand als verwirklicht erachtet ist, ist nicht einwandfrei. Nier zu sagt das Urteil, die Berührung habe dem Angeklagten dazu gedient, seine Geschlechtslust zu befriedigen oder zu erregen. Das früher gegen ihn durchgeführte Strafverfahren habe gezeigt, dass er zu seiner geschlechtlichen Befriedigung seinen Unterkörper in enge Berührung mit anderen bringe.
Dieser blosse Hinweis auf das andere Strafverfahren genügt nicht. Es ist nicht dargelegt, wie die damaligen Handlungen des Angeklagten tatsächlich und rechtlich gelagert waren. Die seinerzeit ermittelten Tatsachen können der Bejahung des Vorsatzes im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Für dessen Beurteilung kommt es nur auf die bei dieser Tat zutage getretenen Umstände und auf die hier nachweisbare Willensrichtung des Angeklagten an. Die hierüber getroffenen Feststellungen
“rechtfertigen die Annahme einer wollüstigen Absicht im
Sinne des § 176 äbs 1 Nr 3 StGB nicht. Die geschlechtliche Beziehung ist nach dem äusseren. Erscheinungsbild der. Handlung nicht eindeutig erkennbar. Diese gibt auch keinen zuverlässigen Anhalt für den vom Angeklagten däbei verfolgten Zweck. Er hatte sich danit verteidigt, er könne im Gedränge das kKäächen berührt haben; absichtlich sei
das nicht geschehen. Das Tun des Angeklagten erweckt den
Eindruck einer im Gedränge vorgenommenen nicht schwerwiegenden Handgreiflichkeit, zumal das Urteil bemerkt, die Inge CD sei von allen Seiten gedrückt worden. Selbst wenn der Angeklagte aus Sinnenlust gehandelt hätte, bestünden Zweifel, ob sein Verhalten als unzüchtig beurteilt werden könnte. Denn die Absicht allein macht eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung noch nicht zu einer unzüchtigen.
Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden» Sofern die neue Verhandlung keine weiteren den Angeklagten belastenden Tatumstände ergibt, wird sein Vorgehen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Beleidigung zu würdigen sein, falls der Annahme einer Beleidigung nicht der Umstand entgegensteht, dass die Gärtner davon nichts gemerkt hat.
B. Fall Inge Hg»
‚Am 4. August 1952 hat der Angeklagte auf der Kirmes an einer Losbude, rechts seitwärts hinter der damals 13 1,’2jährigen Inge Hg stehend, seine linke Hand auf ihr Gesäss gelegt und ganz leicht daran gespielt. Das Mädchen hat von den Berührungen nichts gemerkt.
Die in diesem Falle ausgesprochene Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens bekämpft die Revision mit denselben Ausführungen wie im Falle Gärtner.
a) Das Urteil hat hier nur eine ganz leichte Berührung des Mädchens festgestellt. Der Angeklagte hat sich wie im Falle COMEEEED darauf berufen, wenn er das gemacht habe, so habe er es rein zufällig, nicht absichtlich getan. Die Revision macht geltend, es liege weder eine schamverletzende noch anstössige Handlung vor, da keine der vielen anwesenden erwachsenen Personen in dem Verhalten des Angeklagten etwas Anstössiges erblickt habe,
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Die Bejahung einer Unzuchtshandlung kann nicht gebilligt werden. Die vom Angeklagten vorgenommene Berührung deutet nicht auf eine geschlechtliche Beziehung. Für das Vorliegen einer salchen ist in der rechtlichen Würdigung nichts dargetan, auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nichts ersichtlich. Dem leichten Handauflegen und Spielen allein kann sie nicht entnommen werden, zumal der Angeklagte einige Zeit hinter dem Mädchen gestanden und weiter nichts unternommen hat. Dass es selbst von dem Vorgehen des Angeklagten nichts gespürt hat, spricht für die Oberflächlichkeit und Geringfügigkeit der Handlung. Es fehlt also schon an ihrer äusseren Erheblichkeit,
b) Auch für den inneren Tatbestand enthalten die Feststellungen keine zureichende Grundlage. Es ist kein Anhalt dafür vorhanden, dass der Angeklagte sich dem Kinde weiter nähern wollte. Den Umstand, dass er der H@@B einige von ihm gewonnene Lose geschenkt hat, hat die Strafkammer nicht als Beweis für eine unsittliche Annäherungsabsicht verwertet: Sie hat anerkannt, dass er Kinder gerne hat und ihnen deshalb gelegentlich durch Geschenke Freude bereitet. Der Hinweis auf frühere Straftaten des Angeklagten reicht nicht aus, wie oben dargelegt ist. Übrigens könnte eine so unbedeutende Handlung, wie sie der Angeklagte der HE gegenüber in aller Öffentlichkeit, ohne bei ihr Anstoss zu erregen, vorgenommen hat, noch nicht als Unzuchtshandlung gewertet werden, selbst wenn sie auf Sinnenlust beruhen würde. "
Auch: ein versuchtes Sittlichkeitsverbrechen liegt nach der Art der Tatausführung nicht vor. Es könnte nur an Beleidigung gedacht werden. Hierwegen Strafantrag zu stellen, hat der gesetzliche Vertreter abgelehnt.
Von einer neuen Hauptverhandlung ist in diesem Falle eine weitere Aufklärung zuungunsten des Angeklagten nicht
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zu erwarten. Infolgedessen kann der Senat selber die Sachentscheidung treffen. Diese hat auf Freisprechung zu lauten nicht auf Einstellung. weil die Strafantragsfrist längst verstrichen ist (BGHSt 1, 231 /2357).
Rotberg Krauss Koeniger Busch Dr. Arndt
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