Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 02.12.1952 – 1 StR 513/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ı StR 513/52 7 2314 042
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ImnmnNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Arbeiter Anton D enmmEmEEEEED aus Au 1x7. VB, Gort geboren am REIN |
wegen Meineids
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1952, an der teilgenommen haben: 5 2
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Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesriöhter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat a. der /erkÜndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > “ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil ües Landgerichts in Augsburg vom 22. April 1952 im Entscheidungssatz durch folgenden Zusatz ergänzt: "Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres aberkannt. Er ist dauernd unfähig, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden," u
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten der beiden Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
1 -2_ Gründes
1.) Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts ge-Stützte Revision des Angeklagten kanri keinen Erfolg haben. Die Verurteilung wegen Meineid® nach § 154 StGB wird zur äusseren und inneren Tatseite durch die Urteilsfeststellungen getragen. Was die Revision dengegenüber vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfchler er-Sehen.
2.) Begründet ist hingegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt mit Recht, dass das Landgericht gegen den Angeklagten nicht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, erkannt hat. Nach der zwingenden Bestimmung des § 161 Abs 1 StGB müssen neben der Verurteilung wegen Meineids. sofern nicht ein Fall des 8 157 oder des
§ 158 StGB gegeben ist, die beiden Massnahmen auch dann ausgesprochen werden, wenn das Gericht, wie hier, wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe erkannt hat. Dass der Angeklagte weder im Eidesnotstand nach § 157 StGB gehandelt hat hoch sich auf § 158 StGB berufen kann, ist im Urteil irrtunmsfrei festgestellt.
Da der Ausspruch der Eidesunfähigkeit zwingend vorgeschrieben ist und der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt die zeitliche Beschränkung des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Gesetzliche lMindestdauer von einem Jahr (§ 32 Abs 2
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StGB) als angemessen erachtet, konnte er, ohne Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, in Anwendung des § 354 Abs 1 StPO den Rechtsfehler selbst berichtigen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. \
3.) Die Kostenentscheidung stützt sich auf 3§ 465 Abs 1, 473 Abs 1 Satz 1 StPO:
Richter Dr. Peetz ‘ Dr. Geier Glanzmann Jagusch