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BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 4 StR 332/52

4. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Buchärucker Bernhard P ip zus PO , Sort geboren an ii : 926;

wegen schweren Verwahrungsbruchs u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Eh in der Verhandlung, Bundesanwalt GEB vei der Verkündung als Vertreter der Buridesanwaltschaft,

Justizsekretär iin

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 10. Kärz 1952 wird verworfen.

Ter Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. :

Von. Rechts wegen

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Gründer:

Die Verfahrensrüge des wegen schweren Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs l und 2 StGB) in Tateinheit mit Urkundenunterärückung (§ 274 Nr 1 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist nicht der Vorschrift dos § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt worden, Auch seine Sachbeschwerde hat keinen ürfolg.

Der damals arbeitslose, im elterlichen Haushalt lebende Angeklagte hat im Juni 1949 den seinem erkrankten Vater. als Posthalter obliegenden Zustelldienst

“ übernommen. Von den ihm dabei zugänglichen Briefen un-

tersuchte er etwa 50, in denen er Geläscheine vermutete, auf ihren Inhalt. Das in den Briefen enthaltene Geld nahm er an sich, die Briefumschlüge und die schriftlichen Hitteilungen verbrannte er. Auf lese Weise erlangte der Angeklagte aus etwa 25 Briefen insgesamt 165 DM, die er für sich verbrauchte. Von den übrigen 25 Briefen stellte er diejenigen, bei denen das Ergebnis seiner Durchsuchung nicht auffiel, zu. Die anderen vernichtete er ebenfalls,

Die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs, Urkundenunterdrückung und Unterschlagung sowie die Annahme von Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang lassen kKeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erken-

. nen. Nicht bedenkenfrei ist nur die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe deshalb in gewinnsichtiger Absicht (§ 133 sbs 2 StGB) gehandelt, weil

er die Briefe nach Geld untersucht habe; denn nach der Rechtsprechung des Bundengerichtshofs genügt zur Annah-

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me von Gewinnsicht auch im Bereiche des § 133 StCB nicht schon die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erreichen; erforderlich ist vielmehr die Steigerung des Erwerbssinns auf ein ungesundes, sittlich anstössiges Mass (BGHSt 1, 389). Auf der Ausserachtlassung dieser Rechtsprechung beruht das angefochtene Urteil indessen nicht; die getroffenen Yeststellungen lassen nämlich auch das vom Bundesgerichtshof vorausgesetzte Mass als erfüllt erscheinen.

Der Angeklagte, der unverheiratet iet und für dessen unmittelbare Lebensbedürfnisse im elterlichen Haushalt gesorgt war, hat das in ihn gesetzte Vertrauen in einem Ausmass missbraucht, das sich durch die ungewöhnliche, sibtlich verwerfliche Bedenkenlosigkeit in der Verfolgung seines Eigennutzes von äurchschnittlichen Tällen solcher Art in ungünstigem Sinne deutlich abhebt. Wenn dem Angeklagten auch das Bewusstsein seiner Beamteneigenschaft nicht nachgewiesen werden konnte, so ist er doch nicht nur in der Familie eines Posthalters aufgewachsen, sondern auch selbst jahrelang als Tacharbeiter im Postäienst tätig gewesen; mit der eine besondere Zuverlässigkeit erfordernden Bedeutung des Postverkehrs war er daher vertraut.

Tass er sich während seiner Aushilfstätigkeit an etwa 50 Briefsendungen verging und diese Sendungen nicht nur ihres Geldinhalts beraubte, sondern grüsstenteils überhaupt vernichtete, lässt eine ausserordentliche, sittlich verwerfliche Rücksichtslosigkeit in der rechtswidrigen Verfolgung seines Eigennutzes sowohl den Postkunden, als insbesondere auch seinem ihn unterhaltenden Vater gegenüber erkennen. Dass die Ausbeute des mit so starkem verbrecherischem Willen betriebenen strafbaren Unternehmens kein bedeutenderes Ausmass erreicht hat, ist dem gegenüber nicht von entscheidender

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Bedeutung; denn der Strafschärfungsgrund liegt in der Absicht, nicht im Erfolg des Täters. Die Verurteilung wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs

ist nach alledem im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Da auch die sonstigen Strafzumessungsgründe keinen zu Ungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten lassen, war seine Revision unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin

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