Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 27.11.1952 – 4 StR 302/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Z— _._ m

— 2295 059 = 4_StR_302/52 6,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann August H EB aus DEE: zeboren am HE 1592 ir ro zur Zeit in

Untersuchungshaft, wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender; " Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Eundesanwalt GB in der verkandiung, Bundesanwalt (EB vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten mp wird das ürteil des Landgerichts in Essen vom 6. järz 1952, soweit es diesen angeklagten betrifft, im Strafausspruch einschliesslick des Ausspruchs über den ückfall mit den zugrunde liegenden Peststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten

verworfen. Von Rechts wegen

u

-2.

Gründe§

Gegen den, Angeklagten EB ist wegen Hehlerei in Rückfall auf eine Zuchthausstrafe von einen Jahr und sechs sonaten, auf Aberkennung der bürgerlichen £hrenrechte für zwei Jahre sowie auf Zulässigkeit der ?olizeiaufsicht erkannt worden. Die Verfahrersrüge des Angeklagter ist nicht entsprechend der Vorschrift des § 344 ibs 2 Satz 2 StPO tegründet worden und daher unbeachtlich. Seine Sachteschwerde führt zur Zufhebung im Strafausspruch.

Der Schuldspruch aus § 259 StGB lässt keine Beeinflussuag durch Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte kat den rechtskriftig wegen schweren Diebstahls im Xückfall verurteilten Albert WG, den er aus einem gemeinsamen Strafverfahren wegen Hehlerei und auch sonst gut kannte, bein Absatz von 4 gestohlenen Blöcken Reinzinn unterstütTzt, indem er ihn mit dem Metall zu einer ihm seltst von früher her bekannten Düsseldorfer Firma trachte und bei den Verhandlungen mit dieser das Wort führte. Er tat des, weil VB ihn dafür die Lieferung von Kohlen zugesagt hatte. Dabei wusste der Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer, dass der mittellose TV die wertvollen Zinablöcke, die noch die ostasiatische Herkunfsbezeichnung und einen Verschiffungsvermerk trugen, äurch irgendeine strafbare Handlung erlangt hatte.”

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen blelben, weil die Strafkammer die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalles (§§ 261, 245 StGB) zu Unrecht els erfüllt angesehen hat. Die wegen der zweiten Hehlereitat verhlngte Strafe von sechs ilonaten und zwei Wochen Gefingnis ist nämlich auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 531, Dezember 1949 nur tedingt erlassen worden. Der Senat

(ARCHE PETE 7sti0- ARHEREEERDEEEREERITEHRIDERHBEERSRNEGEEGÄHSENER IE ÄENRtÜNGÄEREEIE Tin 052 on 0 im lee 0 mn s

—— . ..

—— [mn u.

— mi & . .

—— . .n.

rm et —— nr

in

hat bereits in seinem Urteil 4 StR 439/52 vom 18- Sep-

tember 1952 entschieden, dass der bedingte Straferlass

weder ein Erlass noch ein Teilerlass im Sinne des § 245 StGB ist, weil die von einem zukünftigen ungevissen &reignis abhängige Uöglichkeit besteht, dass die ‘gesamte

Strafe noch verbüsst werden MUSS.

Groß Krumme Hörchner Engels Dr. Augustin