Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 4 StR 439/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2296 092

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bergmann Wilhelm P iD au: TEE GEM. geboren am EEE 1920 ir vu

wegen versuchten schweren Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Groß aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr, Eülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, .

Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. Hai 1952 im Strafausspruch einschliesslich des Ausspruchs über den strafschärfenden Rückfall samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und

die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des lliechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Hevision des Angeklagten ver-Wworfen.

Von Rechts -wegen

4 7 WW

-2.-

Gründe§

Der Angeklagte hat mit seinem Taschenmesser das Sommerverdeck eines auf öffentlicher Strasse abgestellten Personenkraftwagens zerschnitten, um auf dem Rücksitz untergebrachte lundfunkgeräte zu entwenden. Ehe er dieses Vorhaben ausführen konnte, kehrte der Eigentümer des Wagens zurück und nahm ihn fest.

Diese tatrichterlichen Feststellungen binden den erikennenden Senat. Der Angeklagte kann daher mit der Behaupsung, er sei nicht der Täter, im Revisionsverfahren ebensowenig gehört werden wie mit dem Vorbringen, er habe aus ei- "enem Willensentschluss von der Durchführung der Tat Abstend genommen, indem er beim Erscheinen des Ligentümers ninter dem \iagen hervorgeliommen sei.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch weger versuchten schweren Diebstahls. Die Auffassung der Strafkarmer, der Angeklagte habe auf einer Strasse Cegenstände der Beförderung aus dem Verwahrungsmittel durch Anwendung eines zur ordnungsmässigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs zu stehlen versucht (§ 243 Nr 4 StGB), lässt keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl RGSt 71, 198). überdies stellt der araftwagen, in den der Angeklagte einzubrechen begonnen hat, nach der Rechtsprechung des Bundesserichtshofs zugleich einen umschlossenen Raum im Sinne von § 243 IIr 2 StGB dar (BCESt 1, 164; 2, 214; vgl. auch BayObLG FIW 1952, 313). .

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Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. Tie Strafkammer hat nämlich die Rückfallvoraussetzungen deshalb für vorliegend erachtet, weil der Angeklagte nach der bedingten Aussetzung der am 24. Wärs 1550 verhängten liebstahlsstrafe jetzt erneut straffällig geworden sei. Las Cericht geht also anscheinend davon aus, die bedingte Aussetzung stelle zumindest einen Teilerlass im Sinne von § 245 StGB dar. Das trifft indessen deshalb nicht zu, weil der Erlass der gesamten Strafe von einem « zukünftigen ungevissen Treignis abhängig gemacht worden ist, und die Strafe daher möglicherweise noch ganz verbüsst „erden muss. Die bedingte Strafaussetzung erfüllt mithin ae Tückfallvoraussetzungen nicht.

Groß Bundesrichter Dr.Hörchner ist Engels beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Groß

Dr. Hülle Dr. Augustin