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BGH Entscheidung vom 09.06.1953 – 5 StR 179/53

5. Strafsenat

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2269 038. “

5 stR_179/53

ImNz.men des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Daniel I EB zu: VD; geboren am EEE 19:2 in sb (Rusland),

wegen erfolgloser Verleitung zum bleineid

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr, Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr Bin der Verhandlung, Erster Staatsanwalt gl bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gu als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 9.Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheldung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkammer zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründee

Der ängeklsgte ist durch das Urteil der Strafkammer wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid unter Einsatz einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und Einbeziehung der in 10 Ds 150/52 des Amtsgerichts in Celle wegen Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten zwei Wochen ver-

urteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der als Kraftfahrer bei einem Sägewerksbesitzer beschäftigt war, am 28,3.1952 mit Hilfe seines Beifahrers, des Zeugen Erwin MB, unterwegs von einer Holzfuhre 4 Stämme abgeladen, die er für sich behalten wollte. Nachdem gegen ihn Anklage vor dem Amtsgericht in Celle wegen Diebstahls erhoben worden war, forderte er am 1.9.1952 vor Beginn der Hauptverhandlung den als Zeugen geladenen Erwin NG zuf, bei seiner Vernehmung wahrheitswidrig auszusagen, das Holz sci abgeladen worden, weil zuwenig luft auf dem Vorderreifen gewesen sei. Mb sagte demgemäß bei säiner anschließenden Vernehmung als Zeuge zunächst falsch aus, gab jedoch alsdann auf Vorhalt den wahren Sachverhalt zu. Im Urteil heißt es ferner, die Einlassung des Angeklagten, er habe WW stets als seinen Mittäter angesehen, sei unerheblich. Der Angeklagte habe spätestens seit der Zustellung der Anklage gewußt, daß VB nicht als Mittäter bei dem Diebstahl, sondern als Zeuge vernommen werde und die Richtigkeit seiner Aussage notfalls beschwören müsse; er habe für diesen Fall, den er erstrebt habe, die Leistung eines Meineides durch N bewußt in Kauf genommen und gebilligt.

Zu Recht rügt die Revision, daß die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid nicht rechtfertigen. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Ib stets als

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seiran Mittäter angesehen, 1st im Gegsnsatz zur Auffassung der Strafkammer nicht unerheblich. Die Strafkammer hat hierbei den sachlichrechtlichen Begriff des Mittäters mit dem verfahrensrechtlichen Begriff des Mitangeklagten verwechselt. Die Kenntnis des Angeklagten davon, daß EB nicht als Mitangeklagter, sondern als Zeuge vernommen werden sollte, schließt nicht aus, daß der ingeklagte nur mit einer uneidlichen Vernehmung des von Ihm als NMittäter angesehenen Zeugen gerechnet hat. Dies um so weniger, als ein Gre ayseliwuschas verdächtiger Zeuge nach § 60 Nr 3 StEo nicht vereidigt werden darf. Daß die Feststellung, der Angeklagte habe die Leistung eines Meineldes durch NEE bewußt in Kauf genommen und gebilligt, auf der rechtsirrigen Verwechselung der angeführten Rechtsbegriffe beruht, ist nicht ohnc weiteres auszuschließen. Die Sache mußte daher unter Aufhebung des Urteils an die Strafkamner zurückverwiesen werden.

Bei der neuen Entecheidung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß die innakme des Angeklagten, I ] sei Mittäter, sowie der Umstand, daß ein der Mittäterschaft verdächtiger Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden darf, im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht denknotwendig ergeben, daß der Angeklagte mit einer eidlichen Vernehmung nicht gerechnet habe. Auch der Angeklagte, der einen Zeugen als Mittäter ansieht, kann ücB Glaubens sein, daß der Zeuge eidlich vernommen werde. Dies um so mehr, als manchem Angeklagten das erwähnte Vereldigungsverbot unbekannt ist. Es bedarf aber in einem solchen Fall besonderer Prüfung, ob und aus welchem Grunde der Angeklagte trotz der angeführten Umstände mit einer eidlichen Vernehming gerechnet hat. Daß dies geschehen ist, muß das Urteil erkennen lassen.

Ferner wird darauf hingewiesen, daß im Gegensatz zur Auffassung der Revisi*n Strafermäßigung nach § 157 StGB dem Teilnehmer, also auch dem erfolglosen Anstifter

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nicht gewährt werden kann (vgl. BGHSt 1,22 /28-29/; ebenso 5 StR 883/52 vom 26.11.1952).

Die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils geben zu dem Hinweis Anlaß, daß in einem Fall, in dem das Gericht mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs II StGB als gegeben erachtet und außerdem von der Strafnilderungsmöglichkeit der §§ 49a Abs I Satz 2, 44 StGB Gebrauch macht, die Strafe nicht in der Weise festgesetzt werden darf, daß eine gedachte Strafe, die nur unter Berücksichtigung des § 154 Abs II StGB bemessen ist, in Anwendung der §§ 49a Abs I Satz 2, 44 StGB herabgesetzt wird. Die Strafe ist vielmehr in der Weise zu bilden, daß zunächst beide Strafmilderungsmöglichkeiten als gegeben festgestellt werden und alsdann unter Berücksichtigung dcs sich hieraus ergebenden Strafrahmens die Straffestsetzung erfolgt. Die untere Grenze des Strafrahmens beträgt in diesem Falle nicht sechs Monate, sondern einen Monat und 14 Tage Gefängnis (8§§ 154 Abs II, 49a Abs I Satz 2, 44 Abs III Satz 1 StGB).

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Sicmer Schnitt