Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 20.11.1952 – 4 StR 850/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Pflichtwidrigkeit ist beim Parteiverrat fatbestandsmerkmal, soweit in dem Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift, nach der der Anwalt beiden Parteien "im entgegengesetzten Interesse" gedient heben muss, eine tatbestandsmässige Einschränkung liegt, im übrigen jedoch ebenso wie die Rechtswidrigl-eit bei der Nötigung allgemeines Vergehensmerkmal,- das nicht vom Vorsat2 umfasst zu sein braucht. Der Irrtum über die Pflichtwiärigkeit kann demnach Tatbestandsirrtum: oder Verbotsirrtum sein.
Für das Nachschlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung !
* __(Teilabdruck), Gesetz: 88 59, 356 StGB Rechtssatz: Die Pflichtwidrigkeit ist beim Parteiverrat
fatbestandsmerkmal, soweit in dem Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift, nach der der Anwalt beiden Parteien "im entgegengesetzten Interesse" gedient heben muss, eine tatbestandsmässige Einschränkung liegt, im übrigen jedoch ebenso wie die Rechtswidrigl-eit bei der Nötigung allgemeines Vergehensmerkmal,- das nicht vom Vorsat2 umfasst zu sein braucht. Der Irrtum über die Pflichtwiärigkeit kann demnach Tatbestandsirrtum: oder Verbotsirrtum sein.
Aktenzeichen: 4 StR 850/51
Urteil des BGH v.
20. Kovember 1952 LG Detmold
Iu Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr.jur. Helmut W ui aus DEE, dort geboren au MEET 1913,
wegen Parteiverrats
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitgender, Bundesrichter Kruimme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt GEM in üer Verhandlung, Bundesanwalt (ER dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Detmold von 14. Juli 1951 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.’ Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte, der früher Richter war und seit Dezenber 1948 als Rechtsanwalt in De tätig ist, beriet im November 1949, sodann im Juni 1950 und schliesslich im September 1950 den Steuerassistenten KW der ihn in seiner Ehesache aufgesucht hatte. In den beiden ersten Fällen erledigte sich die zunächst in Aussicht genommene Erhebung der Scheidungsklage durch Aussöhnung der Eheleute KB. Als der Auftraggeber in September 1950 zum dritten Nale erschien, war er endgültig entschlossen, unverzüglich die Ehescheidung herbeizuführen. Da der Angeklagte die von KOEEM vorgebrachten Scheidungsgründe nicht für ausreichend hielt, vereinbarte er mit dem Auftraggeber, der von seiner Ehefrau wegziehen wollte, dass der Angeklagte deshalb gegen ihn namens der Frau Scheidungsklage wegen böswilligen Verlassens erheben und dess Rp keinen Gegenantrag stellen sollte. Der Angeklagte vermittelte zunächst ein Unterhalts- und Sorgerechtsebkommen zwischen den üheleuten Klein und erhob dann, nachdem ihm Frau Kb Prozessvollmacht erteilt hatte, für üjese Scheidungsklage wegen böswilligen Verlassens gegen den Ehemann, den er bis dahin beraten hatte. Ki beauftragte jedoch nach Klagzustellung seinerseits einen anderen Anwalt, durch den er Klagabweisung beantragen und Widerklage erheben liess. Der Angeklagte reichte darauf namens der Frau beim Landgericht einen Schriftsatz ein, in dem er Abweisung der Widerklage beantragte und weiteres ehewidriges Verhalten des Shemanns behauptete. Er beantragte ausserdem den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die dem Ehemann Klein die Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von 265.- DM aufgegeben werden sollte. Er trat im Verhandlungstermin, in dem
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beide Parteien erschienen weren, für die Ehefran sn auf und focht ausserdem in einem an den gegnerischen Anwalt gerichteten Schreiben namens der Frau das Unterhalts- und Sorgerechtsabkommen wegen des abredewiärigen Verhaltens des ihemanns Kg en. Erst nachdem KR vei der Anwaltskammer Beschwerde gegen den Angeklegten eingereicht hatte, legte dieser die Vertretung der Frau nieder und teilte das dem Landgericht mit.
Die Strafkammer hat den äusseren Tatbestand des Parteiverrats erst von dem Zeitpunkt ab angenommen, als der Ehemann KB Kiagabweisung beantragt und Widerklage erhoben hatte und der Angeklagte dennoch die Frau weiter vertrat. Aber auch insoweit hat das Landgericht nach der inneren Tatseite den Angeklagten nicht für überführt erachtet, weil sich seine kinlassung, er habe seir Verhalten für erlaubt gehalten, nicht mit restloser Sicherheit widerlegen lasse, '
Die Staatsanwaltschaft hst das freisprechende Urteil angefochten, Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts und einen Verstoss gegen § 267 Abs 5 StPO. Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Verfahrensrüge int im Zusammenhang mit. der Sachrüge zu behandeln. En
1.) Schon die Stellungnahme der Strafksmer zum äusseren Tatbestand ist. rechtlich zu beanstanden.
‘Der Angeklagte, der den iihemann Ep in dessen Eheangelegenheit dreimal nacheinander beraten hatte, vertrat alsdamn die Ehefrau. KB gegen seinen ursprünglichen Auftraggeber im Eherechtsstreit. Gegenstand der Beratung und Vertretung war jedesmal dasselbe Rechtsverhältnis,
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die Ehe und im wesentlichen derselbe Kreis sachlich-rechtlicher Belange. Der Angeklagte diente demnach als Anwalt bei den ihm vermöge seiner amtlichen Kigenschaft anvertrauten Angelegenheiten beiden Parteien durch Rat und Beistand durchweg "in derselben Rechtssache" (R6St 60,
298 ff; 302, 304 f; 62, 289, 294; 71, 231, 236).
Die weitere Frage, ob er hierbei "pflichtwidrig" handeite, lässt sich nicht abschliessend aus der im § 356 StGB getroffenen Regelung beantworten. Die Entscheidung ist insoweit aus der standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs 1 Nr 2 Ra0 f.d.brit. Zone vom 10. März 1949 (VOBl BZ 1949 § 80) abzuleiten (RGSt 62, 289, 295; 72, 133, 139; BGH 3 StR 563,51 vom 25. Oktober 1951). § 37 Hr 2 RAO verbietet die Vertretung beider Parteien "im entgegengesetzten Interesse". Die Belange der Frau Kfp waren gegenüber denen des Siihemanns nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts von vornherein entgegengesetzt; die She war Zerrüttet. Auftraggeber des Angeklagten war bei den wiederholten Besprechungen zunächst jedes Mal der Ehemann Ki; er erstrebte die Ehescheidung und unterzeichnete bereits bei seinem ersten Zesuch eine Prozessvollmacht. Der Ange- ‚klagte war demgemäss schon von der ersten Besprechung an, die er mit dem Themann KB in dieser Angelegenheit geführt hat, rechtlich daran gehindert, die Ehefrau im Scheidungsverfahren zu vertreten. Zwar war es standes- und strafrechtlich nicht zu beanstanden, dass er sich um einen Ausgleich zwischen den Parteien, namentlich um das Zustan-Gekommen eines Unterhalts- und Sorgerechtsvergleichs, bemühte; zu diesem Zweck durfte er auch mit der Frau in Verbindung treten. Das Ehescheidungsverfahren ist dagegen
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eine Angelegenheit der streitigen Gerichtsbarkeit; ei neinverständliche Scheidung" liegt nicht mehr im Rahmen der ausgleichenden Tätigkeit des änwalts. die Vertret n der Frau KÜEEM wurde deshalb nicht erst pflichtwidrig, nachdem der Ehemann durch einen anderen Anwalt Klagab-. weisung hatte beentregen und Widerklage hatte erheben jassen. Schon durch die Übernahme der Vertretung der Frau und durch die Einreichung der Scheidungsklage gegen den ann, seinen ursprünglichen Auftraggeber, handelte der Angeklagte - entgegen der Ansicht der Strafkammer - pflichtwiarig (RGSt 45, 305, 309; BGH 3 StR 563/51 vom 25. Oktover 1951; vgl auch Cüppers NIW 1947/48 S 4 ff unter 4 ce),
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass sich der Ehemann Kfp schliesslich nit der Klagerhebung des ängeklagtien Tür die Frau einverstanden erklärt hat. Fach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Shrengerichtshofs für deutsche Rechtsanwälte ist das Einverständnis des £rstvertretenen mit der Wahrnehmung der Belange des Gegners grundsätzlich unerneblich (R6St 71, 255 f und die dort angef.Entsch., sowie gast 72, 133, 139 f). Die Zusage des zhemanns KB, dass or den in der Klage geltend genachten Shescheidwngsgrund, das böswillige Verlassen, nicht bestreiten werde, ist für sie Frage der Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB ebenfalls ohne rechtliche Bedeutung. Der Angeklagte brachte sich dadurck, dass er namens der Frau Klage erhob, in die eines Anwalts unwürdige Lage, gegen seinen ursprüng-Jichen und eigentlichen Auftraggeber vor Gericht Anträge stellen und Vortrag halten zu müssen. Ein solches Verhalten widerspricht dem klaren Sortlaut der standesrechtlichen Vorschrift des § 37 Nr 2 RAD.
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Der Angeklagte könnte auch nicht damit gehört werden, dass der Auftrag des ühemanns Kg bereits Erledigung gefunden habe, bevor er die Scheidungsklage für die Frau einreichte. Die Gebundenheit des Anwalts dauert über die Beendigung des Auftrags hinaus fort (RGSt 45, 305, 307 $; 62, 289, 2945 66, 103 £; 71, 253 f).
Schliesslich ist auch keine dem Verbot des § 37 Nr 2 RAO vorgehende anderweitige Berufspilicht ersichtlich, die es etwa ausnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, dass der Angeklagte nach wiederholter Beratung des Ehemanns Kb dessen Ehefrau im Rechtsstreit vertrat.
2.) Durchgreifenden Bedenken begegnen aber vor allen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die \nwendbarkeit des § 356 StGB nach der inneren fatseite verneint hat, und zwar schon bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum inneren Tatbestand des § 356 StGB. Die Urteilsgründe lassen die für die rechtliche Würdigung unerlässliche klare Unterscheidung nach den Gesichtspunkten, auf die es nach der bisherigen Rechtsprechung ankam, nahezu völlig vermissen. Sie erschöpfen sich im wesentlichen in der Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten, zu der in tatsächlicher Einsicht nur in lückenhafter Weise Stellung genommen worden ist, und enden mit der zusammenfassenden Fesiswellung, dese die Einlassung des Angeklagten, er habe "sein Verhalten für erlaubt gehalten", nicht mit restloser Sicherheit widerlegt werden könne. Diese Stellungnahme würde dem Revisionsgericht schon bei Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze die abschliessende rechtliche Beurteilung des
Falls nach der inneren Tatseite nicht ermöglichen.
“ Eine neue Grundlage für’die. Stellungnahme zum inneren Tatbestand des Parteiverrats bietet jedoch der Beschluss
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des Grossen Senats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 1952 (BGEHSt 2, 194). Während nach der Rechtsprechung
des Reichsgerichts zwischen ausserstrafrechtlichem ung Strafrechtsirrtum zu unterscheiden war, kommt es nunmehr darauf an, ob bei dem Angeklagten ein Tatbestandsirrtum oder ein Verbotsirrtum obwaltete; der Tatbestandsirrtum ist nach § 39 StGB, der Verbotsirrtum unter Zugrundelegung der sogen. Schuldlehre zu beurteilen.
Näherer Stellungnahme bedarf es nur zu der Frage, ob sich der Angeklagte der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewusst war. oder ob und, in welcher Hinsicht er sich hierüber im Irrtum befand. Die sonstigen kerkmale des Parteiverrats liegen, wie den Urseilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen ist, nach der inneren Tatseite durchweg vor.
Die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB kann in ihrem rechtlichen Wesen nicht schlechthin der Rechtswiärigkeit im Sinne des § 240 StGB gleichgeachtet werden. ‘
Der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs hat in dem erwähnten Beschluss dargelegt: Die Rechtswidrigkeit umschreibe nicht einen zum gesetzlichen Tatbestand des § 240 StGB gehörenden Tatumstand; sie sei nur ein allgemeines Verbrechensmerkmal und kein Tatbestandsmerkmal; das Gesetz füge durch ihre Hervorhebung der tatbestandsmässigen Handlung kein weiteres, ihr Unrecht erst begründendes Merkmal hinzu, sage vielmehr nur etwas Selbstverständliches, dass nämlich die Verwirklichund des Tatbestands rechtswidrig sein müsse, wenn sie Gegenstand des Schuldvorwurfs und der Bestrafung sein solle; das bedirfe im Grunde keiner Erwähnung in Strafgesetz;
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wenn es dennoch hervorgehoben sei, so komme dem keine andere Bedeutung zu als die eines Hinweises auf den für alle Verbrechenstatbestände geltenden Satz, dass die Verwirk-
lichung des Tatbestands nicht immer rechtswidrig ist (BGHSt 2, 195).
Diese Rechtsausführungen können nicht durchweg gleichermassen für die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 356 StGB gelten. Dieses Merkmal ist, wie bereits unter 1) dargelegt, im § 37 Ur 2 RAO inhaltlich dahin bestimmt, dass der Anwalt beiden Parteien "im entgegengesetzten Interesse" gedient haben muss. Darin liegt eine wesentliche tatbestandsmässige Einschränkung. Ohne den in der Hervorhebung der Pflichtwidrigkeit liegenden Hinweis auf die standesrechtliche Vorschrift des § 37 Nr 2 BAO müsste z.B. auch die gleichzeitige Tätigkeit des \nwalts für beide Parteien zum Zwecke der aussergerichtlichen Erledigung eines Streits im Wege des Vergleichs als strafbar angesehen werden. Dass die Bestrafung derartiger Fälle nicht dem Yillen des Gesetzgebers entsprechen würde, hat eindeutigen Ausdruck dadurch gefunden, dass der Anwalt beiden Parteien "im entgegengesetzten Interesse" gedient haben muss. Hiernach liegt in der im § 356 StGB vorausgesetzten Pflichtwidrigkeit auch ein besonderes Tatbestandsmerkmal, das allerdings nicht im Strafgesetz selbst, sondern entsprechend dem bei Blankettgesetzen üblichen Verfahren in einer ausserstrafrechtlichen Vorschrift näher umschrieben worden ist.
Von der neuen Grundlage aus betrachtet, die der Beschluss des Grossen Senats bietet, macht es rechtlich keinen Unterschied mehr aus, ob ein Merkmal im Strafgesetz selbst oder in einer anderen Vorschrift inhaltlich bestimmt ist. Dagegen ist es von erheblicher rechtlicher
Tragweite, dass in der Pflichtwidrigkeit auch ein Tatbestandsmerkmal und nicht nur ein allgemeines Vergehensmerkmal, das im Grunde keiner ausdrücklichen Hervorhebung bedurft hätte, zu finden ist.
Der Irrtum darüber, ob der anwaltschaftliche Beistand beiden Parteien "im entgegengesetzten Interessen geleistet wird, kann sich demgemäss als Tatbestandsirrtum darstellen, so z.B. dann, wenn aus dem unklaren Vortrag mehrerer Auftraggeber, die nacheinander um Beratung nachsuchen, die Gegensätzlichkeit der wahrzunehmenden Belange nicht erkennbar ist und der Anwalt deshalb irrtümlich anninumt, beide Auftraggeber seien an der besprochenen Rechtsangelegenheit auf derselben Seite beteiligt, während sie in Wshrheit Gegner sind. Solche oder ähnliche Irrtümer sind in der Berufstätigkeit des Anwalts möglich; sie werden indessen selten vorkommen. Die Fälle, in denen der Anwalt infolge eines Irrtums nicht erkennt, dass die Rechtsuchenden "in derselben Rechtssache" um Beistand bitten, haben hier ausser Betrecht zu bleiben, da es sich dabei um einen Irrtum über ein anderes Tatbestandsmerkmal des
§ 356 StGB handelt.
In dem zur Entscheidung stehenden Fall hat sich der Angeklagte, wie das Landgericht darlegt, u.a. dahin eingelassen: Er sei zu der Überzeugung gekommen, mit der Beibehaltung der Vertretung der Frau Ki nicht "im entgegengesetzten Interesse" gegenüber dem Ehemann zu handeln, da dessen Ziel von vornherein die Scheidung aus seinem alleinigen Verschulden gewesen sei; er, der Angeklagte, sei diesem Ziel treu geblieben, wenn er die Frau gegen die dem Abkommen widersprechende Widerklage des wlannes verteidigt habe. Diese Einlassung hat die Straf-
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kammer bei der Behandlung des inneren Tatbestands als unerheblich bezeichnet, da die Aaufkündigung der Vereinbarung dem Angeklagten durch die Zustellung der Widerklage erkennbar geworden sei. Diese tatsächliche Würdigung begegnet keinem rechtlichen Bedenken. Damit hat das Landgericht einen Tatbestandsirrtum (im Sinne der neuen Rechtsprechung) über den Widerstreit der beiderseitigen Belange verneint.
Allerdings wird für die Zeit von der Erhebunz der Scheidungsklage bis zur Zustellung der \iderklage die tatrichterliche Prüfung nachzuholen sein, ob sich der Angeklagte etwa insofern in einem schuldausschliessenden Tatbestandsirrtum über die Gegensätzlichkeit der verfochtenen Belange befand, als er zunächst glaubte, die Erhebung der Scheidungsklage für die Frau widerstreite nicht den Belangen des Ehemanns Klein, mit dem er diese Behandlung der Ehesache vorher ausdrücklich vereinbart hatte.
Das gessmte Übrige Verteidigungsvorbringen des AÄngeklagten erschöpft sich dem Wesen nach in der Behauptung, dass er sein Verhalten trotz Kenntnis Ger zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände für erlaubt gehalten habe. Er will sich im Sinne der neuen Rechtsprechung im Verbotsirrtum befunden haben. Insoweit hat für das Merkmal der Pflichtwidrigkeit dasselbe zu gelten, was der Grosse Senat des Bundesgerichtshofs zur Rechtswidrigkeit im Sinne des § 240 StGB dargelegt hat. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nichts im Wege steht, dem Irrtum über die Pflichtwidrigkeit teilweise das Wesen des Tatbestandsirrtums zuzuerkennen (vgl oben) und ihn im übrigen in den Bereich des Verbotsirrtums zu verweisen. Der Bundesgerichtshof hat das auch bereits für das Merkmal der Rechtswidrigkeit ausgesprochen (vgl z.B. BGHSt 3, 105 ff).
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Der Verbotsirrtum kann nach dem Beschluss des Grossen Senats darauf beruhen, dass der Täter sein Verhalten infolge Nichtkennens oder Verkennens der Verbots.. norm für schlechthin erlaubt hielt,oder darauf, dass er meinte, sein Verhalten sei bei grundsätzlichem Verbot doch im besonderen Falle durch eine Gegennorm gerechtfertigt, sei es, dass er deren rechtliche Grenzen verkennte oder ihr Vorhandensein irrig annahm (BGHSt 2, 197). Ein Verbotsirrtum ist nur dann als Schuldausschliessungsgrund zu werten, wenn der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens auch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens nicht erkennen konnte; in diesem Falle ist die Tat nicht vorwerfbar. Strafrechtlich unbeachtlich ist dagegen der Verbotsirrtum dann, wenn der Täter die Pflichtwidrigkeit seiner Massnahmen bei gehöriger Gewissensanspannung hätte erkennen können, wenn er sie also schuldhaft nicht erkannte. Er hatte sich bei dem, was er zu tun im Begriffe stand, bewusst zu machen, ob es mit den rechtlichen Geboten im Eirklang stand. Zweifel hatte er durch Nachdenken oder Erkundigung zu beseitigen. Das Mass der Gewissensanspannung, die der Richter verlangen darf, richtet sich nach den Umständen des Falls und dem Lebens- und Berufskreis des Einzelnen (BGHSt 2, 201, 209). Besonders strenge Anforderungen sind bei einem Rechtskundigen: zu "stellen, da von ihm angenommen werden muss, dass er die Tragweite gesetzlicher Gebote oder Verbote auf Grund seiner Vorbildung und Berufsausübung wenigstens in der Regel zu erkennen vermag (vgl BGHSt 3, 105, 108).
Der Angeklagte hat sich, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, damit verteidigt, er sei überzeugt
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gewesen, dass er nicht "grundlos" die einmal übernommene Vertretung der Frau niederlegen dürfe. Dieses Vorbringen, mit dem er offenbar die irrige Annahme einer dem Verbot des § 37 Nr 2 RAO vorgehenden Berufspflicht geltend machen will, geht offensichtlich fehl. Wenn ein Amwalt z.B. in-. folge eines tatsächlichen Irrtums arglos für den Gegner eines vorher von ihm vertretenen Auftraggebers tätig geworden ist und von diesem Sachverhalt nachträglich Kenntnis erlangt, so hat er die Vertretung des zweiten Auftraggebers unverzüglich niederzulegen; er kann sich nicht etwa darauf berufen, dass er durch die standesrechtliche Pflicht. seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 35 Satz 1 RAO), gehalten sei, den Gegner des ersten Auftraggebers weiter
zu vertreten; in einem solchen Fall geht die Treupflicht gegenüber dem Erstvertretenen und vor allem die stendesrechtliche Vorschrift, sich der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die der Anraltsberuf erfordert, der Treupflicht gegenüber dem zweiten Auftraggeber vor. Ebenso kann auch im vorliegenden Fall von einer "grundlosen! Niederlegung der Vertretung nicht gesprochen werden. Die dargelegte Rangoränung der Pflichten des Anwelts liegt derart auf der Hand, dass die gegenteilige Einlassung des Angeklagten vom Tatrichter jedenfalls nicht ohne Darlegung ganz besonderer Umstände hingenommen werden durfte. Die .Urteilsgriünde lässen indessen ein Eingehen auf dieses Verteidigungsvorbringen überhaupt vermissen.
Entsprechendes gilt, tür die ebenfalls fehlgehende Einlassung des Angeklagten, es habe nach den Umständen des Falls keine Gefahr bestanden, dass er bei der Vertretung der Frau irgendwelche Angaben, die ihm der Ehemann KB vei den vorhergegangenen Besprechungen gemacht
hatte, gegen seinen früheren Auftraggeber hätte verwerten können. Dieser Gesichtspunkt, zu dem die Strafkamner wiederum überhaupt nicht Stellung genommen hat, ist sowohl für die standesrechtliche als auch für die strafrechtliche Beurteilung bedeutungslos. Im übrigen waren die Ergebnisse der Besprechungen, die der Angeklagte mit den Ehemann Ki gehapt hatte, bei der späteren Vertretung der Frau im Eherechtsstreit offensichtlich verwertbar; es war für den Angeklagten namentlich von Wert, zu wissen, dass es dem Ehemann Ki, der dreimal bei ihm vorgesprochen hatte, um die Ehescheidung herbeiführen zu lassen, nach seiner eigenen Sachdarstellung in Wahrheit jedes Mal an ausreichenden Ehescheidungsgründen fehlte.
Im übrigen hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er habe bis zur Erstattung der Anzeige bei der änwaltskammer angenommen, dass der. Ehemann Kgpnit der weiteren Vertretung der Frau durch ihn einverstanden sei, und er habe, nachdem sich der Mann an das „bkommen "einverständlicher Scheidung" nicht gehalten habe, nunmehr geglaubt, äie Belange der Frau "unbedingt" wahrnehmen zu müssen. Hit dem Tingang der Widerklage des Fannes lag jedoch die Gegensätzlichkeit der von den Parteien des “hestreits wahrgenommenen Belange so offen zutage, dass es auch hier der Darlegung ganz besonderer Gründe bedurfi hätte, wenn die Strafkamier meinte, sogar von diesem Zeitpunkt ab die Überzeugung ‘des Angeklagten von .der Pflichtmässigkeit seines Verhaltens für unwiderlegbar erachten zu können. Das Ergebnis, zu dem der Tatrichter gelangt ist, lässt sich insoweit nach den bisherigen Feststellungen mit der vom Gericht zu beachtenden Lebenserfahrung nicht in Einklang bringen.
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Für die Zeit bis zur Zustellung der Widerklage ist dagegen auch hier die Prüfung nachzuholen, ob der Ange-
klagte etwa im entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat.
Die allgemeine Schlussbemerkung des angefochtenen Urteils, es lasse sich dem Angeklagten nicht mit restloser Sicherheit widerlegen, dass er sein Verhalten für erlaubt erachtet habe, ist nicht geeignet, die Freisprechung zu tragen. Sie steht 2.7. im Widerspruch wit, der eigenen Feststellung der Strafkemmer, dass das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten unerheblich sei (vgl oben). Im übrigen ist nicht erkennbar, worauf sich der Irttum, der dem Angeklagten schliesslich: zugute gehalten wird, bezogen haben soll. Vor allem aber ist, falls oder soweit die neue Hauptverhandlung zur Feststellung eines Verbotsirrtums führt, vom Tatrichter die Prüfung nachzuholen, ob dieser Irrtum verschuldet war.
Bei der neuen äntscheidung des Tatrichters wird es von besonderer Bedeutüug sein, dass der Angeklagte, als er nach wiederholter Beratung des Shemanns KB die Vertretung der Frau übernahm, immerhin bereits zwei Jahre als Anwalt tätig war und dass er es, obwohl ihm die Anwaltskammer aus anüeren Anlass wiederholt Kissbilligungen ausgesprochen hatte, unterliess, sich eingehend mit dem Standesrecht der Anwaltschaft vertraut zu machen und den Rat eines älteren, erfahrenen Standesgenossen oder der Anwaltskammer einzuholen (vgl § 36 Abs 1 RAO vom 10. März 1949). Dazu bestand für ihn umsomehr Veranlassung, als er sich nach seiner im Urteil wiedergegebenen Zinlassung nach Zustellung der Widerklage des Ehemanns Ki Cedanken darüber gemacht haben will, ob er unter diesen Umständen die Frau noch weiter vertreten dürfe. ille diese Gesichtspunkte deuten darauf hin, dass ein etwaiger Verbotsirrtum
jedenfalls verschuldet war.
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Falls die neue Hauptverhandlung ergibt, dass sich der Angeklagte infolge von Fahrlässigkeit in einem Verbowsirrtum befand, könnte seine Schuld bei der Strafzumessung gemäss der äntscheidung des Grossen Senats (B6Ghst &, 209/211) nech den Ermessen des Tatrichters als vermindert gewertet werden.
Die Strafkammer wird bei der neuen Entscheidung auch Gelegenheit haben, den Hinweis der Revision zu berücksichtigen, dess die Besprechungen zwischen dem Angeklagten und ‚dem Amtsgerichtsrat Fu erst stattgefunden haben, als die von Klein bei der Anwaltskammer erstattete Beschwerde vorlag. Das wird für die Beurteilung des Beweiswerts der Haltung, Gie der Angeklagte bei jenen Aussprache an den Tag gelegt hat, gegebenenfalls von Bedeutung sein.
Dem Senat erschien es angemessen, die Sache gemäss § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu-
rückzuverueisen.
Groß Krumme Hörchner Hülle Dr. Augustin