Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 20.02.1953 – 2 StR 655/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Werden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren Abgabenhinterziehung begangen ist, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen, So muss auf Einziehung, darf aber nicht auf Wertersatz erkannt werden, auch wenn der Staat den Besitz an den beschlagnahmten Waren später unfreiwillig verliert.

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Yür_das_ Nachschlagewerk!

Für, die, Amtliche Sammlung!

Gesetz:

Rechtssatz:

RAbgO § 401 Abs 2

Werden steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren Abgabenhinterziehung begangen ist, vom Staat beschlagnahmt und in Besitz genommen, So muss auf Einziehung, darf aber nicht auf Wertersatz erkannt werden, auch wenn der Staat den Besitz an den beschlagnahmten Waren später unfreiwillig verliert.

Aktenzeichen: 2 StR 655/52 Urt. des BGH. v. 20. Februar 1953 AG Hamburg

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OLG Hamburg

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landarbeiter Marian D GER aus u: sevoren am u 1922 in vo,

wegen Steuerhinterziehung

nat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13. Februar 1953 in der Sitzung vom 20. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ortlieb

Bundesrichter Dr, Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. med als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangestellter rin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Hauptzollamtes werden die bei dem Angeklagten beschlagnahmten Waren, nämlich

8,221 kg Tabak und 1070 Stück 'Zigaretten,. eingezogen; die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat u.a. den Angeklagten DB wegen Steuerhinterziehung zu einer Gefängnis- und zu einer Geldstrafe verurteilt. Dolata hatte von einem britischen Offizier Tabakwaren angekauft, die, wie er wusste, unverzollt und unversteuert waren. Noch bevor er sie verwerten konnte, wurden sie von der deutschen Polizei bei ihm beschlagnahmt, Darnach nahm sie die Besatzungsmacht in Besitz.

Mit dem Hinweis hierauf begründet das Amtsgericht seine Auffassung, dass die bei DB sichergestellten Tabakwaren nicht eingezogen werden könnten. Das Hauptzollamt. macht in seiner Revision, die im übrigen den Schuld- und Strafausspruch gegen DEM nicht angreift, geltend, es hätte anstelle der gegen DEM nach § 401 Abs_1 RAbgO nicht mehr möglichen Einziehung der Tabakwaren auf eine Wertersatzstrafe nach Abs_2 aa0 erkannt werden müssen.

Das zur Entscheidung über die Revision an sich zuständige Oberlandesgericht in Hamburg hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (§ 121 Abs 2 GVG). Es möchte-der Begründung der Revision folgen und ihr stattgeben. Daran sieht es sich aber durch eine Entscheidung des OLG Bremen vom 24. August 1950 (NJW S 797) gehindert, nach der auf Wertersatz anstelle einer nicht mehr möglichen Einziehung nur dann erkannt werden kann, wenn die Unmöglichkeit der Einziehung auf einem Verhalten des Täters beruht,

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Die in § 121 Abs 2 GVG bezeichneten Voraussetzungen für eine Entscheidung des BGH liegen vor. Der Senat hält es für zweckmässig, nicht nur über die strittige Rechtsfrage, sondern über die Revision im ganzen zu entscheiden. nr

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts nur insoweit, als nicht auf eine Wertersatzstrafe nach § 401 Abs_2 RAbgO gegen den Angeklagten erkannt worden ist. Solche Beschränkung des Rechtsmittels ist rechtswirksam (RGSt 67, 30; BGH 5 StR 176/52 vom 6. November 1952). Das Hauptzollamt geht in seiner Revisionsbegründung offensichtlich davon aus, dass eine Einziehung der beim Angeklagten sichergestellten Tabakwaren nicht ausgesprochen werden Gürfe, weil diese schon vor der Urteilsfällung in den Besitz der Besatzungsmacht gelangten und deshalb ihre Einziehung nicht mehr vollzogen werden könne. Ob diese Meinung zutrifft, mag zunächst dahingestellt bleiben. Jedenfalls darf und muss der Revisionsangriff dahin verstanden werden, dass dann, wenn im vorliegenden Falle bereits eine auf Einziehung nach § 401 Abs_1l lautende Entscheidung zulässig und dann geboten sein sollte und demgemäss eine Entscheidung nach Abs_2 aa0 ausser Betracht bleiben müsste, auch das Unterbleiben der Einziehungsentscheidung gerügt sein soll, Denn die Entscheidung der Frage, ob nach Abs 2 aaO auf Eriegung des Wertes steuerpflichtiger Erzeugnisse und zoilpflichtiger Waren gegen einen wegen Steuerhinterziehung Verurteilten zu erkennen ist, hat zur Voraussetzung, dass eine Entscheidung nach Abs_1l aa0 nicht ergeren kann. Ob dies der Pall ist oder nicht, muss demgemäss auch bei

der Entscheidung über eine Revision geprüft werden, die; . a

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weil sie meint, die Voraussetzungen für einen Einziehungsausspruch nach Abs 1 lägen nicht vor, nur die Unterlassung einer Entscheidung nach § 401 Abs 2 rügt.

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Über das Schicksal der beim Angeklagten beschlagnahmten Waren stellt das Amtsgericht lest: Die gesamten Tabakwaren wurden sichergestellt und von der Besatzungsmacht in Besitz genommen. Mit Recht durfte das Amtsgericht auf Grund dieser Tatsache zwar annehmen, dass die Einziehung der Waren im Zeitpunkt der Urteilsfällung an sich nicht hätte vollzogen werden können. Eine solche Annahme rechtfertigt, wie schon § 401 Abs 2 RAbgO ergibt, regelmässig die Entscheidung, dass eine Einziehung nach Abs 1 unzulässig ist und auf Wertersatz nach Abs 2 erkannt werden muss. Denn für die Frage der Vollziehbarkeit der Einziehung kommt es, wie in R6St 37, 15 ff zutreffend entschieden ist, grundsätzlich darauf an, ob sie zur Zeit des Urteils möglich oder unmöglich ist.

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Unter den Gründen, die dem Vollzug der Einziehung entgegenstehen, unterscheidet die Bestimmung nicht. Daraus hat die Rechtsprechung zutreffend gefolgert, dass es einer- . lei ist, ob tatsächliche oder rechtliche Umstände den Vollzug der Einziehung hindern. Auf Wertersatz muss also nicht ' nur erkannt werden, wenn der Täter sich’ des einzugiehen- " den Gegenstandes in einer Weise wieder entäussert hat, dass er für den Staat nicht mehr greifbar ist, oder wenn er ihn verbraucht oder vernichtet hat, sondern auch, wenn der Gegenstand dem Täter abhanden gekommen ist, etwa, wenn er ihn, sei es auch ohne seine Schuld, verloren hat oder wenn er ihm gestohlen worden ist. Der Senat hat in

- werden konnte, weil die Schmuggelware nach der Beschlag-

BGHSt 3, 163 diese Rechtsprechung fartgesetzt und entschieden, dass gegen den einer Steuerhinterziehung Schuldigen auch dann auf eine Wertersatzstrafe erkannt werden muss, wenn die steuerpflichtigen Erzeugnisse und zolipflichtigen Waren, hinsichtlich deren die Hinterziehung "begangen worden ist, gestohlen waren und deshalb, wären sie noch vorhanden, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 351 ff) nicht ohne weiteres eingezogen werden dürften,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-02-20/2-str-655-52#rd_12

Dennoch hat das Reichsgerieht in RGSt 37, 15 ff eine auf Einziehung einer Schmuggelware lautende Entscheidung bestätigt, obwohl im Zeitpunkt ihres Erlasses der Ausspruch über die Einziehung nicht mehr vollstreckt

nahme durch die Zollbehörde und vor Urteilserlass dem bestohlenen Eigentümer von der Behörde zurückgegeben worden war. Das Reichsgericht begründet seine Entscheidung, es sei dennoch zu Recht auf Zinziehung der Schmuggelware erkannt worden, unter Berufung auf den seinerzeit geltenden § 154 des Vereinszollgesetzes. Daernach ging das Eigenvunm an einer geschmuggelten Sache mit dem Zeitpunkt ihrer Beschlagnalıme durch die staatliche Behörde auch dann au? den Staat über, wenn die Sache ihrem Eigentümer gestohlen war. Deshalb, so führt das Reichsgericht weiter aus, habe sich der Staat als Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes seiner auf jede Weise wieder entäussern, auf keinen Fall aber die gesetzliche Folge seines Eigentums willkürlich etwa mit der Wirkung beseitigen dürfen, dass er nunmehr anstelle der Übertragung des Eigentums an dem Gegenstand Ersatz seines Wertes zu beanspruchen hätte.

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Die entgegengesetzte Annahne würde nach Meinung des Reichsgerichts dazu führen, dass der Fiskus auch nach geschehener Beschlagnahme ein Wanlrecht zwischen Einziehung und Wertersatz hätte.

Nach jetzigem Rechtszustand bewirkt nicht schon die Beschlagnahme eines der Einziehung unterliegenden Gegenstendes den Übergeng des Eigentums auf den Staat, sondern erst die Rechtskraft einer auf seine Einziehung lautenden Entscheidung. Trotzdem verdient noch heute der die Entscheidung in RGSt 37, 15 ff tragende Gesichtspunkt Beachtung und Anerkennung. Er liegt in folgendem: Hat einmal der Staat steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren eine Abgabenhinterziehung begangen worden ist, beschlagnahmt und in Besitz genommen, so geht von dem Augenblick an, da die Waren in seinen Machtbereich gelangen, die Gefahr auf ihn über, und zwar auch dann, wenn die Einziehung später nicht mehr vollzogen werden kann, gleichgültig, ob der Umstand, der den Vollzug der Einziehung hindert, von einem staatlichen Organ verschuldet ist oder nicht.

Auf den vorliegenden Fall angewandt ergibt dieser Grundsatz, dass auf Einziehung der vom Angeklagten ge-

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kauften Tabakwaren erkannt werden muss, er aber nicht zu ihrem Wertersatz für verpflichtet erklärt werden darf

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