Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 28.10.1952 – 2 StR 681/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

ü “ 2306 018 28

1 2_8tR 681/52

om

Im Namen des Volkes

_ In der Strafsache gegen den Koch Heinz Ernst WE , ohne festen Wohnsitz, geboren am n EEE 1925 in PRBEID., 2.2t. in Unter-

suchungshaft,

wegen Hehlerei u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtahofs in der Sıtzung vom 28. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, ,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter „ Werner

Bundesrichter Dr. Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb

als beisitzende Richter, x,

Oberstaatsännelt PR and j als Vertreter der Buündesanwaltschaft,

Justizangestellter, Verwaltungsinspektor 2.Wv Ei 5)

als Jrkunäsbeamter der, ‚Geschäftsstelle,

Eu

für Recht erkannt: ae “ im ,

Auf die Revision des Angeklagten wir” das Urteil des Lahägerichts in Hamburg vom 9. Juni 1952. mıt den Feststellungen aufgehöben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Paz

vor

E eo.

%r wi - Be

3 v2 - Bear we

%.s x

4 ig

PS

u

Er

> 4 4 Der RE ge Ne

ar

Ib

age

En

\ Fu 2 2m, PR j 22 wer

2 & En 29 5 Zn Bu 2 See Wr 2 2 reg

ER

$

Em

n Ssneugee ar},

£ EEE Ze 2 RE Mr

a re

% > na § 3

;

yA

Die Strafkammer hat den "Angeklagten wegen Hehlerei ın fünf Fallen und Unterschlagfng verurteilt. Seine Revision, dıe Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts behauptet, hat Erfolg. Du . I Ri &

Ze ur . Dıe auf Verletzung des 13 258.Abe 3 StPO gestützte Rüge drıngt durch. Nach der Sitzungsniederschrift, dıe nach § 274 StPO alleın dıe Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beweist, beantragte der Verteıdıger, nachdem die Beweisaufnahme geschlossen war und der Staatsanwalt. seine Anträge, gestellt hatte, unter anderem Freıspruch‘ im Bunkt 2 ser Anklage. Die Beweisaufnahme wurde wıeder aufgenommen und ein’ Zeuge gehört. Der Verteidiger stellte einen Eventualantrag, der sich auf dıe Falle unter Zıff I, IL der: ‚Anklage ‘bezog. Nachdem sıch hıerauf der Angeklagte geäussert hatte, zog der Verteidı- ger den Antrag bezüglıch der ‚Freisprechung wieder zurück.

In der Sitzungsniederschrift heisst;es, weiter: "Auf Antrag .

der Verteidigung wurde die- Hanpiverkandlung nach der Beratung erneut aufgenomten. Der "Verteidiger benannte sich selbst als Zeugen und machte Augführungen zur Sache: Der Angeklagte WEWPwurde.. erneut vernommen. Der Verteidigte beantragte wieder Freispruch im Balle I, 1". Im unmittelbaren Anschluss hieran wurde das Urteil verkündet.

Dieses Verfahren. entsprach, niobt den. gesetzlichen Vorschriften. Nach § 258 StPO, müssen nach. Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen, ‚das ‚Wort ‚erhalten. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort, Er ist nach Abs 3, ;auch ; wenn der. Verteidiger für ıhn gesprochen hat, zu "befragen, ob er

selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe. Diese Vorschrift des § 258 tritt bei jeder Wiedereröffnung

der Verhandlung von neuem ın Kraft. ge “

a TE Et AN

3 .

er B

Auf diesem Verfahrensmangel kann das angefochtene Ur- ; teil beruhen. In der zum zweitenmal aufgenommenen Verhandlung hat das Gericht Beweis durch Vernehmung des Angeklagten erhoben. Der Verteidiger hat seinen Antrag erneut abgeändert. Er hat nun ‚Freisprüch nicht im Punkt 2, sondern "im Falle I, 1" beantragt. ‚Er hat auch einen Beweisamtrag E gestellt, dessen Ihhalt allerdings aus der Sitzungsnieder- et schrift nicht ersichtlich ist, Bei dieser ‚Sachlage ist die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem BI: Verfahrensfehler und dem Urteil und zwar.auch in den Fällen 2 I, 1 der Anklage, in denen nach den Urteilsgründen der An- A geklagte den Sachverhalt zugegeben hatte, nicht ausge-

schlossen. 3 ge Hienach war das angefochtene Urteıl aufzuheben, ohne

dass auf die weıteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde eınzugehen war. Hingewiesen sei jedoch, dass Zeugen nach FA

§ 59 StPO grundsätzlich zu vereidigen sind. (Zeugen FREE

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-28/2-str-681-52#rd_6

> » ” [4 Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner N r > nf [3 a Dr. Lußwig ze Dr. Ortlieb | R ı . .% Pag “ > Fe “ e ‚ oo, \ 2 F % ‘ ’ " ” R x ‚ & a ri .] . ax" ii ” r N x a X an „”r » “= L EM € “ Le a, C > RS * . j um « . s FEB ME Sun u Pe A .: ” De th Te, “ > ra ur x ” » * u nt 3317 Pa Se "a. „ ” + ” r « Fr . a ‘ . x % ’ ’ “> ah x F3 R - ee Ze eve R = Ä Ri “ “ x . j , £ 2 “ x A “ en h _. R Pr © \ . I ‘ “ - “ “