Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952

BGH Entscheidung vom 24.10.1952 – 2 StR 238/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Johannes Theodor Erhard 1 (dEEREEED aus ICE dort geboren am ED 882,

wegen einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung und wegen Nötigung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr, Ludwig

Bundesrichter Dr. Ortlieb ais beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ar als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter erg \ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt 8

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des iandgerichts in Hamburg vcm 27. Januar i95. aufgehoben, jedoch werden die der Verurteilung wesen falscher eidesstattlicher Versicherung zugrundel egenden Feststellungen zur Schuld-- und. Straffrage aufrechterhalten,

Tie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ents heidung. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer ve[rsätriich falschen eidesstattiichen Versicherung und wegen Nötigung Zu einer Gesamtstrafe von sieber kcnaten Gefängnis verurteilt, Er hat hiergegen Revision einge--

i. Faische eidesstattliche Versicherung

Das Oberiandesgericht Hamburg hatte den Angeklagten einen gerissen PD als Armenanwai.ı für die Turchführung einer Berufung beigeordnet. Der Angeklagte bestrei- ‚es, dis Benachrichtigung hiervon erhalten zu haben; dagegen ı53t sie dem PEEEEB zugegangen und dieser hat am. 3. Jantar "949 dem Angeklagten die Beiordnungsverfügung gezeigi., Der Angeklagte legte am 4. Januar Berufung ein, „ersäumis aber dis Berufungsbegründungsfrist (ZPO § 519 Ao3 2} und bemerkte das, als PB an 22. Februar bei. ihm erschien. Er setzte ihn von der Versäumung in Kennin’a und diktierte in seiner Gegenwart ein Wisdereinsetzungsgesuch, das er mit einer nichteidesstattlichen Begründung versah. Er behauptete darin bewußt wahrheitswidrig, daß er erst am 22, Februar von der Beiordnung erfahren habe und daß es anscheinend übersehen. worden 3ei, ihn {den Angeklagten) zu benachrichtigen. Das Oberiandesgericht lehnte das Gesuch als unbegründet ab. Darauf reichte der Angeklagte ein neues Gesuch ein und versicherte nunmehr eidesstattlich, daß weder ihm noch einam Büroangehörigen etwas von der Beiordnung bekannt geworden sei. Der Berichterstatter des Oberlandesgeri.chts erkannte, daß die Versicherung falsch war und wies den Angeklagten in einer Rücksprache darauf hin, ferner dar-

um

. 2 den Late wur.

auf, daß alie Eingaben des Angeklagten das Armenrechtsaktenzeichen des Oberlandesgerichts trugen. Danach richtete der Anrgekiagte am 21.. März 1949 an das Oberlandesgericht einen Schriftsatz, in dem er die Versicherung ais unrichtig "widerrief", unterließ es jedoch anzugeben, daß er mindestens am 13. Januar durch PO Kenntnis von der Beiordnung erlangt hatte.

Der erste Richter hat hierzu aus § 156 StGB verurteilt und eine Einzeistrafe von sechs Monaten Gefängnis fesigssetzi.

2. Die rechtliche Würdigung ergibt foigendes:

Nach den tatsächlichen Feststeilungen ist die Rechts-

auffassung des. Landgerichts zutreffend, daß der Angeklagte

vorsätzlich eine falsche Versicherung angegeben hat; das bestreitet er ersichtiich auch nicht mehr. Er macht jedoch geitend, daß ihm die Rechtswohltat des § 158 StGB zugute konmen müsse, weil er durch den Schriftsatz vum 27. März die Versicherung ' "berichtigt habe. Das ist jedoch. irrig.

Die Verordnung vom 29, Mai 7943 hat in $ ‘58 einen neuen

Begriff eingeführt, nämlich anstelle des "Widerrufs" die "Berichtigung". Widerruf ist die Erklärung, daß eine £frühere Erkiärung unrichtig sei; schon die bloße Rücknahme einer Erklärung kann ein Widerruf sein. Die "Berichtigung" ist mehr, sie ist eine Richtigstellung:s das bisher Unrichtige muß durch das: Richtige ersetzt werden (vgi Kohlrausch-Lange § 158 I, Schwarz 1; auch RGSt 59, 88). Zur Berichtigung hätte mithin, worauf das angefochtene Urteii zutreffend hinweist, im vorliegenden Fall gehört, daß der Angeklagte erkiärte, er habe. seit dem 13. Januar durch FED Kenntnis von der Beioränung gehabt. Daran fehlt es aber in

- 4

dem S-hriftsalz vom 21. März. In ihr zieht er nur eine Feigerung, nämlich die, daß das richtige (Armenrechts-) Aktenzeichen nur auf Grund der gerichtlichen Mitteilung von der Beiordnung angegeben sein könne. Im übrigen ergeht er sich in Vermutungen darüber, auf welche Weise seine Sienotypistin das Aktenzeichen hätte erfahren kön nen. Damit iäßt er offen, ob er oder einer seiner Büroangehörigen von jener Mitteilung Kenntnis erlangt hat. Er zieht auch nicht etwa das Wiedereinsetzungsgesuch. zurüsk, was logisch notwendig gewesen wäre, wenn er wahrheitsgemäß bekannt hätte, am 13. Januar von PM über die Beiordnung aufgeklärt worden zu sein. Wielmehr iieß er das Gesuch bestehen, obgleich er als Anwalt wußte, daß eine wahrheitsgemäße Angabe es mit Sicherheit unbegründet machte,

Die Frage zu \ beantworten, wie die Erklärungen des Angeklagten auszulegen sind, ist zunächst Sache des Tatrichters, das Revisionsgericht hat Zediglich nachzuprüfen, ob der Tatrichter gegen anerkannte kuslegungsgrundsätze und damit gegen das: ‚Recht verstoßen hat. Deshalb sind die kusführungen der Revision zur tatsächlichen Kürdigung unbeachtlich. Die rechtliche Beurteilung des ersten Richters 351 nicht nur zur Berichtigung, sondern auch ir übrigen. nicht zu beanstanden, Die AÄR Nr 1, euf die sich die Revision beruft, galt zur: Zeit der Aburteilung (27. Januar 1951) nicht i mehr), Banst ? dr 66‘ z£.

= & . ..

Die. Revision ist daher insoweit an sich unbegründet; gleichwohl. erfaßt, wie am Ende auszuführen ist, die Aufhebung dee Urteils bezüglich!der zweiten, zur Gesamtstrafenbildung herangesogenanStraft tat auch die vorliegende Straftat.

.. ET ofen jun

043 . Re ‘ . . R Fe . “ . . nv . “ ER EEE AUESEEENNSREFR

L} Rn. 2.43

PT 22

II. Nötigung

:4 1, Der Angeklagte. betätigt sich als Strafverteidiger.

\ Eine Frau VB war zusammen mit anderen Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Hehlerei verwickelt. Sie begab sich mit der Anklageschrift zum Angeklagten und

fragte ihn, was die Durchführung ihrer Verteidigung

i kosten würde. Er erwiderte, daß er ihre Behauptung,

es würde gegen sie allein verhandelt, erst nachprü-

fen müsse, Im bejahenden Fall müsse sie mit einem Ho-

norar von 200 DM rechnen. Frau WEB leistete darauf

eine Anzahlung von 40 DM. Der Angeklagte stellte an Hand

der Strafakten fest, daß gegen mehrere Beschuldigte ver-

handelt werde und daß für die Verhandlung mehrere Tage

‘. angesetzt waren. Er forderte deshalb die Werner brief-

lich auf, ihn zur Regelung der Honorarfrage und zur Be-

. sprechung des Akteninhalts aufzusuchen. Das tat die \er-

I ner zunächst. nicht, sie leistete. aber in der Kanzlei des Angeklagten weitere Anzahlungen. Erst als der Angeklagte ihr mitteilte, "er könne nicht den gesamten Akteninhalt im Kopfe haben, sie müsse in ihrem eigenen Interesse zur Rücksprache bei ihm erscheinen", suchte sie ihn wenige Tage vor der Hauptverhandlung auf. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte nichts von dem Honorar, sondern erörterte mit ihr nur den Akteninhalt und wies

‘sie darauf hin, daß er sie infolge anderer Geschäfte

* am ersten Verhandlungstage nicht vertrete, aber den Rechtsanwalt BEGEEREED als Vertreter schicken werde. Das geschah auch. Am ersten Verhandlungstage forderte Rechtsanwalt DO |) während der ersten Verhandlungspause die Werner auf, noch am selben Tage. für den Angeklagten 50 DM zu zahlen, widrigenfalls die Verteidi-

N . En en

«: .

ERTIRERKVENE 700 ei

pen “aetneheier «

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-10-24/2-str-238-51#rd_13

gung nicht weitergeführt werden würde. Der Angeklagte selbst kam auch hinzu und wiederholte diese Drohung. Als die WEB darauf hinwies, daß sie nicht sofort zahlen könne, erklärte der Angeklagte, er gäbe ihr Frist bis zum nächsten Morgen 8 1/2 Uhr, sonst würde er für sie am nächsten Tage nicht auftreten. Sie versprach nunmehr fristgemäße Zahlung und Rechtsanwalt DEEP trat für sie an diesem Tage weiter als Verteidiger auf. Sie jieh sich dann 50 Di und zahlte sie am anderen Morgen an den Angeklagten in seinem Büro, Er legte ihr einen Honorarschein über 400 Di zur Unterschrift vor. Als sie sich zunächst weigerte, ihn zu unterzeichnen, drohte er wieder mit Niederlegung der Verteidigung. “Unter dem Druck dieser Drohung und in Anbetracht der auch ihr bekannten Tatsache, daß sie in dieser Lage (angefangene Hauptverhandlung) einen anderen Verteidiger nicht mehr finden würde, hat sie unterzeichnet". Der Angeklagte verteidigte sie weiter. Die Wem 1eistete noch mehrere Teilzahlungen. Einschließlich des Honorars für ein Gnadengesuch (75 DM) hat sie im ganzen 260 DM gezahlt. 2

Das Landgericht legt die Verhandlungen zwischen dem Angeklagten und der WEB dahin aus, daß ein festes Honorar von 200. DM nicht vereinbart sei. Es findet in der oben erwähnten Ankündigung, die Verteidigung niederzulegen, die Drohung mit einem empfindlichen Übel und unterstellt die Zufügung dieses Übels dem § 240 Abs 2. Es verurteilt aus § 240 hinsichtlich der verlangten 50 DM und der Unterzeichnung des lionorar-

scheins, setzt eine Einzelstrafe von drei kionaten sowie

eine Gesamtstrafe von sieben Monaten fest.

vg .

u,

EN AR

eg Fr

na‘ e 04, ee zu - Ze; > . x . Ft u ro no ee. "uxz ar 3. Begb« . En er a. a SIR a ee gr Fi ee SLR Tape . N + un

“ . * [4 .

Re Te are n

2. Die Sachrüge hat, Erfolg.

E. a) Entgegen den Zweifeln der Revision ist § 240 StGB in der jetzigen Fassung anzuwenden, BGHSt 1, 85 und BEHSt 1, 18 ff, wo die gleichartige Frage für § 253 St@B

beantwortet wird. . i.

b) Die Verurteilung des Angeklagten hängt zunächst Ä von der Frage ab, ob die Ankündigung, die Verteidigung % niederzulegen, die Androhung eines empfindlichen Übels war und ob das Verhalten des Angeklagten rechtswidrig war, weil es dem gesunden Volksempfinden widersprochen. A. hätte, die Verteidigung niederzulegen, um eine weitere

“ Zahlung und die Unterzeichnung des Honorarscheins zu erzwingen. Beide Fragen bejaht die Strafkamer mit Recht.

= Der Senat braucht nicht ällgemein die Frage zu prüfen, in unter welchen Umständen ein Verteidiger, ohne sich dem Vorwurf der Nötigung auszusetzen, berechtigt ist, seine a weitere Tätigkeit und sein Auftreten in einer Strafver-Zu handlung von der Zahlung bestimmter Beträge abhängig zu : machen und wie weit er hierbei mit Drohungen gehen darf. Es kommt nur darauf an, ob das Handeln des Angeklagten bei der hier "gegebenen Gestaltung Nötigung war. Die unfangreichen Ausführungen der Revision zu der Frage, wie ein neubeauftragter Rechtsanwalt sich verhalten haben «würde, und wie die Rechtslage in diesem Falle zu beurteilen sei, sind also unerheblich. Die Strafkammer hebt zutreffend hervor, es müsse die besondere lage berücksichtigt werden, in der sich die Werner befunden habe. Es handelte sich für sie um ein "sehr gefährliches und schwerwiegendes Strafverfahren", das auch zu ihrer Verurteilung führte. Ihre Lage verschlechterte sich, wenn

.r on ver. . . . Draeer Pa BET | 5 %

Rechtsanwalt EEE oder der Angeklagte zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die Verteidigung niedergelegt hätten. Sie mußte sich dann verlassen und hilflos vorkommen; gerade einfachen Angeklagten - wie der m» einer Arbeiterfrau - gibt die Mitwirkung eines Verteidigers einen Halt und eine Stütze. Dabei ist von besonderer Bedeutung, daß der Angeklagte.erst in der ersten Verhandlungspause mit seinem Ansinnen an die Ws herantrat. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hätte sie in diesem Verhandlungsabschnitt keinen anderen geeigneten Verteidiger gefunden. Die Niederlegung wäre auch nicht nur eine Unannehmlichkeit gewesen, sondern hätte bei den festgestellten Umständen die Angeklagte auch seelisch erheblich beeinträchtigt; die Ankündigung des Übels machte sie daher in ihren Entschlüssen unfrei, das angeärohte Urteil war also empfindlich.

Das Verhaiten: des Angeklagten war verwerflich, weil er versuchte, in eigennütziger Weise die Notlage der WE Buszunützen. Nicht zu beanstanden ist daher die Auffassung der Strafkammer, die Niederlegung der Verteidigung hätte dem gesunden Volk sempfinden widerspro-.

chen. Serefle in “.

Belanglos” ist, ı wie viel der Angeklagte über die angezahlten 40 DM vor der Hauptverhandlung noch erhalten hat. Wesentlich ist dagegen, daß er vor der Hauptverhandlung mit der 2 nicht wieder über die Honorarfrage gesprochen, sondern nur den Akteninhalt mit ihr erörtert hat. Sie konnte daher, wie das Urteil folgert (UA S 15), nicht auf den Gedanken kommen, daß der Angeklagte na nach Beginn der Hauptverhandlung, die sein

Tate 25 1 2 12255 Ser Er x .

Vertreter zunächst ohne Vorbehalt wahrnahm, weitere Forderungen mit der Drohung verknüpfen würde, die Verteidigung niederzulegen.

. für die Anwendung des § 240 ist es unerheblich, ob das Honorar von 400 DM "mäßig" war, ob also die Forderung des Angeklagten begründet war. Die Rechtmäßigkeit einer Forderung schließt nicht aus, daß ihre Verfolgung unter § 240 fällt; namentlich kann eine Drohung, die für den Fall der Nichterfüllung einer Verbindlichkeit ausgesprochen wird, im Sinne des § 240 Abs 1 und 2. rechtswidrig sein. Auch braucht nicht untersucht zu werden, welche Rechte der Angeklagte gehabt hätte, wenn

© WED bewußt die Vereinbarung eines Honorars (vor der Hauptverhandlung) hintertrieben oder wenn sie den Angeklagten erst unmittelbar vor der Hauptverhandlung beauftragt hätte. Beide Möglichkeiten verneint die

Strafkammer,

Unrichtig ist die Ansicht der Revision, die Drohung mit einem empfindlichen Übel sei annähernd dasselbe wie die Drohung mit einem Verbrechen oder Ver- - gehen in N 24Ö aF. Der Gesetzgeber hat bewußt den vielfach nicht befriedigenden Tatbestand des § 240 auf Grund der jahrzehntelangen Erfahrungen völlig ungestaltet und geläutert- (vel die Ausführungen des er-

skennenden Senates zu der ähnlichen Frage bei N 253

BGEHSt 1, 18 ff).

e) Daß der Ingeklagte vorsätzlich, d.h. in Eenntnis der Tatsachen, welche die Strafbarkeit nach § 240 StGB begründen, gehandelt und die Tat so gewollt hat, - stellt das Urteil (S 15 UA) ausdrücklich fest, fügt

E we

7

- 10 -

dieser Feststellung jedoch an: "Wenn er glaubte, zu diesem Vorgehen gegen die Zeugin berechtigt zu sein, so wäre das ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, der sich auf die Wertung und Bewertung seiner ihm in tatsächlicher Be-

ziehung in vollem Umfange bekannten Handlungsweise bezog".

Darin kommt die Rechtsauffassung des Vorderrichters zum Zusdruck. daß das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei § 240 StGB nicht zum Vorsatz oder zur Schuld gehöre.

Der Senat hat in Yorliegender Sache in der Verhandlung vom 16. Oktober 1951 beschlossen, zur Klärung dieser in der Rechtsprechung und im Schrifttum bestrittenen Rechtsfrage und zur Fortbildung des Rechts in dieser Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 137 GVG den Großen Senat für Strafsachen anzurufen zur Entscheidung folgender Fragen: j

1. Gehört bei § 240 St@B nF zur Schuld nicht nur die Kenntnis der Tatsachen des N 240 Abs 2, sondern auch das Bewußtsein, daß die Tat techtswidrig ist;

2. Für den Fraıı der Bejahung der Frage zu ?): Handelt der Täter bei’ § 240 auch dann schuldhaft, wenn ihm das Bewußtsein.der Rechtswidrigkeit (in dem zu 1) bezeichneten Sinn) fehlte, wenn. dies: aber auf Fahrlässigkeit beruht. dar iger on

Der Große Senat für Strafsachen hat in der Sitzung vom 17; /18. März 1952 (GS$t 2/51) beschlossen:

"Bei s 240 StGB muß der Täter die Tatumstände, zu denen die Rechtswidrigkeit nicht gehört, kennen und außerdem das Bewußtsein haben oder bei gehöriger Anspannung des Gewissens haben: können,

u

3. H 4 8.

mit der Nötigung Unrecht zu tun",

en El DR? 7 fe at - - 2,7 Ei a zn Er, DE

Auf die Entscheidung und ihre Begründung (BGUSt

Den Matsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lassen sich keine hinreichend sicheren Feststellungen darüber entnehmen, ob der Angeklagte das Bewußtsein, mit der Nötigung Unrecht zu tun, gehabt hat oder ob er dieses Bewußtsein bei gehöriger Anspannung des Gewissens hätte haben können.

.. ”

RE

2 2, '94 £f) wird Bezug genommen.

ir Die Entscheidung des Großen Senats ist in der vorra liegenden Sache für den erkennenden Senat gemäß $ i38 ir Abs 3 GVG bindend.

&

Das Urteil war asher insoweit ‚aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit für den Tatrichter Gelegenheit besteht, die nach der Entscheidung des Großen Senats erheblichen Feststellungen zur inneren Tatseite nachz uholen. Darüber hinaus war im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 3!. Dezember 1949 das Urteil, im Ganzen aufzuheben, da die Verurteilung zu I *nur Bestand haben 'kann, wenn im ‚Endergebnis auf eine. sechs Monate Gefängnis. übersteigende Gesamtstrafe erkannt würde. Die Techtsfehlerfreien Feststellungen des Verderrichters zur Schuld- „nd Straffrage der ersten

Straftat (Falsche eidesstattliche Versicherung) müssen aufrecht erhaiten bleiben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Sauer Dr, Ludwig Dr. Ortliet

rn

4

2 K)

ee