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BGH Entscheidung vom 09.10.1952 – 5 StR 433/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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M 5 str 433/52 2249 059

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Heinz K (EEEEEEEEED

aus DEEERENENEEEENEEED , TEEEBStrane BB, geboren am (NEED 919 ir. voEEEEEEEEE

wegen Meineids u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr.Waschow Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von dechts wegen -

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Gründe;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids und Siegelbruchs zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Beine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Am 1.März 1950 pfändete der - inzwischen verstorbene - Obergerichtsvollzieher OD vei dem Angeklagten "das gesamte ererbte Uhrmacherwerkzeug, darunter eine Reinigungsmaschine, 650 Aufziehwellen und 700 Uhrgläser verschiedener Größen". Die Pfändung wurde nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils "dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher die Gerätschaften zusammenstellte und an sichtbarer Stelle, nämlich an den zusammengestellten gepfändeten Sachen, eine Pfandanzeige befestigte.

Die Pfandanzeige .. enthielt .. den .. Hinweis, daß ein Abreißen, Beschädigen oder Verunstalten der Pfandanzeige bestraft werde. Im April 1950 veräußerte der Angeklagte die gepfändeten Gegenstände zum Preise von 200 bis 300 DM, nachdem er die Pfandangeige abgenommen und zu seinen Akten genommen hatte."

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Verurteilung wegen Siegelbruchs zu tragen. § 136 StGB setzt voraus, daß der Täter ein amtliches Siegel - wozu freilich auch eine befestigte Pfandanzeige gehört - "erbricht, ablöst oder beschädigt", Der Tatbestand des Ablösens, der hier allein in Betracht kommt, erfordert, daß das Pfandzeichen befestigt war. Da der Angeklagte das bestritt, 8°- nügte es nicht, die "Befestigung" lediglich mit diesem

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einen Worte, das dem vorgedruckten Pfändungsprotokoll entnommen ist, zu Innzeichnen. Das reicht um so weniger aus, als in keiner Weise ersichtlich ist, wie die Pfandanzeige "an" den überaus zahlreichen kleinen Teilen befestigt gewesen sein soll. Erforderlich wäre eine mechanische feste Verbindung der Pfändungsanzeige mit ihrer Unterlage; es müßte festgestellt werden, welches diese Unterlage war.

In diesem Zusammenhang greift auch die Aufklärungsrüge der Revision durch. Der Verteidiger hatte in einer Schutzschrift vom 5.Dezember 1951 vorgetragen, der Gerichtsvollzieher habe sich dauit begnügt, dem Angeklagten eine Bescheinigung zu erteilen", daß die Sachen gepfändet seien. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer sich veranlaßt sehen müssen, die "Bescheinigung" (nänlich die Pfandanzeige) in Augenschein zu nehmen, um festzustellen, ob sie "befestigt" gewesen und daher "ahgelöst" worden sein konnte. .;ine solche Aufklärung war um so dringender geboten, als der Angeklagte sich - wie die dienstliche Äußerung des Staatsanwalts ergibt - bei seiner Vernehmung ausdrücklich auf Schriftstücke berufen hat, die er nicht vorweisen könne, da sie sich in.den Haridakten seines Verteidigers befänden, der, noch eintreffen: weräe. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammner. es nicht dabei bewenden lassen,daß der unverteidigte Angeklagte keinen förmlichen Beweisamtrag stellte. .s gehört zur Aufklärungspflicht des Gerichts, den Angeklagten zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen. Besonderer Sorgfalt bedurfte es hier schon deshalb, weil der Angeklagte sich für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung nicht mehr auf das Zeugnis des Gerichtsvollziehers berufen konnte.

Nach der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalte hat der Angeklagte in der Hauptverhanilung behauptet, er habe die Pfandanzeige lose auf dam Tisch vor dem zusammengestellten Werkzeug liegend vorgefunden. Für die erneute

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Verhandlung wird die Strafkammer deshalb auf folgendes

hingewiesen. Loses Hinlegen der Pfandanzeige hätte keine Pfändung bewirken können. Denkbar ist aber auch eine Art dur Befestigung, die zwar zu einer vollstreckungsrecht-

. lich wirksamen Pfandverstrickung führte, mit deren Be-

seitigüng der Angeklagte sich aber trotzdem nicht strafbar gemacht zu haben braucht. Zum äußeren Tatbestand des

$ -136 StGB genlgt zwar einfaches "Ablösen". Da auf der Pfandanzeige selbst jedoch nur das "Abreißen, J3eschädigen oder Verunstaiten" als strafbar bezeichnet ist, würde es einer besonderen Erörterung über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit beüirfon,wenn der Angeklagte die Anzeige zwar "abgelöst", aber nicht "abgerissen" hätte. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte nach den ausäricklichen Feststellungen der Strafkammer nicht die Absicht, offenbar aber auch nicht einmal den Vorsatz gehabt hat, die: Pranag1Äubigerin zu schädigen.

Verfahrensrechtlich wird darauf hingewiesen, daß Urkunden, die gemäß § 251 Abs.2 StPO verwertet werden sollen (wie hier das Pfändungsprotokoll), zur Vermeidung von Rügen verlesen werden müssen, es genügt nicht, sie "zum Gegenstand der Verhandlung" zu machen.

II.

Der Angeklagte hatte der. Vernieterin Schliephaken, die Mietforderungen von etwa 100 DM gegen ihn hatte, "zur Sicherheit zwei goldene Uhren übergeben", worauf sie die übrigen eingebrachten Sachen freigab. Als er später auf Verlangen eines anderen Gläubigers den Yffenbarungseid leisten mußte, erwähnte er die beiden Uhren in dem Vermögensverzeichnis nicht, Das Landgericht hat darin, daß er den Rückgabeanspruch verschwiegen habe, eine bewußte Unrichtigkeit erblickt und ihn wegen Meineids verurteilt.

Hier reichen die Feststellungen zum inneren Tatbestand nicht aus. Das angefochtene Urteil 1äßt

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nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff des Neineidsvorsatzes ausgegangen ist. Sie will den Vorsatz daraus folgern, daß die Einleitung und die Erläuterungen in dem Vordruck zum Vermögensverzeichnis "ausdrücklich und eingehend", "eindeutig und leicht verständlich" seien. Sie stellt den Wortlaut dieses Vordrucks zwar nicht fest; indessen ist er beim Senat gerichtsbekannt. Die Einleitung spricht von Gegenständen, "die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zum Schein veräußert sind"; sie hebt hervor, daß "die Forderungen auf Rückgewähr dieser Gegenstände unter B Nr.3 näher anzugeben" seien. Hier ist also von Gegenständen, die zur Sicherung übereignet sind, ebensowenig die Rede wie von solchen, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen; letztere sind nicht "verpfändet".

Der Vordruck zu B Nr.3 lautet: "Forderungen auf Rückgabe von Sachen, die in Verwahrung gegeben, verliehen, vermietet, verpfändet, zur Sicherung übereignet, zum Schein veräußert oder auf Abzahlung verkauft sind". Auch hier fehlen - dem Wortlaut nach - die Gegenstände, die einem Vermieterpfandrecht unterliegen.

Die Strafkammer hat nicht aufgeklärt, ob die Uhren zur Sicherung übereignet, verpfändet oder noch Gegenstand des Vermieterpfandrechts waren. Allerdings würde die bedingte Forderung auf Rückgabe objektiv in jedem dieser drei Fälle zum Vermögen des Angeklagten gehört haben; für den dritten Fall fehlte es aber an einer "ausdrücklichen", "eindeutigen" Belehrung in dem Vordruck. Hier würde also die Begründung, die das angefochtene Urteil für den Vorsatz des Angeklagten

gibt, nicht zutreffen.

Auch wenn aber die Uhren zur Sicherung übereignet oder verpfändet gewesen sein sollten, so besagte der Wortlaut des Vordrucks nur, daß "Forderungen auf Rückgabe" anzugeben waren. Nun ist es zwar für einen Juristen unzweifelhaft, daß unter den Begriff der "Forderungen" auch bedingte Forderungen fallen. Für einen Laien versteht sich das aber nicht von selbst, Im Sprachgebrauch des täglichen Lebens ist es durch-

aus nicht allgemein üblich, bedingte Forderungen schlechthin als "Forderungen" zu bezeichnen. Das liegt auch für einen intelligenten Eidespflichtigen nicht ohne weiteres nahe. Gerade der intelligente Laie mag glauben, es sei hier von unbedingten "Forderungen auf Rückgabe" die Rede, also von Fällen, in denen der gesicherte Gläubiger schon jetzt keinen Anspruch mehr auf die Sicherung habe. Auf diesen Gedanken kann er schon um deswillen kommen, weil hier den verpfändeten Sachen die in Verwahrung gegebenen und verliehenen, den zur Sicherung übereigneten die zum Schein veräußerten Sachen an die Seite gestellt sind, also solche, bei denen eine unbedingte und unbefristete Forderung auf Rückgabe besteht.

Die Strafkammer hätte also prüfen müssen, ob der Ange-

klagte unter "Forderungen auf Rückgabe" auch bedingte Forde-

rungen mitverstanden hat. Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Angeklagte sich 1950 - also vor, während und nach der Tatzeit -— "in großer wirtschaftlicher Bedrängnis befunden hat". Daraus ergibt sich fast zwangsläufig, daß

der Angeklagte kaum annehmen konnte, er werde die Bedingung jemals erfüllen können, unter der ihm jener Rückgabeanspruch zustand. Unter diesen Umständen wird es besonders eingehender Erörterung bedürfen, ob er trotzdem wußte, daß der Rückgabeanspruch zu seinem Vermögen gehörte.

Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß irgendein vernünftiger Beweggrund, aus dem der Angeklagte die Forderung auf Rückgabe der beiden Uhren hätte verschweigen können, nicht ersichtlich ist. Wenn die Gläubigerin SuiED ein Pfandrecht an ihnen hatte, konnte er die Pfandverwertung ohnehin nicht hindern. Der Beweggrund gehört zwar nicht zum Tatbestand des Meineides; er braucht deshalb nicht dargetan zu werden. Wo aber überhaupt kein denkbarer Beweggrund zu finden ist, bedarf zum mindesten der innere Tatbestand einer besonders sorgfältigen Feststellung.

Die erneute Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, nochmals zu überprüfen, ob wirklich aus der Intelligenz und dem Bildungsgrad des Angeklagten Schlüsse zu

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seinen Ungunsten gezogen werden können. Er hat es in geradezu auffallender Hilflosigkeit unterlassen, sich mit den gegebenen Rechtsmitteln dagegen zur Wehr zu setzen, daß die

.Gläubigerin SC; die mit zwei goldenen Uhren für

ihre Forderung von 100 DM allem Anschein nach mehr als ausreichend gesichert war, außerdem noch durch den Gerichtsvollzieher eine zwei- bis dreifache Überpfändung vornehmen ließ. -

Die Revision hat es nicht als einen Verfahrensverstoß gerügt, daß die Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung in Abwesenheit des Verteidigers stattgefunden hat. Für die erneute Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß beim Nichterscheinen des Wahlverteidigers gemäß § 140 Abs.2 StPO von Amts wegen geprüft werden muß, ob nicht wegen der

: Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines ' Verteidigers notwendig ist und deshalb notfalls ein Pflicht- .‚verteidiger bestellt werden muß. Das wird gerade bei Meineid,

insbesondere wenn es sich um einen Offenbarungseid handelt, nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können.. Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, daß der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, sich richtig. zu verteidigen. Das gilt hier selbst für den Siegelbruch, wobei der Angeklagte den sich aufdrängenden Beweisamtrag nicht ‚- jedenfalls nicht in rechter Form -— zu steilen gewußt hat.

Dr. Neumann Serstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schnidt