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BGH Entscheidung vom 01.06.1962 – 4 StR 97/62

4. Strafsenat

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2149 025

4_StR 97/62

Im Namen des Yolkes

In der Strafsache gegen

den Schrotthändler Siegfried H iD aus vB, dort

geboren am «EHRE 1933,

wegen fahrlässigen Falscheides

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 20. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das

Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe?

Das Landgericht hat den des Offenbarungsmeineids Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.

1, In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision neben angeblichen Verstößen gegen die richterliche Aufklärungspflicht, daß dem Angeklagten nicht gemäß § 140 Abs. 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist. Sie meint, sowohl die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat wie auch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage hätten das gefordert. Die Rüge greift durch.

Ausweislich der Akten hat der Angeklagte in einer an 1. August 1961 bei Gericht eingegangenen Eingabe um die Beiordnung eines Pflicht verteidigers gebeten (Bl. 61 d.A.). Der Antrag ist nicht beschieden worden, jedoch findet sich in der Sitzungsniederschrift über die (vertagte) Hauptverhandlung vom 3. August 1961 ein Vermerk, demzufolge der Angeklagte auf Befragen und nach Belehrung über die Fristversäumnis hinsichtlich seines Antrags auf Bestellung eines Pflichtverteidigers erklärt hat, daß er diesen Antrag 'äs gegenstandslos betrachte" (Bl. 57 R d.A.). Der Angeklagte blieb in jener Hauptverhandlung und in der endgültigen Hauptverhandlung vom 20. November 1961 ohne Verteidiger.

Diese Sachbehandlung legt den Verdacht nahe, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Beioränung eines

Verteidigers von Amts wegen nicht geprüft oder deren Voraussetzungen verkannt hat. Gegenstand der Anklage war ein Verbrechen, das mit Zuchthaus, bei mildernden Unständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, und mit schweren Nebenfolgen (§ 161 Abs. 1 StGB) bedroht ist. Daß der Angeklagte es unterlassen hat, fristgerecht von seinem Recht Gebrauch zu machen, nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Beiordnung eines Verteidigers zu beantragen, war kein Grund, die Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO nicht zu erwägen, zumal die Versäumung der Antragsfrist des § 140 Abs. 3 StPO darauf zurückzu-

“ führen sein kann, daß die Anklageschrift dem Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern zu Händen seines Vaters zugestellt worden ist (Bl. 31 ä.A.) Wie der Bundesgerichtshof schon in BGHSt 6, 199 näher dargelegt hat, ‘arf in Strafkammersachen des ersten Rechtszugs nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden. Das gilt besonders dann, wenn der Angeklagte des Meineids beschuldigt wird (vgl. BGH

4 StR 417/60 vom 9. Dezember 1960), und hier wiederum vornehmlich dann, wenn es sich um einen Offenbarungseid handelt, weil dessen tatsächliche und rechtliche Beurteilung häufig erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringt und weil sich ein rechtsunkundiger Angeklagter deshalb kaum selbst sachdienlich verteidigen kann (BGH 5 StR 433/52 vom 9. Okber 1952; vgl. auch BGH NIW 1955, 116 Nr. 25, BGH IM Nr. 16 zu § 140 StPO, BGH 4 StR 136/57 vom 9. Mai 1957). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nicht auf freiem Fuß war (er befand sich in anderer Sache in Strafhaft Bl. 47, 48, 56, 73,

73 a d.A.) und daher auch in der persönlichen Vorkbereitung seiner Verteidigung möglicherweise behindert war.

Wenn der Vorsitzende dem Beschwerdeführer gleichwohl keinen Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt hat, ohne hierfür einen Grund festzuhalten, so ist die Annahme gerechtfertigt, daß er entweder die genannte Vorschrift übersehen oder sich nach der "Erledigung" des Antrags des Angeklagten vom 1. August 1961 zu einer erneuten Prüfung der Verteidigerfrage nicht verpflichtet gefühlt oder aber die Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO infolge Verkennung der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage nicht für notwendig erachtet hat. Das ist ein Verfahrensfichler, der zur Aufhebung des angefochtenen Urteils zwingt, weil nicht auszuschließen ist, daß die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätte.

2. Einer Prüfung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht mehr. Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung zu prüfen und es gegebenenfalls zu berücksichtigen. Gegenüber dem Einwanä der Revision, die Erwerbstätigkeit des Angeklagten und die ihm daraus zufließenden Einnahmen

seien kein: offenbarungspflichtiger Vermögenswert gewesen, wird auf das (unveröffentlichte) Urteil des Senats vom 18. März 1960 (4 StR 47/60) hingewiesen.

Krumme Sauer Martin Flitner Börtzler