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BGH Urteil vom 26.09.1952 – 2 StR 307/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StcB § 263 we; Rechtssatzt Wer den Richter durch unwahre Angaben im Prozess a
täuscht, um einem rechtlich begründeten, aber möglicherweise, etwa wegen Beweieschwierigkeiten gefährdeten Klageanspruch zum Erfolg zu verhelfen, ist weder wegen vollendeten noch wegen versuchten Betrugs strafbar (entgegen RGSt 72, 133, 136) .-
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Aktenzeichens 2 StR 307/52
Urteil vom 19. September 1952 LG Oldenburg [73
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Im Namen des Volkes
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die Wirtschafterin Elfriede D EEE aus
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wegen falscher uneidlicher Aussage
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1952, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Dotterweich „Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter erst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 31. Januar 1952
1. dahin geändert, dass die Verurteilung wegen ver- . suchten Betrugs entfällt,
2. im Strafausspruch aufgehoben; in diesem Unfangwird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Sie sagte vor dem Amtsgericht in Nordenham als Zeugin im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den von ihr als Erzeuger angegebenen Egon HfBuneidlich aus, sie habe mit dem von HD als Mehrverkehrszeugen benamiten DEE nicht geschlechtlich verkehrt. In Wirklichkeit hatte sie, wie das Landgericht auf Grund ihrer und des DO Angaben fire rwiesen erachtet, mindestens einmal auch mit diesem Geschlechtsverkehr; allerdings hält die Strafkammer es auf Grund der insoweit übereinstimmenden Bekundungen beider für unwiderlegt, dass dieser Geschlechtsverkehr einige Wochen vor Beginn der Empfängniszeit stattfand.
Die Revision wendet sich, und zwar aus sachlichrechtlichen Gründen, nur gegen die Verurteilung wegen Betrugsversuchs.. Trotzdem erfasst sie den gesamten Schuldspruch. Denn eine Revision kann auf den Schuldspruch wegen einer von mehreren rechtlich zusammentreffenden Straftaten nicht wirksam beschränkt werden.
Die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage ist offensichtlich fehlerfrei. Dagegen muss die zusätzliche Verurteilung wegen versuchten Betrugs wegfallen,
Die Angeklagte war bei ihrer Vernehmung der festen Überzeugung, dass nur Eier Erzeuger ihres Kindes sei. Dennoch leugnete sie den Geschlechtsverkehr mit Die und zwar deshalb, weil sie befürchtete, dass Hg" even-
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tuell von der Zahlung des Unterhalts frei käme", wenn sie den Geschlechtsverkehr mit DEE zugebe. Sie wollte dennach die Prozesslage ihres Kindes günstiger gestalten. Dem entsprach andererseits in ihrer Vorstellung eine Verschlechterung der Aussichten Hgps, eine Abweisung der Klage zu erzielen.
Das Reichsgericht hat in R6GSt 72, 133, 136 ausgeführt, der vielleicht sonst richtige Grundsatz, dass die Ordnungswidrigkeit eines zur Erlangung eines Vermögensvorteils gebrauchten Mittels ihn noch nicht zu einem rechtswidrigen mache (RGSt 64, 344), gelte keinesfalls für Täuschungen innerhalb eines Rechtsstreits; denn der Vermögenswert eines streitbefangenen Anspruchs könne nicht losgelöst von der jeweiligen Verfahrenslage gedacht und bestimmt werden. Dabei mache es keinen Unterschied aus, ob die Streitpartei, deren Antrag wirklich oder in der Meinung des Täuschenden begründet ist, chne dessen irreführenden Angaben mit Sicherheit oder nur mit Wahrscheinlichkeit unterliiege. Auch dann nämlich, wenn der Ausgang des Rechtsstreits nur zweifelhaft sei, der Täuschende aber durch seine unwähren Behauptungen der von: ihm begünstigten Partei einen sicheren Sieg verschaffen wolle, richte sich sein Vorsatz auf eine Vermögensbeschädigung des anderen und auf einen ihr entsprechenden. rechtswidrigen Vermögensvorteil des einen Teiles.
an + Dieser Entscheidung ist allerdings darin zuzustimre . men, dass eine vom Schuldner bestrittene oder in einen Hin, Rechtsstreit befangene Forderung nicht den gleichen wirt-Pr schaftlichen Wert verkörpert wie eine vom Schuldner anerkannte oder gar freiwillig erfüllte. Demgemäss erlangt
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dann, wenn ein rechtlich begründeter Anspruch Gegenstand eines Rechtsstreits geworden ist, die Prozesspartei einen Vermögensvorteil, die ihre Aussichten auf einen Sieg verbessert und ihren, wenn auch begründeten, aber möglicherweise, etwa infolge Beweisschwierigkeiten gefährdeten Anspruch zum sicheren Erfolg verhilft, Tut sie dies durch unwahre, den Richter täuschende Angaben, so verstösst sie gegen ihre Yahrheitspflicht (§ 138 Abs 1 ZPO) und macht sich; wenn sie ihre Angaben beeidet, des Meineids schuldig. Tut dies zu ihren Gunsten ein anderer, so ist er immer, sei es wegen uneidlicher oder wegen eidlicher Falschaussage strafbar. Darin aber erschöpft sich in der Regel die strafrechtliche Bedeutung solchen Verhaltens. Den Tatbestand des Betrugs erfülit es nicht. Denn hiefür ist er- BE, forderlich, dass der Täter einen rechtswidrigen Vermögens- Tr H vorteil für sich oder einen anderen erstrebt. Dafür, ob a + ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist oder nicht, ist allein das sachliche Recht massgebend, Ist darnach ein vermögensrechtlicher Anspruch begründet, so wird er nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Berechtigte unerlaubter Mittel bedient, um etwaige Schwierigkeiten, die der Verwirklichung seines Anspruchs ‚entgegenstehen, zu beseitigen. An diesem allgemein anerkannten Grundsatz muss auch dann festgehalten werden, wenn sich der Berechtigte oder zu seinen Gunsten ein anderer unredlicher, auf Täuschung des Richters zielender Mittel in einem Rechtsstreit be- , dient. Die Begründung, mit der das Reichsgericht in Rast 72, 133 ff hiervon für den Fall der Unehrlichkeit im Pro-. zess abweicht, vermag nicht, zu überzeugen. Sie vermischt in unzulässiger Weise das Ziel.ider Handlung mit den zu Bei ner Erreichung angewandten Mitteln. Entspricht das von en... nem Täter verfolgte Ziel-der Rechtsordnung, so kam es kei-
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nesfalls schon dadurch, dass rechtswidrige Nittel zu seiner Verwirklichung angewandt werden, selbst rechtswidrig
streit, die einem begründeten Anspruch zum Siege verhilft oder verhelfen soll, Denn auch hier bleibt die Täuschung des Richters ein zwar besonders verwerfliches, aber doch nur ein Mittel im Dienste eines berechtigten Anspruchs.
Die gegenteilige Auffassung würde den Begriff der Rechtswidrigkeit im Sinne des § 263 StGB in unannehmbarer Weise ausweiten, Vermutlich liess sich das Reichsgericht in R6St 72, 133 ff von dem Bestreben leiten, den Schutz der Rechtspflege gegen Täuschungen des Richters zu verstär-
schützen sollen, sind für jenen Zweck vom Gesetz nicht geschaffen worden.
Im vorliegenden Falle muss zugunsten der Angeklaß, ten davon ausgere mgen erden, Nası der Unterhaltsan-. . spruch ihres Kindes begründet war, "zumindest aber,. dass sie einen Sachverhalt ‚annahn; aus dem sich die Begrüßi
detheit des Anspruchs ergab, ‚Demnach ist der Nachweis dass. ihr Vorsatz auf einen rechtspidrigen Vermögensyor:
o Diese zusätzliche Verurteilung hat offensichtlich das Strafmass zu ihrem Nachteil beeinflusst.
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Dr. Hoericke Dr. Dotterweich Werner Dr, Sauer Dr. Ludwig
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