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BGH Urteil vom 04.11.1952 – 2 StR 52/52

2. Strafsenat

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im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen _

f den Friseur Arthur U EEE zu: EEE, zeboren am ED 1896 in re

wegen Meineids u.a:

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. kMoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

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- „Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. November 1950 mit den Feststellungen aufge- . hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen -

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids und wegen einer falschen uneidlichen Aussage, jeweils in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung, verurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

Die Verurteilung wegen Heineids setzt voraus, dass der mäter vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle vorsätzlich falsch schwört. Der in § 325 Abs 3RAbgO vorgesehene Offenbarungseid des Steuerpflichtigen ist vom Finanzamt abzunehmen. Nach dem demals geltenden § 29RAbgO konnte der Vorsteher des Finarzamtes mit der Abnahme einen anderen Beamten beauftragen. Dass der Zeuge, Regierungsrat IB, zur Abnahme des vom Angeklagten geleisteten Offenbarungseides durch allgemeinen oder besonderen Auftrag des Vorstehers. des Finanzamtes bestimmt worden war, stellt das Urteil dber nicht fest. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids und der damit in Tateinheit angenommenen Abgabenhinterziehung.

Bei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer auch Gelegenheit haben auf das neue, auf tatsächlichen Gebiet liegende Vorbringen der Revision einzugehen, der Angeklagte habe ‘das Rundfunkgerät zwar 1938 für sich gekauft, aber im Jahre 1941 seiner Tochter zu Eigentum übertragen. Kommt sie dabei wieder zur Überzeugung, dass der Angeklagte falsch geschworen hat, ohne jedoch feststellen: zu können, dass Regierungsrat Lake zur Abnahme des Eides beauftragt war, käne" Verurteilung wegen versuchten Meineids in Frage, falls er Tatsachen angenommen hat, die das Merkmal der zuständigen Behörde ergeben (BGHSt 1, 13, 16). Wird der Angeklagte wegen

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Meineids oder versuchten jneineids bestraft, besteht gegen die Annahme kein Bedenken, dass er sich durch dieselbe Handlung einer versuchten Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass eine Steuerhinterziehung auch noch im.Beitreibungsverfahren aadurch begangen werden kann, dass der Steuerpflichtige durch eine Täuschungshandlung und Herbeiführung eines Irrtuns Vermögenswerte dem Zugriff der Steuerbehörde entzieht, damit unter Eingriff in den regelmässigen Verlauf eine Beitreibung vereitelt und somit Steuereinnahmen verkürzt

(RG in RStBl 1936 Nr 58, Urteil vom 19. Oktober 1936 und 1938 Nr 85, Urteil vom 29. August 1938).

.Die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Abgabenhinterziehung nicht bestehen bleiben kann. würde die Straf- .; kammer bei der neuen Verhandlung feststellen, dass der An- F . geklagte das Eigentum am Rundfunkgerät seiner Tochter rechtswirksam übertragen hatte, würde eine versuchte Abgabenhin- E terziehung nicht vorliegen. Der Angeklagte hätte zwar ein Täuschungsmittel, die unwahre Behauptung über den Erwerb des Gerätes im Jahre 1941, angewandt, dadurch aber einem begründeten Anspruch zum Erfolg verhelfen wollen. Antspricht aber das vom Täter verfolgte Ziel der ‚Rechtsordnung, wird “es nicht dadurch rechtswidrig, dass zu seiner Verwirklichung” rechtswidrige Wittel angewendet werden (36H 2 StR 307/52, Urteil vom 19. September 1952, zum Abdruck bestimmt). Die Strafkammer hat rechtlich zutreffend Tateinheit zwischen der versuchten Abgabenhinterziehung und, der falschen uneidlichen Aussage angenommen. Die Aufhebung des Urteils

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wegen der versuchten Abgabenhinterziehung ergreift daher

auch die rechtlich fehlerfreie Verurteilung wegen derfalschen uneidlichen Aussage.

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Dr. loericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Ludwig Dr. Ortlieb

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