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BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 5 StR 104/53
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2269 015 5 StR 104/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Malermeister Josef IL un au: a geboren am EB 1915 in su,
wegen Meineides u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Slemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 7.November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sach" verständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des An- . geklagten. Sie hat Erfolg.
I.
Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte hat in den Jahren 1950/51 ein Mietshaus mit sechs Wohnungen und zwei Läden errichtet. Im Herbst 1950 verhandelte der Reichsbahnbeamte a.D. Sb nit dem Angeklagten über die Vermietung einer Dachgeschoßwohnung in diesem Hause. Das Haus wer damals noch nicht fertig. SER bezog zunächst ein Zimmer im Erdgeschoß. Nachdem die für ihn vorgesehene Dachgeschoßwöhnung fertig war, bezog er diese im Februar 1951. Im Herbst 1950 zahlte Sl an den Angeklagten insgesamt 500.- DM. Der Angeklagte gab ihm vereinbarungsgemäß eine Quittung über einen Betrag von 100.-IM, der als Baukostenzuschuß bezeichnet wurde und nach den Vereinbarungen der Parteien auf die Miete verrechnet werden sollte.
Im Frühjahr 1951 kam es zwischen SB und dem Angeklagten zu Zwistigkeiten. In einem Rechtsstreit gegen den Angeklagten vor dem Amtsgericht Hildesheim verlangte Sg Feststellung eines ermäßigten Mietzinses und Rechnungslegung über die Nebenabgaben. Im Laufe des Rechtsstreites erweiterte SW sein Klagebegehren auf Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von 400.- DM nebst Zinsen, Diesen Anspruch begründet er damit, er habe dem Angeklagten für den Wiederaufbau des Hauses einen Betrag von 400.- DM zur Verfügung gestellt. Es sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß dieser Betrag dem Angeklagten nur dann verblei-
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ben solle, wenn ihm, dem Schulz, die Wohnung bis zum 1.10. 1950 bezugsfertig übergeben würde. Da dies nicht geschehen sei, habe er einen Rückforderungsanspruch. Der Angeklagte bestritt in einer Reihe von Schriftsätzen, einen Betrag von 400.- IM als Baukostenzuschuß erhalten zu haben. In einem dieser Schriftsäize heißt es auch, der Kläger habe ihm keinen Betrag an Baukostenzuschuß oder Darlehn oder was es immer auch sein mag, gegeben. Das Amtsgericht lehnte ein Armenrechtsgesuch des SB, soweit der Anspruch auf Zahlung von 400.-- DM in Betracht kam, ab, auf Beschwerde des SB perilligte ihm das Landgericht das Armenrecht mit folgender Begründung:
"Daß der Kläger dem Beklagten einen Baukostenzuschuß von 400.- Dü (außer der vom Beklagten zugegebenen Zahlung von 100.- DM, die der Kläger als Mietvorauszahlung berechnet) gegeben habe, hat der Kläger unter Beweis gestellt. Das Verlangen auf Rückzahlung eines solchen Baukostenzuschusses, wenn der Vermieter das Mietverhältnis bereits nach einigen Monaten kündigt, erscheint nach Treu unäü Glauben erfolgversprechend."
Der Angeklagte wurde nunmehr als Partei über die Frage
des Baukostenzuschusses vernommen und sagte folgendes aus:
"Von dem Kläger habe ich lediglich einen Mietvorschuß von 100.- DM erhalten. Es ist nicht wahr, daß ich bei Zahlung dieses Mietvorschusses am 4.9.1950 oder sonst noch weitere 400.- DM, angeblich in 50.- D4-Scheinen, als verlorenen Baukostenzuschuß bekommen habe. Ich bin bereit, dieses zu beeidigen."
Auf diese Aussags wurde der Angeklagte vereidigt.
Schulz wurde mit seiner Klage abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig:
Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe neben den 100.- DM, für die er die Quittung ausgestellt hat, einen weiteren Betrag von 4C00.- IM von SB; und zwar als geschenkten oder verlorenen Baukostenzuschuß erhalten. Das _ habe der Angeklagte auch gewußt. Hilfsweise setzt sie sich mit der Schutzbehauptung des Angeklagten auseinander. Dieser hat im Strafprozeß eingeräumt, von Sb an demselben
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Tage, ‚an dem’er die .100.- DM erhalten hat, auch noch einen Betrag von 400.- DM erhalten zu haben, aber erklärt, es habe, sich insöweit um ein Geschenk des _) aus Dankbarkeit dafür gehandelt, daß er, der. Angeklagte, dem Schulz bis zur Beziehbarkeit der gemieteten Dachgeschoßwohnung
ein Zimmer im Erdgeschoß zur Verfügung gestellt habe, Die Strafkammer führt aus, auch wenn man dieser Einlassung des Angeklagten folgen wollte, sei der von ihm geleistete. Eid falsch. Der Angeklagte sei sich auch bewußt gewesen, daß.es auf die Tatsache der Hingabe und Empfangnahme des Betrages: an sich angekommen sei, gleichgültig welche rechtliche Bedeutung dieser Zuwendung zugekommen sei.
Der. Angeklagte habe sich daher des Meineides schuldig gemacht. Er habe sich außerdem durch sein gesamtes Prozeßverhalten, insbesondere durch scine falsche Aussage,äuch eines Betruges schuldig gemacht. Er habe durch seine: une richtige, mit einen Eid erhärtete Parteibehauptung in. den Richter eine faische Vorstellung erweckt, die dazu- geführt habe, daß dieser durch Abweisung der Klage eine das Ver- . mögen des Sg nindernde Entscheidung traf. Mit an Sicher- 'heit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre das Gericht, falls der Angeklagte seiner Wahrheitspflicht nachgekommen wäre, zu einer anderen Entscheidung gekommen und hätte zumindest teilweise dem Anspruch stattgeben müssen, Der Angeklagte habe sich bei seiner bewußt falschen Darstellung von der Absicht leiten lassen, sich durch Erlangung eines auf falschen Voraussetzungen beruhenden, für ihn günstigen Ur- .. teils einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen... Er sei sich bewußt gewesen, daß er, "falls er den wahren .\ Sachverhalt zugeben würde, dieselbe Entscheidung nicht oder nicht mit derselben Sicherheit erreichen würde. j
II.
Verfahrensrechtlich rügt die Revision, die 'Strafkammer habe ihre Feststellungen nicht auf die Aussage des Schulz stützen dürfen, da‘ sle von einer Beeidigung dieses Zeugen
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nach § 61 Absı2 StPO Abstand genommen habe. Die Strafkammer hat die Nichtbeeidigung des Zeugen im Urteil damit begründet, es sei immerhin die Besorgnis nicht von der
Hand zu weisen, daß der Zeuge bei seinem schon vorgeschrittenen Alter infolge einer gewissen verständlichen Voreingenommenheit gegen den Angeklagten unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Vorgänge schon weiter zurückliegen, einzelne Nebenpunkte nicht mehr genau im Gedächtnis behalten haben könnte.
Die Strafkammer durfte trotz der Nichtbeeidigung des Zeugen und ihrer Begründung dessen Aussage in wesentlichen Punkten zugrundelegen (vgl. UIGSt 68, 312; BGH 1 StR 173/51 vom 18.5.1951), zumal diese Aussage nach den Ausführungen der Strafkammer noch durch die Bekundungen anderer Zeugen gestützt wird.
1.) In sachlichrechtlicher Hinsicht bestehen gegen die Verurteilung wegen Meineides keine Bedenken. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit ausschließlich in gegen die tatsächlichen Feststellungen. Die Auslegung, die die Strafkamner der eidlichen Aussage des Angeklagten ge-Ks geben hat, ist möglich und daher rechtlich nicht zu be-
anstanden, =
2.) Durchgreifende Bedenken bestehen aber gegen die . Annahme eines Betruges durch die Strafkammer. Die Ausführungen des Urteils ergeben, daß die Strafkamner davon ausgegangen ist, für die Frage, ob der Angeklagte dem Schulz einen Vermögensschaden zugefügt und seinerseits einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt hat, komme es nur darauf an, ob ohne die unrichtige eidliche Angabe des Angeklagten der Rechtsstreit voraussichtlich anders ausgegangen wäre, und der Angeklagte sich dessen bewußt gewesen sei. Dieser Ausgangspunkt ist nicht zutreffend. Der Angeklagte hat dem Sb dann keinen Vermögensschaden zugefügt, wenn diesem ein Anspruch auf Rückzahlung der 400. -DM
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rechtlich nicht zustand (vel. BGH 2 StR 307/52 =NJW 1952, 1345). Insoweit hat die Strafkammer keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Es genügt hierfür nicht, daß der Amtsrichter bei Angabe der Wahrheit durch den Angeklagten anders entschieden haben würde.
Die Frage, ob dem Schulz ein Anspruch auf Rückzahlung von 400.- DM oder eines Teiles dieses Betrages gegen den Angeklagten zustand, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen der Strafkammer nicht beurteilen. Daß etwa zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, die 400.- DM müßten zurückgezahlt werden, wenn Sg nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Wohnung beziehen könne, läßt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen, sie sprechen vielmehr für das Gegenteil. Hat Sg dem Angeklagten ohne eine solche Bedingung die 400.- DM schlechthin als "verlorenen" oder "geschenkten" Baukostenzuschuß gegeben, so käme, soweit ersichtlich, ein Rückforderungsanspruch nur unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs.1 Satz 2 BGB) in Betracht. Ein solcher Anspruch kann nur gegeben sein, wenn aus einem in der Person des Vermieters liegenden Grunde das Mietverhältnis früher sein Ende erreicht, als die Parteien bei Abschluß des Mietvertrages angenommen haben. Die bloße Tatsache, daß der Vermieter versucht, den Mieter aus der Wohnung herauszubekommen, kann einen solchen Rückforderungsanspruch nicht begründen (vgl. zu der ganzen Frage Pergande NJW 1951, 8.737 ff). Subjektiv könnte ein Betrug nur dann vorliegen, wenn der Angeklagte wußte, daß dem Schulz ein begründeter Anspruch auf Rückzahlung der 400.- DM oder eines Teiles davon zustand, oder wenn er dies mindestens für möglich hielt und deshalb mit einer eventuellen Schädigung des Schulz einverstanden war.
Da die Strafkammer den Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt hat, müssen die rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung wegen Betruges zur Aufhebung des Schuldspruches im gesamtuon Umfange führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Schmit Siemer
| Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka