Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 04.11.1952 – 2 StR 54/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Ehefrau Gertrud F ET ie TA , aus ICE, zeboren am 1897 in KM,
wegen Urkundenfälschung pp.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig
Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt; 3
1.) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 18. November 1950
a) dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen versuchten Betruges wegfällt,
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung wegen Urkundenfälschung und wegen falscher uneidlicher Aussage sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
2.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, zuch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
3.) Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte erhob Ende Juni 1945 im Namen ihres Ehemannes gegen HE Kiage auf Herausgabe eines Pferdes. Sie behauptete, daß dieses Pferd, das.sich im Besitze des HE befand, ihrem Ehemann am i7. ıärz 1945 von unbekannten Tätern gestohlen worden sei. Um nachzuweisen, daß das Pferd, dessen Herausgabe sie verlangte, dasselbe sei, das ihrem Ehemann abhanden gekommen war, fälschte sie den Inhalt einer.Pferdekarte, indem sie die auf ihr eirgetragenen Merkmale denen des Pferdes anpaßie. Tie Pferdekarte verwandte sie denach als Beweismittel in dem Rechtsstreit. Ferner überreichte sie dem Ge richt im Januar 1948 eine von dem damaligen Besitzer des Pferdes Do ) geiiehene Photographie des Tieres, die dieser zuvor seibst angefertigt hatte. Als Zeugin bekundete sie jedoch vor Gericht uneidlich der Wahrheit zuwider, daß ein Flaksoldat die Pho-
. tographie gegen Kriegsende aufgenommen und daß dessen Toch-
ter sie ihr. im Herbst 1947 nach einem zufälligen Zusammentreffen in Gaggenau übersandt habe. Auch damit wollte sie
den Nachweis führen, daß das streitige Pferd früher im Besitze {ihres Ehemannes gewesen sei.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagte wegen eines in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen versuchten Betruges und wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamistrafe verurteilt. Ihre Revision ist zum Teil begründet.
I. Verfahrensrügen:
trage nicht ausdrücklich Stellung. Die Strafkammer spricht jedoch aus, "daß eine Feststellung dahin nicht möglich ist, daß der angeklagte Ehemann nie Besitzer des strittigen Pferdes gewesen ist". Deshalb geht sie bei der rechtlichen Vürdigung davon aus, daß der Ehemann Besitzer des Pferdes gewesen sei. Sie hat deshalb die Tatsache, die die Angeklagte beweisen wollte, im Ergebnis zu ihren Gunsten als wahr unterstellt. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden
und hat sich auch im Strafausspruch nicht zum Nachteile der Angeklagten ausgewirkt. . :
2. Die Revision beanstandet ferner, daß der Hilfsamtrag der Angeklagten, ein Obergutachten zum Beweise dafür
einzuholen, daß sie die Pferdekarte nicht verfälscht habe,
abgelehnt worden sei. Diesem Antrage hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht stattgegeben, weil sie auf Grund des Gutachtens des in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen schon von dem Gegenteii der behaupteten Tatsache überzeugt gewesen ist. Auch darin liegt kein Verfahrensfehler, § 244 Abs 4 S 2 StPO.
II. Sachbeschwerde;
1. Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, nicht die Angeklagte, sondern der Vorbesitzer des Pferdes habe die Karte inhaltlich abgeändert, widerspricht den Eeststellungen.
Dagegen kann die Verurteilung wegen versuchten Betruges nicht bestehen bleiben. Nach den Gründen läßt sich nicht feststellen, daß der Ehemann der Angeklagten nicht Eigentümer des Pferdes gewesen ist. Es muß deshalb zu Gunsten der Angeklagten davon ausgegangen werden, daß ihm ein Herausgabeanspruch gegen HB zustand. Ist dies aber der Fall, so kann die Angeklagte, indem sie ein obsiegendes Urteil zu
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erwirken suchte, keinen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt haben; denn für die Frage, ob ein Vermögensvorteil rechtswidrig ist, kommt es nur darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf ihn tatsächlich besteht. Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 342, 344 mit weiteren Nachweisen) .Das Reichsgericht ist von ihr zwar in RGSt 72, 133, 136 für den Fall der Täuschung in einem Rechtsstreit abgewichen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen; denn die Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Vorteils kann nicht davon abhängen, ob der Täter innerhalb oder außerhalb eines Rechtsstreits täuscht. Der Senat ist deshalb schon in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 26. September 1952 - 2 StR 307/52 - zu der älteren Rechtsprechung des Reichsgerichts zurückgekehrt. Die Verurteilung wegea versuchten Betruges, zu der die Strafkammer auf dem Boden der Entscheidung in RGSt 72, 133 gelangt ist, beruht deshalb auf Rechtsirrtum.
Da nach den Urteilsgründen insoweit eine weitere Aufklärung zum Nachteile der Angeklagten nicht möglich ist und ihr deshalb auch nicht widerlegt werden kann, daß sie an die Berechtigung des erhobenen Anspruchs glaubte, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, und den Strafausspruch wegen der noch verbleibenden Urkundenfälschung aufgehoben. j
2. Die Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage unterliegt zum Schuldspruch keinen rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision hierzu erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Vorderrichters.
Die auf die allgemeine Sachbeschweräd hin gebotene
weitere Nachprüfung des Urteils ergibt jedoch, daß die Strafzumessungsgründe einen rechtlichen Fehler enthalten.
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Die Strafkammer bemerkt: "Im Interesse der Rechtssicherheit, im Interesse des Schutzes der Wahrheitspflicht im Zivilprozeß mußte gegen die Angeklagten eine exemplarische Freiheitsstrafe verhängt werden".. Erwägungen dieser Art haben den Ge-
. setzgeber bestimmt, falsche Aussagen mit Strafe zu bedrohen. u Der angeführte Strafzumessungsgrund trifft deshalb gleicher-
maßen- für alle Eidesdelikte zu. Er kann deshalb im Einzelfalle kein besonderes Merkmal sein, das eine Erhöhung der Strafe zu rechtfertigen vermöchte.
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Die Strafkammer wird nunmehr in beiden Fällen, in denen sie die Angeklagte verurteilt hat, neue Strafen auszusprechen und dann eine Gesamtstrafe zu bilden haben.
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