Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 5 StR 540/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2249 027 Al
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kammermusiker Arthur P ED zus TOHEENEEEEEEEEEE, Restraße B, geboren ar EEE 1899 in BEE.
wegen Nötigung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EBD els Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.März 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe.
Der Angeklagte hatte durch die Zeitungsanzeige eines Bekannten eine Haushaltshilfe gesucht. Als sich ihm darauf» hin die Zeugin SD in seiner i/ohnung vorstellte, hat er ste dort unter Verlassen der ‘/ohnung geraune Zeit eingeschlossen und nach seiner Rückkehr mit ihr unzüchtige Handlungen - nach Darstellung der Zeugin mit Gewalt - vorgenommen. Er ist wegen Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Ziff I StGB zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils..
I. Verfahrensrügen: a) Zu § 140 StPO,
Der Angeklagte hatte auf die au 28.11.1951 erfolgte Mitteilung der Anklageschrift - in der entgegen der Vorschrift des § 140 Abs III StPO eine Frist von 10 Tagen festgesetzt war - den Antrag auf Beioränung eines Verteidigers gestellt. Der Antrag ist aber erst nach 12 Tagen bei Gericht eingegangen und wurde zusammen mit dem Eröffnungsbeschluß am 12.12.1951 als verspätet abgelehnt. Dieser Beschluß ist dem Angeklagten an 5.Januar 1952 zugestellt worden. Drei weitere Gesuchr.ies Angeklagten vom 8., 21. und 30.Januar 1952, in denen der Angeklagte darauf verweist, daß sein Antrag vom 7.12.1951 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ohne sein Verschulden verspätet eingegangen sei, sind jeweils mit dem Hinweis .auf die Versäumung der Friet des § 140 Abs III StPO abgelehnt warden. Anscheinend ist der Vorsitzende und die Strafkammer in. eine Prüfung, ob ein Pflichtverteidiger nicht gemäß § 140 Abs II StPO zu bestellen sei, nicht eingetreten. Hierin liegt ein Verstoß gegen den Sinn und den Zweck des § 140 Abs II StPO, worauf der Bundesgerichtshof wiederholt hingewiesen hat (vgl auch RGSt 74, S. 306).
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Auf die Vernehmung der Zeugin CE, der Schwester der Verletzten, der diese alsbald die Vorkommnisse der Nacht erzählt hatte, wurde im Einverständnis der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verzichtet. Dies war nach § 245 Satz 3 StPO zulässig.
c) Auf Grund des § 61 Ziff 3 StPO ist die Zeugin Mei Hausangestellte des Angeklagten) nicht vereidigt worden, Diese hatte mit der Verletzten längere Zeit in der Wohnung, nachdem der Angeklagte weggegangen war, zusammengesessen und sich unterhalten, bis der Angeklagte aus der Schankwirtschaft nach Hause kam. Die Zeugin hatte auch bemerkt, daß der Angeklagte die ijohnungstür abgeschlossen und den Schlüssel mitgenommen hatte. .
Das Urteil erwähnt entgegen der sonst angewandten Übung nicht, auf Grund welcher Aussagen der Sachverhalt
"festgestellt worden ist. Es erscheint wenig wahrscheinlich,
daß die Zeugin Me, die vom Angeklagten erst nach seiner Rückkehr aus der Kneipe - nach Mitternacht - zu Bett geschickt worden war, als einzige Tatzeugin nicht auch darüber vernommen worden sein sollte, ob sie die Hilferufe der Verletzten nicht gehört habe. Dieser Umstand
hätte der Aufklärung bedurft. Die Zeugin Mei hat
auch ausweislich des Sitzungsprotokolls bestritten, mit
dem Angeklagten früher Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl mehrere Zeugen ausweislich der Akten das Gegenteil angegeben haben. Jedenfalls hätte die Aussage der MeiiiiiR im Urteil wiedergegeben und gewürdigt werden sollen. Denn daß dieser Aussage keine wesentliche Bedeutung zugekommen und auch unter Eid nicht zu erwarten wäre, kann nach dem eben Gesagten nicht anerkannt werden. Die Zeugin durfte daher nicht‘ mit dieser ‚Begründung unbeeidigt bleiben.
a) Die übrigen Rügen enthalten neue tatsächliche Behauptungen, die Gegenstand von Beweisamträgen in der neuen Hauptverhandlung sein können, z.B. hinsichtlich
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einer etwaigen Vernehmung der Zeugin CB.
Das Landgericht wird auch noch zu prüfen heben, welche Mengen alkoholischer Getränke und innerhalb welchen Zeitraumes der Angeklagte an dem Abend der Tat zu sich genommen, ferner ob er hierdurch sich in einem rauschbedingten Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit befunden hat.
Sein planmäßiges Handeln würde nicht eine solche Zurechnungsunfähigkeit ausschließen (vgl BGHSt i, 384). Andererseits wird dann auch zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen des § 330a StGB vorliegen.
II. Eine Verletzung des § 176 Ziff 1 StGB ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht zu ersehen. Das Landgericht hat auch festgestellt, daß der Angeklagte trotz seiner alkoholischen Beeinflussung völlig planmäßig vorgegengen ist, und ferner, daß er schon einmal eine Hausan-
‚gestellte durch Annonce unter fremdem Namen gesucht und
die Bewerberin durch Vorlage unzüchtiger Photographien zum Geschlechtsverkehr hat geneigt machen wollen.
III. Es ist übersehen, daß der Angeklagte durch Abschließen der Wohnung unter Mitnahme des Schlüssels sich einer Freiheitsberaubung schuldig gemacht haben kann, falls kein weiterer Schlüssel in der Wohnung vorhanden war, was die Zeugin MolBder Verletzten erklärt haben soll.
Die Vornahme unzüchtiger Handlungen kann in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung stehen. Eine höhere Strafe als die im angefochtenen Urteil erkannte darf nicht festgesetzt werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow
Schmidt Sienmer