Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 18.09.1952 – 3 StR 239/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
Im Xaızıen des Yolixes
In der Strafsaäche gegen .
den Großkaufmann Paui rR EB sus EN u N dort geboren em EB 19':. zur Zeit ;
in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a" oo hat der 5. Strafsenat Jes Burä ser: 2h5shofs in der Sitzung von 18. September 1952, an dar vweilgengmmien
haber;
‘
Bundesriehter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Er.Bus>h Bundesrichter Scharpenseel BE
Bundesrichter Dr. Baldus et als beisitzende Richter, BE
> .
Landgeri ohtsrat ee) REE u ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, N
Justizangestellterals Urkundsbeanter er Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Luppertal vom 5. Tezember 1951 iu im Falle TB en a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Ange- BE
klagte des Betruges schuldig ist, a b) im Strafausspruch aufgekoben. En Ferner wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch auf-
. gehoben. . Sa
Die weitergehende Revision wird verworfen, et
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
N MD a De
o
Ven iechts wegen
3?
-2-
gründe§
Der Angeklagte ist _ unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrers in je einem Falie - wegen besonders schweren Betruges in Tatsinkeit mit besonders schwerer Untreue in einem Falle urd wegen Betruges in weiteren zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe on fünf Jahren zuchikaus und zu 10 000 fü Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist auf Äberkennung der bürgerlichen Ührrerrerkte für üle Dauer von 5 Jahren und auf Untersagung der Betätigung.im Kaufmannsberufe ausser in der Stellung seines Angestellten für dieselbe ffauer erkannt worden.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, unter Erkebung der Sechbeschwerde mit
der KHevision.
Das Rechtsmittel ist nur im Falle EB begründet, im übrigen dagegen okne Erfolg.
lit Kesht hat das Landgericht das Vorgehen des änge-
klagten als Betrug im Sirne des © 265 StGB angesehen, Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges erfüllt, indem er den kKommissionsvertrag vom 5. Juni 1950 mit der T@EB in der Absicht schloss, ihn nicht einzuhalien, sondern die auf Grund des Vertrages überlassene \iare anderweitig für sich zu verwerter. über das Vorhandensein dieser Absicht hat er den Geschäftsführer der TB bei Abschluss des Vertrages gewäuscht und diesen infolge der Täuschung zur Herausgabe von 15 t Keakac an ihn veranlasst. Dadurch, dass eralsdann den kakao verkaufte und
den dabei erzieiten Erlös nicht abführte, ist der Tg ein Schaden von weis über i00 CCG Ti entstanden. Dass der Angeklagte vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt
nem
J4.
hat, sich durch die Zueignung der are sinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, hat das Landgericht gieichfails dargeten.
InsoweiS hat auch die Revision keine Einwendungen gegen das Urteii erhoben. Zu bemerken ist jedoch, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise als den der Tg durch das betrügerische Vorgehen des Angeklagten erwacksenen Schaden neben dem Wert der Ware als soichem auch diejenigen Kosten angesehen hat, die der TB spärer äurch die Verfolgung ihrer Ansprüche gegen den Angeklagten erwachsen sind. Ter Vermögensschaden im Sinne des § 263 StEB muss die unmittelbare Folge der Vermögensverfügung sein. Der mittelbare Schaden, den der Geschädigte dadurch erleidet, dass er infolge der Vermögensbeschädigung weitere Handlungen vornimmt, wird nicht von dem Begriff des Vermögensschadens umfasst, wie § 263 StG5 ihn versieki. | Hierzu gehören daher die Kosten der Rechtsverfolgung nicht. Die insoweit rechtsirrttinliche Arzesie des Landgerichts
war indessen, was diesen Betrug angeht, aus &en Schuldspruch ohne Einfluss.
.e
Dagegen. vermö ögen die Variegungen des Urteils die in Tateinheit mit Betrug ausgesprochene Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) nicht zu tragen, (it Eecht macht die Revision hier geltend, dass das, was das Landgericht als Untreue ansehe, nur die Verwertung des durck den Betrug Lrlangten sei. So wie der Sacuıverhait im Urteii Festgestellt ist, hat der Angeklagte nicht im Rahmen eines bestehenden Treueverhältnisses die ihm von der TB in dem
-A-
I:
Kommissionsvertrage eingeräumten Befugnisse missbraucht, Denn er ist den komuissionsvertrag, durrh den das !"reueverhältnis erst geschaffen werden sollte, ja nur eingegangen, um in den Besitz der Ware zu gelargen uni sie
für sich zu verwerten, Er hat also die Ware, die ihr von der IWW zur Verfügung gestellt wurde und die er weiter veräussert hat, nicht ais deren Treunehner entgegengenon- “ men, sondern sie im Gegenteil durch teirügerische kachenschaften sich veracha?ft. Demnach febit es hier an einen Rechtsverhältnis der in § 266 StGB genannten Art, so
dass in den Verkauf der liare üurek den Angeklissten sein Treubruch und damit kein Verstoss gegen § 266 StGE sefunden werden kann. In der Veräusserung der ware liegt aliein die Verwertung des durch den Betrug erliengten Vermögersvorteils.
Sonach ist für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Untreue schuldig gemacht, kei Raum. Dieser Nangei ergreift an’ sich auch die damit in Tateinheit ausgesprochene Verurteilung wegen Betruges, weil es sich nach der Arnzahme des Landgerichts un eine einheitliche Tat handelt und die Beschränkung der !ntscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist. Indessen bedarf es einer Aufhebung des Urteils zum Schuläspruch nicht, da dieser von hier aus riehtiggestellt werden kann. Ner Angeklagte hat durch sein Vorgehen den Tatbestand des § 263 StCB erfüllt. Tafür, dass eine neue tatrichterliche Verhandlung darüber hinaus zu weiteren die Annahme einer Untreue rechtfertigenden Feststellungen führen könnte, besteht kein Anhaltspunkt. las Urteil ist daher dahin abzuändern, dass der Angeklagte in Falle TB
-5-
hun:
a et En
Re mn...
at I
IE
EHE SER
mw
went
Runge, * 062
ET EREERRSE
er x
are
Pr
ar
SER. u
des Retruges sckuldig ist,
Eingegen ist insoweit die Aufhebung dss Urteils im Strafausspruch geboten. Das gilt zunächst ohne weiteres für die Geldstrafe, deren VTerhängung su? § 266 S+CB beruht. Aber auch die #'reiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs KHonaten Zuchthaus kerz nicht tessekei sleiter. zvar hat das Landgericht ir den Sirsfzwmessungsgrlinäer nickt ausdrücklich bemerkt, “ass Dei der Saratzunsssutg auch die Verurteilung wegen Untreue hbesorders terücksirtiigt worden sei, Das ist jedoch angesichts Ger Eöhe der
Strafe an sich sowie "mit Rücksicht darauf richt suszuschliessen, dass das Landgericht sowohl einer besorders schweren Fall des Betruges im Sinne des § 26% Abs 4 StGB als auch einen solchen der Untreue in Sinne des § 256 Abs 2 StGB angenommen hat. Es lässt sich daher nicht mit Sicherheit verneinen, dass die Freiheitsstrafe in ihren Ausmaß auf die - rechtsirrige - Wertung des Vorgehens des Angeklagten als Untreue zurlickzuführer ist,
Da somit schon aus diesem Grunde das Urteil im Faile TE in Strefausspruch nicht bestehen bleiben zann, bedürfen die gegen die Strafzumesgung, insbesondere gegen die Annahme eines besonders schweren Falles des Detrugs ° gerichteten Angriffe der kevision an sich keiner Erörterung. Es sei jedoch folgendes bemerkt:
§ 263 Abs 4 StGB ist, wie der Bundesgerichtshof bereits. ausgesprochen hat, geltendes Recht (vgl Urt vom ' 4.12.1951 - 1 StR 594/51 -).
PK SSH
Die Allgemeine Anweisung an Richter “r 1'ist mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatutes gsganstandslos gEevoyden und ist seitdem nicht mehr anzuwenden. Tür die vage ihrer Anwendung ist allein der seitpuniit Ges Lichterspruchs, nicht.aber derjenige der Tatausführung masszebend (EET'St I, 59, 61 ff). Die Ausführungen der Revision geben den Senat zu. einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung,
Die änrahme eines besonders schweren Falles lässt auch sonst keinen kechtsirrtium erkennen. Tie Frage, ob ein so gearteter lall gegeben ist, hat der Tatrichter nach eingehender Fürdigung der Tat und der Person des Täters zu entscheiden. Wenr das Landgericht hier unter Abw&egung der von ihm angeführten Unstände - besondere Argiist, Schädigung eines gemeinnützigen Unternehmens, Föhe des Schadens - zu einer Bejahung gekommen ist, so kann darin entgegen der Auffassung der lievision ein Techtsverstoss nicht gefunden werden. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe die Voraussetzungen des Tatbestardsmerkmals der "besonderen Argiist" unterbevertet, geht fehl. Aus den Larlecungen des Urteils hierzu, insbesondere aus der wendung, der änfeklagte sei mit beispielloser Gewissenlosigkeit vorgerangen, ist mit hinreichender Teutlichkeit zu entnehmen, dass das Üandägericht nicht die Vorspiegelung der Lrfüllungsabsicht als solche, sondern die Art der lurckführung des Betruges als besonders verwierflich angesehen hat. Vas ist aber im Kinblick auf die zu diesem Falle getroffenen Feststeliungen des Urteils aus “echisgründen nicht zu beanstanden. basselbe gilt für die Leranziehung des Umfanges des durch die betrügerische sandlungsweise des Angeklagten verursachten Schadens. lass das Landgericht zum „.achteil des
- 7 -
Ten
Angeklagten Tatsachen berüö Ickeichtigt habe, die diesen bei Begehung der Tat unbekannt: gewesen seien, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. was Gie nevision vor rhringt, sind in Webkrheit Angriffe gegen die tatrichterjiche Kürdigung " der festgestellten Tatsachen. "also Einwerdungen, die in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden, die aber von dem Angeklagten in der neuen tasrichterlichen Verhandlung dem Landgericht nochmais zur Prüfung unterbrei tet werden können
Gegen n die Ansicht des Landgerichts, dass auch hier der Tattestand des vollendeten Bstruges durch Gas Verhalten des Angeklagten erfüllt sei, sind entgegen der
Auffassung der Revision Bedenken nickt zu erheben. kit ihrer Behauptung, die Täuschung des Zeugen Sci ‘durch den Angeklagten sei nicht ursächlich für die Ausstellung des Wechsels und die darauf beruhende Vermögens- | beschädigung der Firma KB gewesen, setzt sie sich in - “iderspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die für das kerisicnsgericht bindend sind. Tarach sind für die Ausstellung des üechsels die Anfrage sm» GM: ai sen Zeugen OEM und dessen Bestätigung, die Sache gehe in Ordnung, zwar mit on Bedeutung gewesen. ladurch ist aber nickt, wie die hevision meint, der ursächliche Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Vermögensverfügung des Zeugen sc. unterbrochen worden. Von einer Verkennung des Begriffes und der Begrenzung des ursäcklichen Zusermenhangs zwischen Täuschung und Vermögensverfügung durch
das Landgericht kann nickt die Eede sein. La auch sonst
-8-
rg LZP ER 7
kein Kechtsmengei ersichtlich ist, der der Annanme eines voliendeten Betruges entgegenstehen könnte, ist die Füge einer Verietzung des § 4% StGB durch Fichtanwendung nicht gerechtfertigt-
Die Strafzumessung gibt zu rechtlichen Bedenlien keinen Anlass.
Die in diesen Faiis auf Ge Strafausspruch beschrönkte Revision ist gleichfalis ohne 2 Erfolg. Tass nach den Feststellungen des Urteils der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StCB hier in einer Vermögensgefährdung liegt, hat das Landgericht nicht übersehen. Tie Behauptung der kevision, das Landgericht habe nur Erscktverungsgründe für die Strafbemessung angeführt, ist unzutreffend.
Das Lanügericht hat die für den Angeklagten sprechenden Umstände sowohl in dem allgemeinen Teil der Strafzumessungsgründe eingehend erörtert ais auch im Rahmen der für dis einzelnen Fälle massgebenden Gesichtspunkte hervorgehoben. So ist hier die Tatsache weitgehend zu Gursten des Angeklagten berücksichtigt. „worden, dass er die Firma > später entschädigt hat,.
4.). Tell Mg: “ |
Die iieinung der kevision, es fehle an einer Täuschung durch den Angeklagten bei Abschluss des Vertrages, steht zu dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt in \Widerspruck, T!anach hat der Angeklagte sich bei Veriragsabschluss der Firma ib secenüber auf T;okumente und Auskünfte berufen und ihr ein Akkreditiv vorgelegt, um seine in Wahrheit nicht vorhandene Zahklungsfähigkeit dar-
En ;
en ‘ > . -
zutun. So wie das Urteii es feststellt, hat der Angeklagte seine mangelnde Zahlungsfähigkeit gekannt und hat gewusst, zumindest aber Camit gerechnet und bewusst in Kauf genommen, dass er sein Versprechen, »innen zehn Tagen nach Lieferung der are den Kaufpreis zu zahlen, nicht werde einhalten können. las Vorbringen der Ülevision, dieses Versprechen könne nicht ohne weiteres ais eine Vortäuschung eines in Wirklichkeit nicht vrorhandexen Zehlungswillens angesehen werden, ist tatsäcklicher Art und deshalb unbeachtlick. Auch sonst begegnet die ınrahre eines Betruges keinen rechtlichen Bedenken. '
Die Strafzumessung ist ebenfalls frei von Kechtsfehlern. Das Landgericht kat nicht, wie die levision geltend macht, das Tatbestandsnerkmal der Täuschung als Straferschwerungsgrunä verwendet, sondern hat, wie in den Urteilsgründen deutlich hervorgehoben ist, die Art und Weise des Vorgehens des Angeklagten strafschärfend fewertet. Tine derartige würäligung im Iaknen der Strafzuvessung ist recktlich zulässig.
32). Fail, FR zn. TE:
Zu Unrecht zieht die Levision in Zweifel, dass der Tatbestand des Beiruges durch das Verhalt en des Angexlagten verwirklicht worden ist. Die Darlegungen des Urteils lassen.im Zusammenhange gelesen, hinreichend deutlich erkennen, dass nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte bereits bei Abschluss des Vertrages mit der Firma TB und Tag weder fähig noch willens war, den Kaufpreis für den kaffee zu hezehlen. i.anach konnte der Angeklagte sein Versprechen, den Preis etwa zehn bis vierzehn Tage nach der -ieferung zu entrichten, nicht ein-
- 10 -
“er
+
- 10 --
halten, weil er bereits bei dessen Abgabe die Absicht hatte, isn haflfee nicht gegen Bezahlung weiter zu ver-Eussern, sondern ihn der Handelsgesellschaft Industrie
in Lüsseidorf als Sicherkeit für deren Forderung von etwa 35 069 Ti zu überlassen, Demnach ist die Firma Fleck und Thronicke durch das Verhalten äes Ang: eklagten getEuscht worden, und diese Täuschung hat zur Lieferung. Jes Kaffees und damis; zu siner Vermögensverfügung geführt.
Hierdurch ist aunh entgegen dem Vorbringen der kevision ein Vermögensschaden eingetreten. Tisser kann nicht deshalb verneint werden, weii der Kaffee den Angeklagten unter Gigentumsvorbehait geiiefert worden war. Bereits die
herausgabe des Kaffees an den Angeklagten bildete unter den
obraltenden,im Urteil dargelegten Umständen eine Schädigung des Vermögens der Lieferantin. Somit hat das Landgericht zutreffend einen voliendsten Betrug angenormen, so dass für die Prüfung, ob ein Betrugsversuch gegeben sein könnte, kein Anlass bestand;
Was den Unfang des Schadens angeht, so ist äer lievision allerdings zuzugeben, dass die Kosten der zechtsverfolgung und die Wertminderung des Kaffees nicht von dem Begriff des Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB umfasst werden, wie zu dem Fall Teha näher ausgeführt worden ist. Indessen vermag dieser kangel das Urteil in seinem Bestände nicht zu gefährden, weil er die Annahme des Schadenseintritts als solchen nicht berührt und auch auf das Strafmaß ersichtlich ohne Einfluss geblieben ist. Tenn in den’ Strafzumessungsgrinden. ist ausdrücklich nur das Ausmaß des Vermögensschadens unter . Einweis auf den Wert des gelieferten haflfees in Eöhe von
..
- 11 -
ur. de %
a a hen ta
rn
u ment. en unemure EI ne ET RT
nen
se. . . IE nn en 5
ee
SIR
24 000 DM erwähnt.
Im übrigen gibt die Strafzumessung zu Beanstandungen keinen Anlass. Eine rechtlich unzulässige Verwendung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung liegt hier ebensowenig wie im Faile HB vor. Hit dem Einweis auf das positive Wissen des Angeklagten, er werde den Kaufpreis für den Kaffee nicht bezahlen lönnen, hat das Lendgericht nur die von dem Angeklagten bewiesene verbrerheriscke änergie näher umschrieben. Sie zu berücksichtigen, war dem Lendgericht aus Lechtsgründen nicht verwehrt,
6.)_ Fälle Eon. Fein Fon
Zu diesen Fällen ist in der Revisionsrecktfertigung zwar erklärt worden, die Revision sehe sich angesichts der vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Ausführungen in der Schuläfrage nicht in der Lage. Jeäoch wird geltend gemacht, diese drei Fälle hötten entgegen der Auffassung des Landgerichts als eine fortigesetzte Handlung angesehen werden müssen. Damit ist das Urteil
insoweit im Schuldspruch angegriffen. so dass auch er der
Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Diese hat indessen irgendwelche Rechtsfehler nicht ergeben. Das Landgericht hat in. allen ärei Fällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges sowohl. zur äusseren wie zur inneren Tatseite zutreffenä bejaht.
Auch die Annahme von drei selbständigen Eandlungen ist rechtsirrtumsfrei. Tie Fälle Tb uni Hoiiiie stehen zwar mit den im Falle HogllD =1s eine tortgesetzte Tat zusammengefassten 27 Betrugskarälurgen in einem gewissen Zusammenhange, was das „andgericht nickt
.
- 12 -
unun
- 12».
verkannt hat. Trotzden war es rerktlich nicht nur richt gehindert, sondern sogar verpflichtet, die beiden letzten Betrugsiaten als selbständige Bandlungen zu werten. nachdem es festgestellt hatte, dass diese auf einem jeweils neu gefassten Vorsatze des Argıklagten beruhten. Hit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen bewegt sich die kevision auf dem ihr verschisssenen tatsächlichen Cebiet und kann aus diesem Grunds damit nicht genört werden.
7:).F&lle Scheune Ts
Die Darlegungeri des Urteils zum Strafsusspruch, auf den die Revision in diesen Falle beschränkt 5%, u nassen 'keinen'rechtlichen .-. - 1... 2.12 um mn. Kangel eriiennen, Insbesondere geben entgegen dem Vortringen der Revision die Strafzumessungsgründe keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht sich bei der Westsetzung der Einzelstrafen von einem unrichtigen Gesamtbilde der Straftaten des Angeklagten habe leiten lassen und dadurch rechtsirrigen Erwägungen Raum gegeben habe.
82), Feil BB:
Auch hier wendet sich die kevision zu Unrecht gegen die Ansicht des Iundgerichts, der Angeklagte habe sich durch die Hingabe der ungedeokten Schecks des Betruges schuldig gemacht. Ihre Ausführungen erschönfen sich durchweg in Angriffen gegen die tatsächlichen Feststell Lungen’ und die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind deskalb unbeachtlich. \enn in dem Urteil gesagt ist, dem Angeklagten sei bei der Ausstellung der Schecks deren fehlende Teckung bekannt Lewesen, so ist damit, wie sich aus dem
- 13 -
SOECH WOHER Bun
De pn ES
} Pr\
2 1
Zusammenhang der Urteilsgründe 2eutlich ergibt, hinreichend klar das Wissen dss Argeklagtern darum fesigesieili, dass weder im Zeitpunkt der Ausstellung der Scherke Teckung vorhanden war noch bei deren Vorlegung vorhanden sein würde. Deshalb kann hier auf sich beruhen unä bedarf keiner Intscheidung, ob schon in der Illingabe der ungedsckten Schecks als soicher ein betrügerischses Vorgshen des Angeklagten liegen .würde. 53o wie das Urteil den Sachverhalt wiedergibt, ist der änzeklagte sich seiner Zahiungsunfähigkeit sowohl für der Augendlick der Eingabe der Schecks als auch für die Zeit ihrer Vorlegung bewusst gewesen. Er hast sonach die Firma BED über seine Zahlungsfähigi-eit und -wiiligkeit getäuscht und sie äsmit zur Lieferung der iare veranlasst.
Die in dieser Zusamnienhange erhobene Tüge, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegenäe Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass es den Kaufmann
rthur BD nicht &als Zeugen rernonmen hane, geht Zell. Nachden es dessen Bruder sis Zeugen über die Vorgänge gehört und damit die abweichende Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen hatte, brauchte es von Amts wegen die Beweisaufnahme auf die Vernekmurg des Arthur BED 215 Zeugen nicht zu erstrecken.
Im übrigen sind die weiteren Tatbestandsmerkmale des Betruges vom Landgericht in rechtlich zutreffender Weise bejaht worden, Insoweit hat auck die Revision keine besonderen Einwendungen vorgetragen. Die Strafzumessung ist gieichfalls aus hkechtsgründen rirkt zu beanstanäen.
- 14 -
LE | >
- 14 -
Nach ailedem erweist sich die lerision des Angeklagten im wesentlichen als unbegründet. Zur in Falle Tg ist der Schuldspruch abzuändern und der Strefsusspru:t aufzuheben. lies hat die Aufhebung Ges Cesazıtstrafausspruckhs und der damit verbundenen Nebenstrafe und Sichsrungsmassregel zur Folge. u
+&
Krauss Kosniger Busch “ Scharrenseel Balädus
...
0 nam schade du nt een anne
Er
u
nn 9 225
nn en nn ae an
. TREE TE nenn 00 > h