Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 12.09.1952 – 4 StR 654/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 654/51 . 2296 084 %7
Im nanen des Volkes,
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Heinrich ı Emmy aus SEE, zeboren am EEE 1905 in HER,
wegen Konkursvergehens u.a.
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1952, an der teilgenommen
haben;
Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch ais beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter uw als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ip wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. April 1951 insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer sowie der Angeklagte GB vwegen Vergehens gegen § 82 Abs 1 Ziff 1 GmbHG verurteilt worden sind;in diesen Umfange wird das Verfahren auf Grund des Straffrciheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Soweit Einstellung erfolgt, fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last; iu übrigen werden die Kosteu des Rechtsmittels dem Berchvrerde-
führer auferlegt. . Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist für schuldig befunden worden, im
Jahre 1948
1.
als Geschäftsführer der CE behufs Eintragung der Gesellschaft dem Registerrichter gegenüber wissentlich falsch angegeben zu haben, dass auf die Stammeinlagen’ ein Viertel eingezahlt sei, - § 82 Abs I Nr 1 GmbIlG;
der Gesellschaft als deren Geschäftsführer vorsätzlich Nachteile zugefügt zu haben, indem er namens der Gesellschaft mit sich als Privatperson kurz vor der Vährungsreform ein Vorkassageschäft über 150 000 Ziegel zu einem Kaufpreise von 5.250,- RM abschloss (sog. Lukraschewski-Geschäft),- § 81 a GmbIIG;
die ihm obliegende Führung der Fandelsbücher der GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist, unterlassen zu haben, - § 240 Nr 3'X0;
die den Arbeitern für die Monate Juli, August und September 1948 einbehaltenen anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung den berechtigten Allgemeinen Ortskrankenkassen vorsätzlich vorenthalten zu haben,
-:§ 533 RVO;
Die Strafkammer hat ihn wegen der falschen Angabe gegenüber dem Registergericht zu einer Geldstrafe von 400,- DN,
ersatzweise 8 Tagen Gefängnis, im übrigen zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten in Verbindung mit einer Geldstrafe von 1.000,- DM verurteilt. = Die Sachbeschwerde des Angeklagten hat nur insoweit h Erfolg, als er wegen der falr.chen Angebe gegenüber dem Registergericht gemäss § 82 Abs 1 Nr 1, Abs 3 GmbHG zu einer Geldstrefe verurteilt worden ist, deren Yrsatzfreiheitsstrafe nicht mehr als 6 Monate beträgt. Denn da die Tat vor dem 15. September 1949 begangen worden ist un die ihretwegen verhängte Geldstrafe gemäss.§ 78 StGB völlig selbständig neben den im übrigen erkannten Strafen steht, war das Verfahren insoweit gemäss § 3 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 einzustellen. Dieser Erfolg der Revision ist nach §§ 357 StPO auf den
Mitangeklagten GEB zu erstrecken.
Im übrigen ergeben die eingehenden Feststellungen des angefochtenen Urteils die Verwirklichung der angeführten Straftatbestände zur äusseren wie zur inneren Tatseite einwsndfrei. Die Revision wacht zur Schuldfrage denn auch nur geltend, dass bei dem sogenannten I Geschäft die Vermögenslage der GmbH durch die Gutschrift | über 150 000 Ziegel nicht beeinträchtigt worden, und dass wegen der Nichtabführung der Versicherungsbeiträge eine Verurteilung der Mitgeschäftsführer unterblieben sei.
In Übereinstimmung mit ständiger Rechtsprechung geht die Strafkammer zutreffend davon aus, dass der Vermögensbegriff im Sinne des § 81 a GmbHG wirtrchaftlich aufzufassen ist, dass daher ein Vermögensschsden auch ohne Verletzung eines Rechts, insbesondere bereits durch wert-
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mindernde Vermögensgefährdung begründet werden kann, und dass demgemäss unter Unständen schon eine blosse Kontogutschrift einen Schaden darstellt (vgl RG GA 54, 414;
- JW 1926, 586; 1934, 1498 Nr 15 und 2151 Nr 23). Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Gutschrift von
150 000 Ziegelnmöglicherweise wegen Verstosses gegen
§ 181 BGB rechtsunwirksam war. Sie weist aber mit Recht darauf hin, dass der Angeklagte und die beiden Mitgeschäftsführer es jederzeit in der Hand haiten, ob sie ihren persönlichen Ansprüchen gegenüber Einwendungen erheben wollten oder nicht, und dass sie auf Grund der Gutschriften auch tatsächlich Ansprüche erhoben und Ziegellieferungen an | sich vorgenommen haben. Unter diesen Uriständen lässt die Auffassung des Tatrichters, dass das Loiiiuuiiliß-Ge - schäft sogleich wertmindernd auf das Vermögen der GmbH eingewirkt habe, keinen Rechtsverstoss erkennen. Das Bewusstsein pflichtwidriger Schädigung entnimnt das Gericht in möglicher Würdigung der Erwägung, dass der Angeklagte ein Geschäft, wie er es in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit sich getätigt hat, mit keinen andern abgeschlossen haben würde. Hiernach ist der Schuldspruch aus § 81 a GmbHG gerechtfertigt.
Wegen der Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen ist Anklage nur gegen den Beschwerdeführer erhoben worden. der die Lohnabrechnung vornehmen liess. Er kann keine Einwände daraus herleiten, dass seine Mitgeschäftsführer insoweit nicht verurteilt worden sind; denn dieser Umstand ist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens
belanglos. -
Die gegen das Strafmass vorgetragenen Revisionsangriffe können ebensowenig durchdringen. Es ist aus Rechts-
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gründen nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Hauptverantwortung für die Unterlassung kaufmännischer Buchführun; dem Beschwerdeführer beimisst. Wenngleich nach dem Gesetz di: beiden andern Geschäftsführer dieselbe Buchführungspflicht traf und es dahingestellt bleibt, ob der Beschwerdeführer
es seinen mehr technisch ausgebildeten Hitgesellschaftern gegenüber ausdrücklich übernomwen hat. den kaufmännischen Teil der Geschäftsführung zu erledigen, so konnte die Strafkammer bei der Bewertung der Schuld des Beschwerdeführers doch die zu ihrer Überzeugung festgestellte Tatsache berücksichtigen, dass nach der tatsächlichen Gestaltung der Geschäftsführung der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Mitgeschäftsführern derjenige war, der in erster Linie für die Buchführung zu sorgen hatte und demgemäss auch in erster Linie die Verantwortung für sie trug. § 5 kommt hinzu, dass den Beschwerdeführer nach rechtlich bedenkenfreier Auffassur der Strafkammer ein erhöhter Vorwurf deshalb triff#, weil eı selbst Bücherrevisor gewesen ist und sich der Tragweite der Unterlassung voll bewusst war. Auch in übrigen lassen die Strafzumessungserwägungen einen zum Nachteil des 3eschwerdeführers wirkenden Rechtsfehler nicht hervortreten.
Dr. Geier Engels Ir. Fülle Glanzmann " Jagusch
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