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BGH Urteil vom 12.09.1952 – 1 StR 339/52
1. Strafsenat
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Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Bergmann Jose? KB :«: iD: geboren an «EEE 1924 in BED.
%.2t. in Untersuchungshaft,
wegen versuchten llordes
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. September 1952, an der teilgenom-
wen haben: Rundesrichter Dr. Geier ais Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. aE>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "ustizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Schwurgerichts München I vom 12. Juni 1951 wird verworfen. If hat die Kosten des liechts-
mittels zu tragen. Die seit dem 12. Juni 1951
erlittene Untersuchungshaft wird ihm angerechnet, soweit sie drei lIonate übersteigt.
Von techts wegen
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Gründe: Die Verurteilung wegen versuchten llordes zu acht Jahren Zuchthaus und Lhrenrecktsverlust lässt keinen Rechtsverstoß erkennen. Soweit die Revision von einem andern als dem festgestellten Sachverhalt ausgeht, ist sie unbeachtlich. Auch im übrigen enthält sie eine Reihe offensichtlich unterründeter Tügen, die keiner besonderen Erörterung bedürfen. Das gilt vor allem von den behauptelen, aus dem Urteil aner nirgends ersichtlichen Tidersprüchen und vermeintli-Ayan Teeak- und Lrfahrungsverstößen. Im einzelnen ist zur
Nevision zu besierlken?
1. Auf die Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 275 StPO kann sich die Revision nicht stützen. Die im Urteilssatz enthaltene, in der Hauptverhandlung verkündete "ntscheidung bervht nicht auf der um etwa neun lonate verspäteren Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe, denn diese folgt der Urteilsverkündung nach, BGH 1 StL 429/51 vom 2. Oktober 1951 (NJW 51, 970). An dieser Tntscheidung, die ständiger Iechtsprechung entspricht, ist festzuhalten. Nas Revisionsgericht hat aber Anlass zur besonders strengen Prüfung der Begründung eines so verspätet abgefassten Urteils, aus der sich hier indes keine hechtsbedenken gegen dessen Fortbestand ergeben. Welche besonderen Cründe die Verspätung hat, ist mit der Verfahrensrüge nach § 275 nichi nachprüfbar. Auch auf der Nichtabhaltung der wiederholten Hafiprüfung kann das Urteil nicht beruhen. Ein gesetzwidriges Verfahren beim Zustandekommen des Urteils, das die Bedenken der Revision gegen dessen ausserordentlich verspätete Abfassung begrjinden könnte, hat mithin nicht stattgefunden, wenn die Nerletzung des § 275 auch
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nachdrücklich zu missbilligen ist.
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2. Die Rüge der Verletzung des § 185 GVG behauptet
i 2 das Gegenteil dessen, was der Angeklagte über seine aus-Ei reichende Kenntnis der deutschen Sprache in der Hauptverot handlung selbst erklärt hat. Mit dieser Begründung kann ir. sie nicht durchdringen. .
3, Ob der Angeklagte in einer Anstalt zu beobachten war. hing von dem Befund des ärztlichen Sachverständigen und von dessen Beurteilung des Geisteszustandes des An- ü geklagten ab. Der Anregung des Verteidigers, die Anstaltseinweisung auch gegen den erklärten Willen des Sachverständigen zu beschliessen, der weitere Beobachtung für nutzlos erklärte, brauchte das Gericht nicht zu entsprechen, wenn es, wie geschehen, nach pflichtmässigem I;rmessen dem Sachverständigen der Beurteilung des Geisteszustandes des ingeklagten beitrat. Line gesetzliche Vorschrift, nach der jeder einer schweren Straftat Verdächtige vor der Lauptverhandlung in einer Anstalt psychiatrisch zu beobachten sei, besteht nicht, Das Gericht muss sich nur ein zuverlässiges Bild von seiner geistigen Verfassung im Sinne der Zurechnungsfähigkeit verschaffen.
Las ist hier mit Hilfe des ärztlichen Sachverständigen a geschehen, dessen Sachkunde die levision nicht anzweifelt. nelchen Anlass das Gericht zu weiteren Untersuchungsmassnahıen hätte haben sollen, ist nicht ersichtlich und von
der Revision nicht dargetan. Vie Amtsaufklärungspflicht
ist also nicht verletzt, § 244 Abs 2 StPO.
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Die von den Urteilsfeststellungen abweichende Ansicht der Revision über die fehlende oder verminderte ZurechnungsTöhigkeit des Angeklagten muss bei dieser
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Sachlage ausser Betracht bleiben, ebenso der Vergleich mit den Ürgebnissen anderer, angeblich ähnlich liegender Strafverfshren, der schon deshalb ausgeschlossen ist, weil das Urteil immer nur auf dem Ergebnis der eigenen Hauptverhandlung zu beruhen hat. Der Verteidigung stand es Trei, dem Sachverständigen in der Eauptverhandluns ihres Ansicht und ihre Bedenken vorzuhalten und ihn dadurch zu zwingen, sich mit ihnen vor Gericht auseinanderzusetzen. Nur auf diese Y’eise, nicht im Revisionsverfahren, kann sie aus andern Verfahren gewonnene Finsichten ünd Anregungen für den Anceklagten verwerten.
A, In sachlichrechtlicher Beziehung ergibt sich auch bei strengster Prüfung des Urteils kein Dechtsverstoss. Die 88 211, 43 StcB sind offensichtlich zutreffend angewandt. Auch die Nevision bringt dagegen nichts vor.
Von der Anwendbarkeit des § 46 StGB kann bei dem festgestellten liergang keine hkede sein. An der Nichtanwendung des § 51 StGB ist nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung rechtlich nichts auszusetzen. Dass die Strafe "srausam!! oder auch nur übermässig hart sei, wie die lievision meint, bedarf angesichts der dem Nordversuch zugrunde liegenden Feststellungen keiner besonderen widerlegung. Solche "Lügen" solltem dem Bundesgerichtshof nicht vorgetragen werden, zumal die i.evision auch hier wieder einen andern als den festgestellten Sachverhalt annimmt. lasselbe gilt von der Aberkiennvung der bürgerlichen Ihrenrechte. lie Revision übersieht bei ihrer Rüge, dass der Anseklagte versucht hat, die ? neimtückisch zu töten.
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Nach allem war die Revision zu verwerfen. liegen der durch die verspätete Ablassung des Urteils bedingten besonders langen Dauer des l!evisionsverfahrens war dem Angeklagten weitere Untersuchungshaft, wie avs dem entscheidenden Teil des Urteils ersichtlich, anzurechnen.
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