Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Beschluss vom 06.09.1952 – 1 StR 697/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2544 028
ı StR_ 697/52
Im Namen des Yoikes
In der Strafsache
gegen den Gast- und Landwirt Anton Sc n OB aus sp (Landkreis KW) dort geboren an. ,
wegen gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. kärz 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 6. September 1952 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Augsburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbs- und gewohnheitsmäßiger Hehlerei zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr verurteilt.
l. Die auf § 338 Nr 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet.
Gegen den Angeklagten hatte am 27. Mai 1952 die erste Hauptverhandlung stattgefunden, die ausgesetzt wurde. Nach Bestimmung des neuen Hauptverhandlungstermins lehnte der Angeklagte durch einen seiner Verteidiger mit Schriftsatz vom 18. August 1952 den Landgerichtsdirektor H., der den Vorsitz in der ausgesetzten Hauptverhandlung geführt hatte, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch durch Beschluß vom 26. August 1952 zurück. Landgerichtsdirektor H. führte auch in der neuen Verhandlung den Vorsitz. Vor Eintritt in die Beweisaufnahme wiederholte der Verteidiger das Ablehnungsgesuch unter Geltendmachung weiterer Gründe. Nachdem auch dieses zurückgewiesen war, wurde die Hauptverhandlung unter dem Vorsitz des Landgerichtsdirektors H. fortgesetzt.
Es war zulässig, daß der Angeklagte schon vor der zweiten Hauptverhandlung ein Ablehnungsgesuch stellte (RGSt 21, 250 f,; BGHSt 1, 34 f). Der Antrag ist auch rechtzeitig in der zweiten Hauptverhandlung wiederholt worden. Die Beschlüsse der Strafkammer, durch die sie die Ablehnung für unbegründet erklärte, können nur mit dem Urteil angefochten werden, da die Ablehnung gegen einen erkennenden Richter gerichtet war (§ 28 Abs 2 StPO); sie unterliegen auch in tatsächlicher Beziehung der freien Nachprüfung des Revisionsgerichts. (BGHSt 1, 34, 36).
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Im Schriftsatz von 18. August 1952 begründete der Verteidiger den Ablehnungsamtrag im wesentlichen wie folgt; Der Vorsitzende habe bei Erörterung der Vorstrafen dem Angeklagten vorgehalten, er sei schon einmal wegen Hehlerei angeklagt gewesen, damals jedoch wegen Mengels an Beweisen "noch einmal" freigesprochen worden. Bei der Vernehmung zur Sache habe der Vorsitzende wiederholt ' geäußert: "Wir wissen ja, daß Sie geldgierig sind." Als der Angeklagte den Vorwurf der Geldgier bestritten habe, sei er von Vorsitzenden mit der Bemerkung unterbrochen worden: "Man spendet Kirchenglocken,, damit man um so leichter Gaunereien begehen kann." Ferner habe der Vorsitzende bei der Vernehmüng zur Sache geäußert, daß die Anklageschrift nur einen kleinen Ausschnitt der von dem Angeklagten tatsächlich begangenen Fälle von Hehlerei darstelle und daß er ohnehin nur die bekanntgewordenen Fälle zugebe.
In seiner dienstlichen Äußerung erklärte Landgerichtsdirektor H., er erinnere sich nicht mehr, dem Angeklagten die oben angeführten Vorhalte gemacht zu haben.
Den in der zweiten Hauptverhandlung gestellten Ablehnungsamtrag begründeten die Verteidiger durch Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 18. August 1952 und durch Geltendmachung folgender weiterer Äußerungen, die der VorsitzZonde in der neuen Verhandlung vom 9 September 1952 getan habe;
1. Als der Angeklagte erwähnte, er gehöre für
seine Gutmütigkeit bestraft, erklärte der Herr Vor-
sitzende: "Sie müssen etwas Geduld haben!"
2. Als der Angeklagte über ein früheres Strafverfahren wegen Hehlerei befragt wurde, erklärte der
Herr Vorsitzende: "Danals hat Sie nur die Divergenz in den Aussagen der beiden Polizeibeamten gerettet."
3. Schließlich hat der Herr Vorsitzende dem Angeklagten vorgehalten, er lüge dem Gericht nur etwas vor, er führe ein Theater auf, er wisse nur, was er wis-
sen wolle, und ein anständiger Mensch tue so etwas nicht, was der Angeklagte getan habe.
Die beiden Verteidiger des Angeklagten haben in der Hauptverhandlung vor dem Senat versichert, daß Rechtsanvalt LED die angeführten Äußerungen des Vorsitzenden in Kurzschrift
wörtlich nachgeschrieben habe. Daß die Bemerkungen nicht rich-
tig wiedergegeben seien, kann den Beschlüssen der Strafkammer nicht entnommen werden und ist auch sonst ausweislich der Akten nicht geltend gemacht worden. Es muß daher von der Richtigkeit der zur Begründung. der Ablehnung vorgebrachten Behauptungen ausgegangen werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Ablehnung begründet war, kommt es nicht darauf an, ob Landgerichtsdirektor H. voreingenommen war, sondern darauf, ob der Angeklagte bei verständiger Würdigung der von ihm angeführten Äußerungen Anlaß hatte, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden zu zweifeln (RGSt 60, 45 £; 61, 67, 69; BGHSt 1, 34, 37). ist zu bejahen. Selbstverständlich können dem Angeklagten Vorhalte gemacht werden. Sie können durchaus zweckmäßig sein, wie die Strafkammer in ihrem Beschluß vom 26. August 1952 zutreffend ausführt. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Äußerungen konnten aber zum peil ihrer Form nach in dem Angeklagten bei verständiger Würdigung die Auffassung aufkommen lassen, daß der Vorsitzende nicht unvoreingenommen an die Beweiserhebung und an die Entscheidung der Strafsache herantrete. Der Vorsitzende hat übrigens nicht nur einmal, sondern
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wiederholt Bemerkungen gemacht, die in dem Angeklagten Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit hervorrufen konnten. Das Ablehnungsgesuch war deshalb begründet und ist zu Unrecht abgelehnt worden. Das angefochtene Urteil muß infolgedessen nach der zwingenden Vorschrift des § 338 Nr 3 StPO mit den Feststellungen aufgehoben werden, ohne daß die übrigen Verfahrensrügen näher erörtert werden müssen.
Die Rüge einer Verletzung des § 55 StPO geht offensichtlich fehl (BCH$t 1, 39).
Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, den damaligen Wert der Reifen möglichst genau zu emitteln (vgl BI 98 d.A.). Bei der Ablehnung eines Beweisamtrags ist klarzustellen, ob die unter Beweis gestellten Tatsachen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für die Entscheidung unerheblich sind.
2. Sachlichrechtlich ist zu beanstanden, daß das Landgericht auch das Verheimlichen von gestohlenen Reifen (Urteil B III) als Hehlerei gewürdigt hat. Diese Gegenstände hatte der Angeklagte schon vorher bösgläubig an sich gebracht. Die spätere Verheimlichung war nur eine Ausübung der durch das Ansichbringen erlangten Verfügungsgewalt und demgemäß eine straflose Nachtat (RGSt 51, 179, 183; 72, 580; 382). -
In der neuen Hauptverhandlung wird zu beachten sein, daß auf Grund der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StGB nur der unbedingte Vorsatz festgestellt werden darf. Im angefochtenen Urteil wird auch von einem "Verdacht" gesprochen, der sich dem Angeklagten habe aufdrängen müssen.
Die Feststellung, daß der Angeklagte gewerbs- und gewohnheitsmäßig gehandelt hat,. ist an sich rechtlich bedenkenfrei.
"Dem Senat erscheint es angemessen, die Sache gemäß § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein anderes Gericht zurückzuverweisen. \
Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Peetz Mantel ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Glanzmann Dr. Heimann-Trosien