Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.07.1952 – 4 StR 649/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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649/51 2296 070
Im Namen des Volkesg,
In der Strafsache
gegen
1.) den Elektriker Clemens ? aus GE ” GEREEER. dort geboren am EEE: oh
2.) den Kraftfehrer Klaus K ip aus HERREN. u dort geboren am B 1932, 5
3.) den Kreftfahrer PN aus summnie, dort geboren am 1929, . Be
4.) den Elektriker Julius_ X EEE aus Cuminiminnn,
dort geboren am in 1950,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a. Pr % EC 4 hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juli 1952, an der teilgenomiten haben: as [73 2 * & . PR Fr Senatspräsident Dr. Groß " _ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter ür. Jagusch als beisitzende Richter, Landgerichtsrat in der V.rhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, t
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für Recht erkannt: j R
Die Hevielonen. der SlastSenweltschaft und der Angeagten Temp, VER und Julius Km gegen das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom ıd. Hei 1951 werden verworfen,
Jeder der Beschwerdeführer Team nd und Julius Kg trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. ”
Von Rechts wegen
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Gründes we
1.) Der Angeklagte Ui feierte am Abend des
23. Dezember 1950 in der elterlichen Wohnung zusamien - mit den Angeklagten TB, Kızus Tb und Julius |
KOM seinen Geburtstag, wobei dem Alkohol reichlich zugesprochen wurde. Gegen jiitternacht holten Tim und Xlaus KB in einer nahe gelegenen \wirtschaft Zigaretten, Auf dem Rückweg versuchten die beiden mit einem gewissen ZB und dem vor seinen Hause stehenden Invaliden Theodor ci Händel anzufangen. Auf die beruhigenden Vorte des ven
und des ZU liess Ziaus Kip von letzterem ab, TED nahm üagegen eine so drohende Yaltung gegen Ve ein, dass dieser seine beiden Stiefsöhne Heinz und \erner Tel aus dem Hause zu Hilfe rief. &s kam jedoch zu keinen Zusammenstoss. Einer der beider jungen VE nahn lediglich dem Ten ER einen halben Ziegelstein ab, mit dem er sich bewaffnet hatte. Ti entfernte sich daraufhin, um die Angeklagten Tl und Julius Kin zur Verstärkung heranzuholen, während Klaus Zu zu-- rückblieb, ohne von der Gruppe CB weiter behelligt zu werden oder seinerseits Angriffsabsichten zu verraten. TED kehrte so eilig zurück, dasa ihn weder JM noch der nachkom:ende Julius Kg @ einholen kon: ten. Als er an Xlaus Kb vorbeikan, schloss sich dieser ihm an und ging einige Schritte mit ihm auf die drei WE zu, die sich schon angeschickt hatten, in ihr Haus zurückzukehren; dabei Susserte einer der beiden Angeklagten: "Wir haben keine Angst mehr, wir sind nicht feige", ähe noch
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einer der drei Jo etwas unternehmen konnte,
wert TB, Ger geduckt herangekommen war, aus
einer Entfernung von weniger als einem üeter einen
mitgebrachten Ziegelstein dem Vater ci mit
aller Yucht an den kopf. Der Getroffene brach sofort zusammen und verstarb im Krankenhaus an den durch den z Steinwurf erlittenen Verletzungen,
Am folgenden Vormittag wurden die Angeklagten Fu VOR una Julius KW, Letzterer nur informatorisch, ; von der Polizei über den Vorfall vernom en, Sie gaben 2 dabei verabredungsgemäss wider besseres Wissen an, Fa dass nur Julius KB an der Geburtstagsfeier des VD teilgenomnen habe, dass sie beide auf dem Wege zu der \iirtschaft von den beiden jungen I) WE und einem unbekannten Dritten angehalten worden seien und zu der ihren ürscheinen vorausgegangenen
Rn Schlägerei nichts aussagen kön.ten. Beide wollten
TO uni :1aus KB nicht verraten.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwur-
gericht den Angeklagten TB wegen gefährlicher
Körperverletzung mit Todesfolge nach \§ 223a,.226 StGB ”
(richtig: Körperverletzung mit fodesfolge nach § 226 _ StGB) zu einem Jahr Gefängnis und die Angeklagten
VOR und Sulius Rp wegen persönlicher Begün-
am stigung nach % 257 Abs 1 StGB zu Geldstrafen: verur.- “teilt. Den Angeklagten Klaus Kb hat es freige-
sprochen,
Gegen dieses Urteil haben Tg: TB und . Julius KB, ferner, soweit Klaus KU freigespro- | chen worden ist, die Staatsanwaltscha?t Revision ein-
gelegt.
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2.) Die sämtlichen Revisionen sind unbegründet.
Vergebens kämpft die Revision des Angeklagten TOD gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB an. Das Schwurgericht hat den äusseren und inneren Tatbestand dieses Verbrechens bedenkenfrei dargetan. Was besonders die Frage der Notwehr nach § 53 StGB betrifft, so hat es in rechtlich unangreifbarer Weise das Gesamtgeschehen am Tatort in drei selbständige Teile zer-- legt (Auseinandersetzung des slaus ZB nit ZB, beendigt durch Ablassen von ZW; erster Angriff des TEE zezen ce 21t, deendigt durch die Wegnahme eines halben Ziegelsteines aus der Hand des TB unä durch dessen weglaufen; Wiedererscheinen des Tu und Steinwurf auf Ve alt) una festgestellt, dass bei der Rückkehr des TB von der .l1ucht weder er selbst noch der zurückgebliebene Klaus KOM einem schon im Gange befindlichen oder unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff ausgesetzt war, der ihn zur Notwehr gegen Weiß alt berechtigt hätte. Auch die Verneinung einer vermeintlichen Notwehr lässt keinen Rechtsirıtum er-- kennen. Die Rüge, dass das Schwurgericht in dieser Beziehung seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt habe, greift schon deshalb nicht durch, weil die Revision selbst nicht angibt,- welche Beweismittel wegen des em Tatort vorgefundenen Stocheisens dem ‚Schwurgericht zur Zeit der Hauptverhandlung noch zugänglich waren. 3
Fehi geht auch die Rüge, das Schwurgericht habe trotz der ılenge des von dem Angeklagten genossenen Alkohols unterlassen, - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen - zu prüfen, ob der Angeklagte sich zur Zeit der Tat in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand befunden habe und demgemäss höchstens eines Vergehens nach § 330 a StGB schuldig sei. Angesichts des Verhaltähs des Angekla; - ten vor, während und nach der Tat und der Tatsache, dass er sich selbst nicht auf, ‚ Zurechnungsunfähigkeit berufen hat, bentand für das Schwurgericht kein Anlass, die Frage zu erörtern, ob der genossene Alkohol bei dem Angeklagten einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustand hervorgerufen hatte. “ Im übrigen durfte sich das Schwurgericht, das den | Angeklagten nur als angetrunken bezeichnet hat, vor.: liegend auf Grund des festgestellten Sachverhalts, _ ‘die eigene Sachkunde für die üntscheidung beimessen, in welchem Maße sich der Alkoholgenuss auf das Ein. sichts- und Willensvermögen des Angeklagten ausgewirkt " hat. Sachlichrechtlich lässt die Annahme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig im Sime des § 51 Abs 2 StGB war, keinen Irrtum zu dessen kachteil erkennen. Im unmittelbaren Anschluss an die Feststellung, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner at einzusehen und nach dieser Zinsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen sei, führt das Urteil zwar aus, durch den erheblichen Alkoholgenuss seien bei dem Angeklagten diejenigen Hemmungen "ausgefallen", die
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"ihn in nüchbernem Zustand von der Begehung der Tat abgehalten
baben würden", wit diesen erläuternden Ausführunren wollte das Schwurgericht jedoch ersichtlich nur sagen, dass der Angeklagte unter der Einwirkung des Alkohols nicht mehr über die Hemmungen in demselben Waße wie in nlichternem Zustand verfügte und infolge des Ausfalls eines wesentlichen ijleils dieser Hemmungen und der entsprechenden erheb-.. lichen Verminderung seines Willensvermögens zur. Tat schritt, von der ihn bei Nüchternheit seine Kemmungsvorstellungen abgehalten hätten, Das Schwurgericht war. also nicht etwa der “ieinung, der Angeklagte sei durch den Alkoholgenuss gänzlich enthemmt - und damit zurechnungsunfähig im Sinne des § 51 Abs 1 StGB -— gewesen,
Auch die Strafzumessung zann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
b) Die Revisionen der Angeklagten VB und
Julius KB erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Bezugnahmen auf die Revisionsausführungen des Verteidigers des „itangeklagten m
und in unbeachtlichen Angriffen gegen die Urteilsfeststellungen. Die allein der Prüfung des !:evisionsgerichts unterliegende rechtliche Würdigung weist
nach keiner Richtung hin einen Rechtsfehler auf. Insbesondere wird bei Julius Ki der Tatbestand
der persönlichen Begünstigung nach § 257 Abs 1 StGB nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte
von der Polizei bei den „rmittlungen nach der Person, die Teil alt tödlich verletzt hatte, nur "informatorisch" gehört wurde und neben Tau» \ zugleich seinen Bruder Klaus Kgip begünstigen wollte (RGEIW 1936, 1606).
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Die Strafzumessung lässt ebenfalls keinen den beiden Angeklagten nachteiligen Kechtsfehler ersehen, Bemerkt sei nur, dass § 257 Abs 1 StGB keine "milderndMUmstände" vorsieht, sondern, sofern die Begünstigung nicht des eigenen Vorteils wegen geleistet wird, Geld. strafe und Gefängnisstrafe wahlweise, und zwar Geldstra-
fe an erster Stelle androht. —
c) Auch die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft kann keinen r 3
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Zwar kann auch ein blosses "Webenhergehen" neben dem Haupttäter ein \atbeitrag im Sinne der Mittäterschaft oder der seihilfe sein, nämlich dann, wenn die- - ses Verhalten den Haupttäter in seinem Tatwillen be- ” stärkt oder sonstwie fördert und der Begleiter in diesem Bewusstsein und mit diesem Willen handelt, Hier ist das Schwurgericht jedoch unter sorgfältiger Würdigung der gesamten Yatumstände, insbesondere euch des vorausgegangenen Verhaltens des Klaus Kb, zu dem Ergeb-. nis gekommen, diesem sei nicht nachzuweisen, dass er TOD bei üensen widerrechtlichem Angriff auf Vi. “ alt in psychischer oder sonstiger \\eziehung unterstützt habe und habe unterstützen wollen. #in Rechtsfehler kann dieser Würdigung nicht entnommen werden, Dasselbe gilt von den ärwägungen, mit denen das Schwurgericht den Tatbestand des Raufhandels nach § 227 Abs 1 StGB verneint hat. Die Annahme, dass weder eine Schlägerei noch ein gemeinsamer Angriff des TORE und Klaus Te auf j Ve alt stattgefunden hat, begegnet auch dann kei- un nen Bedenken, wenn man mit der Revision die drei Teilab--
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schnitwe des Geschehens als einen Gesamtvorgang ansehen wollte; im übrigen irt schon oben ausgeführt, dass die Zerleg ng der Vorgänge in drei selbständize Abschnitte rechtlich nicht angreifbar ist,
3.) Die sämtlichen Revisionen waren hiernach - diejenige der Staatsanwaltschaft entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts — zu verwerfen,
Groß Dr. Peetz Die Bundesrichter Dr. Geier und Dr. Jagusch sind beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Hülle Unterschriftsleistung “ verhindert.
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